TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/18 91/03/0096

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §58 Abs2;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Othmar A in V, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. März 1991, Zl. 11-75 A 34-90, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe als Verantwortlicher, nämlich Geschäftsführer der angeführten Gesellschaft m.b.H. und somit als im Sinn des § 9 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufene Person der angeführten Gesellschaft im Hinblick auf die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers am 28. Oktober 1988 nicht dafür gesorgt, daß der dem Kennzeichen nach bestimmte LKW - dieser sei für die angegebene Gesellschaft zum Verkehr zugelassen - hinsichtlich der Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, zumal K den LKW am 28. Oktober 1988 um 08.50 Uhr auf dem näher bezeichneten Straßenstück gelenkt habe, obgleich durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW von 16.000 k um 4.800 kg überschritten worden sei. Er habe dadurch die Verwaltungsvorschrift des § 101 Abs. 1 lit.a in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG verletzt. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer behaupte, daß der LKW "am 11. März 1989 (richtig wohl: 28. Oktober 1988)" überhaupt nicht überladen gewesen sei, da der bei der Kontrolle mitgeführte Wiegezettel nicht die gegenständliche Fuhre betroffen hätte; dies sei bei der Rückkehr des Lenkers festgestellt worden; aus dem richtigen Wiegezettel ergebe sich, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten worden sei.

Der als Zeuge befragte Meldungsleger habe angegeben, daß der Einwand des Beschwerdeführers deshalb nicht zum Tragen komme, da er, der Meldungsleger, gerade hinzugekommen sei, als die Fuhre beim LKW abgeladen worden sei. Hiebei habe der Meldungsleger gesehen, daß der Lenker den Wiegezettel einem an der Baustelle anwesenden Arbeiter übergeben habe und diesen Wiegezettel auch von dem Arbeiter habe abzeichnen lassen. Der Arbeiter habe somit die Übernahme der Fuhre bestätigt. In diesen Wiegezettel habe der Meldungsleger Einsicht genommen und das dort ausgewiesene Gesamtgewicht von 20.800 kg festgestellt. Der Lenker habe auch nicht nach einem Wiegezettel lange gesucht, sondern der Meldungsleger habe sofort in den dem Bauarbeiter übergebenen Wiegezettel Einsicht genommen. Es habe daher kein Zweifel daran bestanden, daß der vom Meldungsleger kontrollierte Wiegezettel sich auf die vorliegende Fuhre bezogen habe. Auch habe der Lenker - anläßlich der Amtshandlung an Ort und Stelle - angegeben, daß die Überladung des LKW beim Beladen in der Firma entstanden sei.

Der als Zeuge einvernommene Lenker habe angegeben, daß die Kontrolle durch den Meldungsleger erst nach dem Abladen der Fuhre stattgefunden habe. Der Meldungsleger habe jedoch nur nach dem Führerschein und dem Zulassungsschein gefragt, von einem Wiegezettel sei nie die Rede gewesen. Der Lenker habe eine derartige Unterlage auch nicht dem Meldungsleger gezeigt. Es könne aber durchaus sein, daß der Meldungsleger beim anwesenden Arbeiter nach dem Wiegezettel gefragt und dort Einsicht genommen habe. Der Lenker habe dem Arbeiter an der Baustelle für zwei Fuhren zwei Wiegezettel gegeben, da er an diesem Tag zweimal zu dieser Baustelle gefahren sei. Welchen Wiegezettel der Arbeiter dem Gendarmeriebeamten gezeigt habe, könne er nicht sagen.

Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, den von ihm genannten "richtigen Wiegezettel" beizubringen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Auf Grund der Zeugenaussage des Meldungslegers sowie auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostens vom 11. März 1989 stehe fest, daß der LKW zum Tatzeitpunkt um 4.800 kg überladen gewesen sei. Dies deshalb, weil sowohl aus der Anzeige als auch aus der Zeugenaussage des Meldungslegers hervorgehe, daß dieser einwandfrei auf Grund des Wiegezettels habe feststellen können, daß das dort ausgewiesene Gesamtgewicht 20.800 kg betragen habe. Dem Meldungsleger sei als geschultem Organ der Verkehrsaufsicht durchaus zumutbar, festzustellen, daß der ihm ausgefolgte Wiegezettel der zu beanstandenden Fuhre zuzurechnen gewesen sei. Im übrigen habe der Lenker unmittelbar bei seiner Einvernahme nach der Tat selbst zugegeben, daß die Überladung des LKW beim Beladen in der Firma entstanden sei.

Erfahrungsgemäß kämen die unmittelbar nach der Tat abgegebenen Aussagen der Wahrheit am nächsten. Trotz Aufforderung sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens den von ihm namhaft gemachten Wiegezettel vorzulegen. Soweit der Lenker vermeine, er habe zwei Wiegezettel dem Arbeiter an der Baustelle für zwei Fuhren übergeben, stehe dem die Zeugenaussage des Meldungslegers nicht entgegen, der in unmißverständlicher Weise angebe, sofort in diesen Wiegezettel Einsicht genommen zu haben, in welchem die Übernahme der Fuhre bestätigt worden sei.

Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringe, daß er die Überladung nicht verhindern hätte können, weil er "am 11. März 1989 (gemeint ist wohl der 28. Oktober 1988)" geschäftlich in Wien zu tun gehabt hätte und daher die Kontrolle der Beladung hiezu geeigneten und befähigten Personen übertragen habe, könne dem nicht gefolgt werden, da dies zu keiner wirksamen Kontrolle geführt habe. Nur ein wirksames Kontrollsystem befreie den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge und es könne keinesfalls von einem wirksamen Kontrollsystem gesprochen werden, wenn der Beschwerdeführer selbst einräume, daß nur stichprobenartige Überprüfungen der Beladungen durchgeführt worden seien. Auch der Lenker habe angegeben, daß er sich nicht erinnern könne, vom Beschwerdeführer oder von einer von ihm beauftragten Person bei dem vorliegenden Transport kontrolliert worden zu sein. Der Beschwerdeführer werde zum wiederholten Mal darauf aufmerksam gemacht, daß ein wirksames Kontrollsystem nur dann vorliege, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden könne. Wenn der Beschwerdeführer sein Kontrollsystem für die Betriebsgröße als ausreichend empfinde, gehe er jedenfall fehl.

Durch die Unterlassung der entsprechenden Kontrolle und die dadurch entstandene Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes beim LKW um 4.800 kg sei die Verkehrssicherheit gefährdet worden. Auch sei es dadurch zu einer überhöhten Abnützung des Straßenbelages gekommen. Unter Berücksichtigung dieser objektiven Kriterien müsse die Strafbemessung durch die Erstbehörde als gerechtfertigt angesehen werden. Als erschwerend sei das Vorliegen von zahlreichen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zu werten gewesen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten. Der Beschwerdeführer sei am 21. Dezember 1990 aufgefordert worden, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, sodaß die Einschätzung des Einkommens vorgenommen werde. Das Einkommen des Beschwerdeführers als Geschäftsführer eines Transport- und Schotterbetriebes werde mit S 15.000,-- netto monatlich festgesetzt. Aus dem Akt sei weiters ersichtlich, daß Sorgepflicht für Gattin und ein Kind bestehe. Als Vermögen gehe aus dem Akt hervor, daß eine Eigenjagd, ein Wohnhaus und ein PKW vorhanden seien. Die verhängte Strafe sei auch unter diesem Gesichtspunkt als angepaßt anzusehen. Aber auch unter dem Blickwinkel der Spezialprävention sei die vorgenommene Strafbemessung gerechtfertigt, da die bisherigen Strafen den Beschwerdeführer nicht abgehalten hätten, seinen Verpflichtungen als Zulassungsbesitzer nachzukommen, und ihn nicht dazu veranlaßt hätten, durch erforderliche Kontrollen Überladungen des höchstzulässigen Gesamtgewichtes hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer könne nur durch eine strenge Bestrafung von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art zukünftig abgehalten werden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Was die Feststellung der Überladung anlangt, bemängelt der Beschwerdeführer nicht, daß das Ermittlungsverfahren unvollständig geblieben wäre. Er rügt vielmehr, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung nicht schlüssig sei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht zu folgen. Die belangte Behörde knüpfte daran an, daß die in der Anzeige festgehaltenen Tatsachen, insbesondere die in der Anzeige geschilderte damalige Reaktion des Lenkers, keinen Anhaltspunkt für eine Verwechslung von Wiegezetteln geboten hatten, und sie stützte sich ferner vor allem auf die Zeugenaussage des Meldungslegers, der anläßlich seiner Einvernahme am 13. Juli 1990 geschildert hatte, wie er im Rahmen seiner Amtshandlung vom 28. Oktober 1988 nur einen einzigen Wiegezettel habe sehen können, den er als jenen habe ansehen müssen, in welchem das Gewicht eben jenes LKW angegeben gewesen sei, der damals gerade abgeladen worden sei. Ferner stützte sich die belangte Behörde darauf, daß es der Beschwerdeführer trotz der ihm gebotenen Gelegenheit (siehe die Niederschrift vom 21. Dezember 1990) verabsäumt habe, einen Beleg für seine Sachverhaltsversion von der Möglichkeit der Verwechslung zweier Wiegezettel vorzulegen (siehe hiezu den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 2. Jänner 1991, wobei der dort gestellte Beweisantrag auf Einvernahme der dort namhaft gemachten Person als Zeuge mit Schriftsatz vom 29. März 1991 zurückgezogen wurde, weil "die Namhaftmachung dieses Zeugen auf einem heute nicht mehr aufklärbaren Mißverständnis" beruhe). Bei diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vermag es der Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde den vom Meldungsleger als Zeuge bekundeten Wahrnehmungen über die Zuordnung des eingesehenen Wiegezettels zu der eben durchgeführten Fahrt mit jenem LKW, der damals abgeladen wurde, nicht jedoch jener Version folgte, mit der die Möglichkeit ins Spiel gebracht wurde, es könnte der maßgebende Wiegezettel mit einem anderen vertauscht worden sein.

2. Um sich zu entlasten, brachte der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis folgendes vor:

"Der Beschuldigte hätte aber auch eine Verwaltungsübertretung am 11.3.1989 deshalb nicht verhindern können, weil er an diesem Tage geschäftlich in Wien zu tun hatte. Er hatte die Kontrolle der Beladung seiner LKW's mehreren hiezu geeigneten und befähigten Personen übertragen. Diese konnten natürlich nicht jede einzelne Fuhre überprüfen, sondern nur stichprobenartig Überprüfungen der Beladungen durchführen, wobei diese stichprobenartigen Überprüfungen zu keinerlei Beanstandungen geführt haben. Lediglich die gegenständliche Fuhre konnte, weil gleichzeitig andere LKW's kontrolliert werden mußten, von den mit der Überprüfung beauftragten Personen zufolge gleichzeitiger anderer Überwachungstätigkeit nicht kontrolliert werden, wozu festzuhalten ist, daß der Beschuldigte eine angemessene Anzahl von Personen im Verhältnis zur Betriebsgröße mit der Überprüfung der Beladung der LKW-Züge am 11.3.1989 beauftragt hatte. Unmöglich ist es allerdings auch für einen Betriebsinhaber, jede einzelne Fuhre von Kontrollorganen überprüfen zu lassen, da dies den wirtschaftlichen Ruin eines jeden Unternehmens bedeuten würde. Der Beschuldigte trifft ausreichende Vorkehrungen für die Kontrolle seiner Fahrzeuge, kann aber beim besten Willen nicht überall gleichzeitig kontrollieren, auch nicht die von ihm eingesetzten Überwachungsorgane, da diese ansonsten gleichzeitig an mehreren Orten sich befinden müßten. Das Gesetz schreibt vor, daß eine in Anbetracht der Betriebsgröße ausreichende Überwachungstätigkeit durchgeführt wird, nicht aber, daß jede einzelne Fuhre überwacht wird, weil dies vollkommen unmöglich wäre. Es kann daher dem Beschuldigten auch kein fahrlässiges Verhalten unterstellt werden, sodaß auch aus diesem Grund die Verurteilung zu Unrecht erfolgte."

Weiters führte der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 29. März 1991 folgendes aus:

"Der Beschuldigte verfügt über einen Fahrzeugbestand - je nach Einsatzmöglichkeit der vorhandenen Kapazitäten - über 20 bis 30 Fahrzeuge. Der Beschuldigte hat seine Verantwortungspflicht im Sinne des § 9 VStG erfüllt: Bei dienstlicher Anwesenheit des Beschuldigten werden von ihm die entsprechenden Überwachungsmaßnahmen durchgeführt. Der Beschuldigte belehrt wöchentlich sämtliche Fahrer seines Fuhrparks über die gesetzlichen Beladungsvorschriften; darüber führt er auch stichprobenartig Überprüfungen der Wiegezettel durch. Beispielsweise werden turnusmäßig sämtliche Wiegezettel überprüft und bei einer allfälligen Beanstandung sofort die entsprechenden Weisungen erteilt. Während der dienstlichen Abwesenheit bzw. Unabkömmlichkeit wird vom Beschuldigten jeweils einer seiner langjährigen, vertrauenswürdigen Mitarbeiter damit beauftragt, die Überprüfungen betreffend die Einhaltung des höchtszulässigen Gesamtgewichtes vorzunehmen. Der Beschuldigte bringt daher noch vor, daß er sämtliche Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes eingeleitet hat und beantragt dafür die Einvernahme der Zeugen M und H, jeweils per Adresse des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat in seinen Aufzeichnungen feststellen können, daß er am angeblichen Tattag mit dringenden Telefonaten mit seinen Geschäftspartnern beschäftigt war. Unter anderem hatte der Beschuldigte am angeblichen Tattag mehrere Telefonate mit einem ausländischen Geschäftspartner zu absolvieren; in diesen Telefonaten wurde ein möglicher Auftrag an den Beschuldigten in Millionenhöhe erörtert. Der Beschuldigte als Unternehmer war selbstverständlich bestrebt, in diesen Telefonaten das Zustandekommen dieses Auslandgeschäftes zu realisieren. Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß für den Beschuldigten die Verpflichtung besteht, diese wichtige Geschäftsanbahnung zu unterbrechen und jeden einzelnen seiner aus seinem Fuhrpark ausfahrenden Fahrzeuge zu kontrollieren. Vielmehr hat der Beschuldigte dadurch, daß er seinen Fahrern die entsprechenden Weisungen und Belehrungen erteilte und dadurch, daß er stichprobenartig - dies alles zumindestens einmal wöchentlich - seine Überwachungspflicht erfüllt, seiner ihm obliegenden Verpflichtung genüge getan."

Wie sich aus dem Berufungsvorbringen und auch aus dem Vorbringen im Schriftsatz vom 29. März 1991 ergibt, wurden vom Beschwerdeführer keine bestimmten Tatsachen behauptet, deren nachgewiesenes Vorliegen auf die Einrichtung eines effizienten Überwachungssystems hätte schließen lassen. Die Ausführungen, die Kontrolle der Beladung der LKW`s sei "mehreren hiezu geeigneten und befähigten Personen übertragen" worden, "eine angemessene Anzahl von Personen im Verhältnis zur Betriebsgröße" sei "mit der Überprüfung der Beladung der LKW-Züge beauftragt" worden, und ferner die Ausführungen, es würden "stichprobenartig Überprüfungen der Wiegezettel" durchgeführt, "beispielsweise werden turnusmäßig sämtliche Wiegezettel überprüft und bei einer allfälligen Beanstandung sofort die entsprechenden Weisungen erteilt", sind zu unbestimmt gehalten, um erkennen zu können, wie das Überwachungssystem im einzelnen eingerichtet ist, insbesondere etwa, mit welchen konkreten Maßnahmen ein solches Überwachungssystem eingerichtet worden sei und welche konkreten Personen mit welchen bestimmten Funktionen an einem solchen Überwachungssystem beteiligt seien, und um in diesem Zusammenhang dessen Effizienz beurteilen zu können. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht zugestand, im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 glaubhaft gemacht zu haben, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift des § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit.a KFG kein Verschulden getroffen habe, und wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dementsprechend fahrlässiges Verhalten zur Last legte, vermag der Verwaltungsgerichtshof insofern den angefochtenen Bescheid im Ergebnis somit ebenfalls nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0165).

3. Was den Unrechtsgehalt der als erwiesen angenommenen Tat anlangt, stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf das Ausmaß der Überladung, welches mit 4.800 kg festgestellt wurde. Ferner wurde im angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt, daß der Beschwerdeführer nicht aufgewiesen habe, ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet zu haben, hinlänglich das fahrlässige Verschulden des Beschwerdeführers dargetan. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erliegt in den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens ein Vorstrafenverzeichnis, aus welchem eine Mehrzahl einschlägiger Vorstrafen des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Insoweit der Beschwerdeführer rügt, daß ihm in Ansehung der Strafkarte Parteiengehör nicht gewährt worden sei, handelt es sich lediglich um eine Verfahrensrüge, der der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels nicht zu entnehmen vermag, da der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Mehrzahl einschlägiger Vorstrafen sachverhaltsmäßig nicht bestreitet. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung besteht keine Verpflichtung der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides alle einschlägigen Vorstrafen aufzuzählen. Die im angefochtenen Bescheid dargelegten Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers werden von diesem in der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten. Wenn die belangte Behörde innerhalb des bis S 30.000,-- reichenden Strafrahmens nach § 134 KFG über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- verhängte, liegt darin unter Bedachtnahme insbesondere auf die einschlägigen Vorstrafen, und zwar auch dann, wenn von dem in der Beschwerde angegebenen Einkommensverhältnissen ausgegangen wird, kein Umstand, demzufolge die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030096.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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