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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BAO §299 Abs1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache der Anke N in E, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 5.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Finanzamt zog die Beschwerdeführerin mit Haftungs- und Zahlungsbescheid vom 27. Dezember 1989 zur Entrichtung lohnabhängiger Abgaben heran, wogegen sie Berufung erhob, über die das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 23. April 1990 absprach. Da ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 18. Mai 1990 unerledigt geblieben war, warf die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit einer am 8. März 1991 zur Post gegebenen Beschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht vor. Die Beschwerdeführerin begehrte in der Säumnisbeschwerde, ihrer Berufung, welche primär die Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes beantragt hatte, stattzugeben.
Der Verwaltungsgerichtshof leitete mit der am 3. April 1991 der belangten Behörde zugestellten Verfügung vom 19. März 1991 gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein und erteilte der belangten Behörde unter anderem den Auftrag, innerhalb einer Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
In einem als "Gegenschrift" bezeichneten, dem Verwaltungsgerichtshof am 25. Juni 1991 zugeleiteten Schriftsatz teilte die belangte Behörde mit, sie habe mit Bescheid vom 8. Mai 1991 den mit Berufung angefochtenen Haftungs- und Zahlungsbescheid des Finanzamtes vom 27. Dezember 1989 sowie die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 23. April 1990 gemäß § 299 Abs. 1 lit. c BAO aufgehoben. Dieser Bescheid der belangten Behörde sei am 16. Mai 1991 zugestellt worden. Das Finanzamt habe daraufhin am 14. Mai 1991 einen Bescheid erlassen, mit dem es die gegenständliche Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen habe, da der angefochtene Bescheid nun nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre. Die Zustellung dieses Bescheides sei am 17. Mai 1991 erfolgt. Bei dieser Sachlage sei der versäumte Bescheid seitens der belangten Behörde nicht mehr zu erlassen.
Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgerichtshof den Aufhebungsbescheid vom 8. Mai 1991, den Bescheid des Finanzamtes vom 14. Mai 1991 und die zugehörigen Zustellnachweise vor.
Der Verwaltungsgerichtshof brachte der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 2. Juli 1991, zugestellt am 17. Juli 1991, die "Gegenschrift" der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, zu dieser "Gegenschrift" innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
Auf Grund des vorstehenden Sachverhaltes ergibt sich folgendes:
Mit dem Aufhebungsbescheid vom 8. Mai 1991 beseitigte die belangte Behörde jenen Bescheid des Finanzamtes aus dem Rechtsbestand, dessen Aufhebung die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung, deren Stattgabe sie in ihrer Säumnisbeschwerde begehrt, beantragt hatte. Der Aufhebungsbescheid hat die Beschwerdeführerin daher klaglos gestellt (vgl. auch Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 319 letzter Absatz). Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nach erfolgter Einvernahme der Beschwerdeführerin in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich nach Maßgabe der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Kosten auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 und § 59 Abs. 1 VwGG, und die Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/91.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130061.X00Im RIS seit
18.09.1991