TE Vwgh Beschluss 1991/9/18 91/03/0245

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.1991
beobachten
merken

Index

L10102 Stadtrecht Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art118 Abs3 Z4;
B-VG Art132;
Statut Klagenfurt 1967 §30 Abs1;
StVO 1960 §94d;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der S in K, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in K gegen den Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend eine Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid "des Bürgermeisters des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt" vom 19. Dezember 1990 festgestellt worden, daß die Beschwerdeführerin "aufgrund der Tatsache, daß Antragsteller und Zulassungsbesitzer nicht ein und dieselbe Person sind", nicht zu jenem Personenkreis gehöre, der im Sinne des § 45 Abs. 4 StVO in den Genuß einer Bewilligung zum Parken in den sogenannten "Grünen Zonen" kommen könne. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt mit Postaufgabe 30. Dezember 1990 Berufung eingebracht. Da die belangte Behörde darüber bisher noch keine Entscheidung getroffen habe, sei die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG gezwungen.

Gemäß § 27 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, bzw. der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Gemäß § 30 Abs. 1 des Klagenfurter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 58/1967, ist der Gemeinderat das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Fällt die Angelegenheit daher in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1991, Zl. 90/03/0184), so hätte vor Erhebung der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Gemeinderat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd. § 73 Abs. 2 AVG verlangt werden müssen, was hier unterblieb. Ist die Angelegenheit aber - weil die Voraussetzungen nach § 94 d StVO nicht vorliegen - vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ausgeschlossen, dann ist die belangte Behörde nicht einmal zur Entscheidung über die Berufung zuständig und kommt als "oberste Behörde" iSd.

§ 27 VwGG gleichfalls nicht in Betracht.

Da somit die im § 27 VwGG für die Erhebung der Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030245.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten