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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Anton N in K, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 3. August 1990, Zl. 8V-2327/1/1990, betreffend Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 3. August 1990 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, mit dem er für vier namentlich genannte Personen und dem Kennzeichen nach angeführte Kraftfahrzeuge eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 2 StVO von dem gemäß § 52 lit. a Z. 1 StVO verordneten allgemeinen Fahrverbot mit der Zusatztafel "Ausgenommen Zufahrt zum Wählamt und zu den Betrieben A, B, C und D" - betreffend die Grundstücke Nr. 892/16, 892/17, nach Süden, vom Grundstück Nr. 1329/1 bis zu seinem Grundstück Nr. 878/8, KG XY, in eventu für die genannten Personen und Kraftfahrzeuge eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO von dem gemäß § 52 lit. a Z. 1 StVO mit der Zusatztafel "Ausgenommen Anrainerverkehr - R, F und B" verordneten allgemeinen Fahrverbot - betreffend die Parzellen Nr. 892/17 und 892/15, nach Süden zur Promenade Grundstück Nr. 1329/1 bis zu seinem Grundstück Nr. 878/8, KG XY - begehrte, keine Folge gegeben. Zur Begründung des Bescheides führte die Behörde unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe ein erhebliches persönliches Interesse nicht nachzuweisen vermocht und ihm gesetzlich oder sonst obliegende Aufgaben nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer bringe aber vor, daß ihm durch das Nichtvorliegen einer Ausnahmebewilligung eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Erhaltung des Wertes der Liegenschaft nicht möglich sei. Seine wirtschaftlichen Interessen seien dadurch massivst beeinträchtigt, weil die Liegenschaft für den Fall der Weiterveräußerung mangels Vorliegens einer Wegaufschließung erheblich an Wert einbüße. Der seinerzeit von ihm - im Jahre 1986 - für den Kauf der Liegenschaft bezahlte Betrag könnte im Fall einer Weiterveräußerung nicht mehr erreicht werden und es würde ein Wertverlust der Liegenschaft, bedingt durch den Mangel einer Wegaufschließung, eintreten. Diese vom Beschwerdeführer für die Erlangung einer Ausnahmebewilligung ins Treffen geführten Umstände reichten keinesfalls zum Nachweis eines "erheblichen wirtschaftlichen Interesses" aus, welches eine Ausnahme vom allgemeinen Fahrverbot erfordere. Der Beschwerdeführer habe es demnach an der erforderlichen Mitwirkung mangeln lassen, als ein exaktes Vorbringen jener innerbetrieblichen Umstände, die ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Beschwerdeführers an der Ausnahmebewilligung begründeten, fehle. Abgesehen davon seien die Verordnungen, mit denen die hier in Rede stehenden Fahrverbote erlassen wurden, bereits zu dem Zeitpunkte, in dem der Beschwerdeführer den Kaufvertrag über das angeführte Grundstück abschloß, bereits in Geltung gewesen, er also davon Kenntnis haben mußte und aus diesem Grunde auch von einer Ungleichbehandlung gegenüber den von der Ausnahme betroffenen Anrainern gar nicht die Rede sein könne. Dem Antrag des Beschwerdeführers sei aber auch deswegen nicht Folge zu geben gewesen, weil bei seiner Stattgebung eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, liegt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO nicht im Ermessen der Behörde, vielmehr hat der Antragsteller bei Zutreffen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf deren Erteilung. § 45 Abs. 2 StVO sieht zwei unterschiedliche Kategorien von Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme vor, von denen eine nur alternativ zu erfüllen ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind nämlich einerseits, wie aus dem Worte "oder" hervorgeht, insofern alternativ erfaßt, als eine Ausnahme zu bewilligen ist, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen, andererseits darf aber in allen Fällen keine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten sein. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist demnach bereits dann abzuweisen, wenn sich bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen ergibt, daß schon das Vorliegen eines erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1986, Zl. 86/18/0084, und vom 20. März 1987, Zl. 87/18/0016, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur).
Ein erhebliches persönliches Interesse im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1981, Zl. 03/3212/80, sowie das schon zitierte Erkenntnis vom 20. März 1987, Zl. 87/18/0016) wurde vom Beschwerdeführer nie - weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde - geltend gemacht. Der Beschwerdeführer unterließ es auch, konkret jene Umstände aufzuzeigen, die ihm eine ordentliche Bewirtschaftung des Grundstückes nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen ermöglichten, wenn er und die von ihm namhaft gemachten Personen nicht mit den angeführten Fahrzeugen zu dem hier in Rede stehenden Grundstück gelangen können. Insoweit wurde von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht mangelnde Mitwirkung im Verwaltungsverfahren unterstellt, ganz abgesehen davon, daß auch der vorliegenden Beschwerde ein konkretes Vorbringen dazu nicht zu entnehmen ist. Mit seinem Hauptargument aber, daß seine wirtschaftlichen Interessen ohne Erlangung der beantragten Ausnahmebewilligung deswegen schwerstens beeinträchtigt seien, weil die "Liegenschaft für den Fall der Weiterveräußerung mangels Vorliegens einer Wegaufschließung einen erheblichen Wertverlust zu verzeichnen" habe, verkennt der Beschwerdeführer den Begriff des wirtschaftlichen Interesses im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO. Das nach dieser Gesetzesstelle geforderte wirtschaftliche Interesse des Antragstellers ist auf die Erlangung einer Ausnahmebewilligung von den für die Benützung einer Straße geltenden Geboten oder Verboten gerichtet, bezieht sich also auf die ungeachtet solcher Verbote aus diesem Grunde erforderliche Benützung der Straße durch den Antragsteller. Das wirtschaftliche Interesse an der Ausnahme ist solcherart mit der Benützung der Straße eng verknüpft. Vom Inhalt dieses Begriffes sind jedoch Interessen, die sich aus anderen Umständen ergeben, mögen sie auch wirtschaftlicher Natur sein, von denen aber gar nicht feststeht, ob sie jemals überhaupt eintreten werden, so etwa im Zusammenhang mit einer allfälligen Weiterveräußerung des Grundstückes und die aus welchen Gründen immer dann gegebene Wertverminderung, nicht erfaßt. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Beschwerdeführer in Hinsicht darauf, daß die beiden Fahrverbote, von denen er eine Ausnahme anstrebt, wie die belangte Behörde vom Beschwerdeführer unbestritten feststellte, bereits zum Zeitpunkte bestanden, als er das in Rede stehende Grundstück käuflich erwarb, er also wissen mußte, daß er bereits zu diesem Zeitpunkte nicht zu dem von ihm erworbenen Grundstück gelangen konnte, zu Recht auf einen zufolge Wegfalles einer Wegaufschließung zu verzeichnenden Wertverlustes des Grundstückes berufen könnte.
Nach dem Vorgesagten bedurfte es zu der von der belangten Behörde getroffenen Annahme, es mangle schon an den - vorstehend angeführten - alternativ zu erfüllenden Bedingungen für die vom Beschwerdeführer angestrebte Ausnahmebewilligung, weder der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Realitätenfache noch der Durchführung eines Ortsaugenscheines. Auch war eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers entbehrlich. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde demnach schon aus diesem Grunde von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen. Bei diesem Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des angefochtenen Bescheides erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Erteilung der Ausnahmebewilligung auch eine zu erwartende wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs - wie dies von der belangten Behörde ebenfalls angenommen wurde - entgegenstand.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030215.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010