TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/18 91/01/0027

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Oberösterreich;
L40054 Prostitution Sittlichkeitspolizei Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

PolStG OÖ 1979 §6 Abs2;
VStG §14 Abs1;
VStG §19;
VStG §64 Abs5 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde des Johann B in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Jänner 1991, Zl. Pol-4634/13-1990 Dri/Wö/Ho, betreffend Übertretung des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes (Haltung gefährlicher Tiere), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 25. April 1990, Zl. 90/01/0004, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. November 1989, mit dem dem Beschwerdeführer angelastet worden ist, am 14. Juli 1989 auf seiner Liegenschaft einen Puma, einen Geparden, fünf Servale und sieben Ozelote ohne Bewilligung der Gemeinde S gehalten zu haben, obwohl diese Tiere als gefährliche Tiere im Sinne des § 6 Abs. 2 OÖ Polizeistrafgesetz anzusehen seien, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wurde im wesentlichen ausgeführt, die von der belangten Behörde gegebene Begründung sei widersprüchlich, da sie einerseits vom Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers ausgehe, die Tiere seien seit 1. Juni 1989 einer Tierschau vermietet worden, andererseits jedoch, ohne auf ein konkretes Verfahrensergebnis sich stützen zu können, als erwiesen annehme, daß der Beschwerdeführer nur am 14. Juli 1989 widerrechtlich bestimmte Tiere gehalten habe. Ohne ergänzende Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs hätte die belangte Behörde den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nicht neu formulieren dürfen, möge sich auch der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zur Rechtfertigung im Verfahren vor der Behörde erster Instanz nicht geäußert haben. Soweit der Beschwerdeführer die Strafbemessung rüge, sei er ebenfalls im Recht. Die belangte Behörde habe zur Begründung der Strafbemessung auf die Ausführungen im Bescheid der Behörde erster Instanz verwiesen und die Herabsetzung der Strafe von S 20.000,-- auf S 15.000,-- mit dem Hinweis auf die von ihr vorgenommene Einschränkung des Tatzeitraumes begründet. Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens sei eine Ermessensentscheidung. Im Grunde des Art. 130 Abs. 2 B-VG liege im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe. Demgemäß obliege es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides, die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich sei. Da nunmehr nicht mit hinreichender Deutlichkeit feststehe, welche Tatumstände genau dem Beschwerdeführer zur Last zu legen seien, fänden die Ausführungen der belangten Behörde über die Strafhöhe in der von ihr gewählten Begründung keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Im fortgesetzten Verfahren erhob die belangte Behörde Beweis durch Einvernahme des Zeugen Franz H. am 10. September 1990, der folgendes angab:

"Die angeführte Gehegebesichtigung habe ich am 14. Juli 1989 auf Grund des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land persönlich durchgeführt. Der angegebene Tierbestand wurde mir von Herrn B persönlich auf meine Frage, welche Tiere derzeit von ihm in seinem Gehege gehalten werden, angegeben bzw. mitgeteilt. Herr B machte am 14.7.1989 keinerlei Bemerkung, daß Tiere andernorts untergebracht sind bzw. seien. Meine Frage an B richtete sich eindeutig darauf, welche Tiere aktuell und tatsächlich von ihm in seinen Gehegen in Dietach 21 gehalten werden. Daraus mußte ich schließen, daß sich die von B angegebenen Tiere zum gegenständlichen Zeitpunkt im Gehege befanden. Ich verweise darauf, daß der angeführte Tierbestand nicht auf eigenen Beobachtungen beruhte."

In der vom Beschwerdeführer dazu abgegebenen Stellungnahme wird im wesentlichen ausgeführt, er wiederhole, daß am 14. Juli 1990 der gesamte Tierbestand auswärts gewesen sei und nicht in seinem Gehege. Dies habe indirekt der Zeuge bestätigt, der angegeben habe, daß er eine diesbezügliche Wahrnehmung nicht habe machen können. Soweit der Zeuge vermeine, der Beschwerdeführer hätte ihm mitgeteilt, daß damals Tiere in seinem Gehege gehalten würden, so könne er dies nur auf einen Irrtum des Zeugen zurückführen bzw. auf eine allenfalls mißverständliche Erklärung. Der gesamte Tierbestand habe sich zum damaligen Zeitpunkt an der ungarischen Grenze befunden, da beabsichtigt gewesen sei, die Tiere zu veräußern. Er berufe sich zu seinen diesbezüglichen sowie zu seinen gesamten bisherigen Vorbringen auf die Einvernahme von zwei namhaft gemachten Zeugen.

Da der Zeuge Franz H. nicht zur Frage der "eigenen Beobachtungen" befragt worden war, wurde der genannte Zeuge nochmals von der Behörde erster Instanz am 8. November 1990 einvernommen, der folgendes angab:

"Ich konnte bei der gegenständlichen Gehegebesichtigung die Anzahl der im Gehege gehaltenen Tiere auf Grund eigener Beobachtungen deshalb nicht feststellen, weil mir eine Durchsuchung sämtlicher Tierunterkünfte und Schlupfwinkel nicht möglich war und auch nicht zugemutet werden kann. Ich befand mich am 14.7.1989 unmittelbar vor den Ozelot- und Servalgehegen, in denen ich mehrere dieser Raubkatzen selbst sehen konnte. Da ich jedoch den Gesamttierbestand im Gehege zum Zeitpunkt der Besichtigung zu erheben hatte, war ich aus den vorangeführten Gründen auf die Angaben des Herrn B angewiesen. Abschließend möchte ich festhalten, daß es bei meinen zahlreichen Gehegebesichtigungen noch nie der Fall war, keine einzige Raubkatze in den Gehegen vorzufinden. Da die Tiere auf Grund der Betreuung durch Menschen verständlicherweise nicht scheu sind, können sie auch durch den Eintritt fremder Personen in das Gehege nicht in ihre Schlupfwinkel vertrieben werden. Ich erhebe die obigen Ausführungen hiermit ausdrücklich zu meiner ergänzenden Zeugenaussage."

In der dazu abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 1990 wurde im wesentlichen ausgeführt, die Aussage des Zeugen sei unrichtig. Dies ergebe sich schon allein durch einen Vergleich der nunmehr getätigten Angaben dieses Zeugen mit denen anläßlich dessen zeugenschaftlicher Einvernahme vom 10. September 1990. Während dieser Zeuge noch am 10. September 1990 ganz unmißverständlich sinngemäß zu Protokoll gegeben habe, nicht zu wissen, ob sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Tiere zum damaligen Zeitpunkt im Gehege befunden hätten, behaupte er nunmehr das glatte Gegenteil. Schon durch einen objektiven Vergleich der widersprechenden Angaben dieses Zeugen sei daher erwiesen, daß dessen Aussage falsch sei und es werde beantragt, gemäß § 86 StPO eine Amtsanzeige zu erstatten. Wie bereits in der Stellungnahme vom 19. Oktober 1990 ausgeführt, hätten sich die Tiere am 14. Juli 1990 nicht in dem Gehege des Beschwerdeführers, sondern auswärts befunden. Die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen wären dazu zu hören. "Gerade im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben des Zeugen Franz H., die für sich allein wohl zweifellos nicht geeignet sind, einen Beweis der" dem Beschwerdeführer "zur Last gelegten Tat zu begründen, machen diese ergänzende Beweisaufnahme jedenfalls notwendig". Nicht nachvollziehbar in diesem Zusammenhang sei auch, weshalb eine nochmalige Einvernahme des Zeugen Franz H. veranlaßt worden sei, obwohl dieser bereits anläßlich seiner ersten Einvernahme unmißverständlich angegeben habe, nicht zu wissen, ob sich die gegenständlichen Tiere im Gehege des Beschwerdeführers befunden hätten. Er habe dargelegt, keine eigenen Beobachtungen gemacht zu haben. Für den Beschwerdeführer sei daher einerseits nicht recht nachvollziehbar, aus welchen Erwägungen eine ergänzende zeugenschaftliche Einvernahme des Franz H. veranlaßt worden sei und andererseits, weshalb plötzlich dieser Zeuge etwas anderes behaupte als noch am 10. September 1990.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 1991 wurde folgendes ausgesprochen:

"Der rechtzeitig eingebrachten Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die auferlegte Geldstrafe auf S 15.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 10 Tage Ersatzarrest, herabgesetzt wird, das erstinstanzliche Straferkenntnis dagegen dem Grunde der Bestrafung nach mit der Maßgabe bestätigt wird, daß der nachfolgende Teil des Spruches in Abänderung wie folgt zu lauten hat: Sie haben am 14. Juli 1989 auf ihrer Liegenschaft in S, einen Puma, einen Geparden, fünf Servale und sieben Ozelote ohne Bewilligung der Gemeinde S gehalten, obwohl diese Tiere als gefährliche Tiere im Sinne des § 6 Abs. 2 OÖ Polizeistrafgesetz anzusehen sind."

Nach Wiedergabe des § 6 OÖ Polizeistrafgesetz 1979, LGBl. Nr. 36 in der Fassung LGBl. Nr. 94/1985, wurde zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, den Angaben des an seinen Diensteid gebundenen, als Zeugen vernommenen Amtsleiters der Gemeinde S sei mehr Glauben beizumessen, als dem nicht der Wahrheitspflicht unterliegenden Vorbringen des Beschwerdeführers. Darüber hinaus bestehe auch keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Zeugen. Dagegen stünde das Berufungsvorbringen im Widerspruch zu jenen Angaben in der Stellungnahme vom 19. Oktober 1990; in der Berufung habe der Beschwerdeführer angegeben, seit 1. Juni 1989 seine Tiere zur Tierschau vermietet zu haben, während er in seiner Stellungnahme vorbringe, daß sich der gesamte Tierbestand zum damaligen Zeitpunkt an der ungarischen Grenze befunden habe, da der Beschwerdeführer die Absicht gehabt habe, die Tiere zu veräußern. Weiters habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung ausdrücklich angegeben, daß die Tiere auf dem österreichischen Markt nicht verkäuflich seien bzw. daß er bisher nur einen Puma und zwei Ozelote privat habe veräußern können. In der Berufung finde sich auch kein Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer mit dem Budapester Staatszoo wegen des Tierverkaufes in Kontakt gestanden sei, obwohl dies insofern doch naheliegend gewesen wäre, da er seine diversen Verkaufsversuche ausdrücklich erwähnt habe (Tierpark Wels, Tierpark Linz wie auch Schärding). Statt dessen habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung angegeben, die Tiere zur Tierschau vermietet zu haben. Die Aussagen des Zeugen vom 10. September und vom 8. November 1990 entsprechen insofern der Wahrheit, da er bei der ersten Befragung ausschließlich danach befragt worden sei, ob der angeführte Tierbestand am 14. Juli 1989 auf eigenen Beobachtungen beruhe oder von den Angaben des Beschwerdeführers ausgehe. Aus der Aussage des Zeugen, daß er die tatsächliche Zahl des Tierbestandes auf Grund der Art der Tierunterkünfte und Schlupfwinkel persönlich nicht habe überprüfen und feststellen können, sei vom Beschwerdeführer zu Unrecht der Schluß gezogen worden, daß an diesem Tage kein Tierbestand vorhanden gewesen sei. Dem stehe die Zeugenaussage entgegen, die in ihrer Gesamtheit auch für die Möglichkeit einer mißverständlichen Auslegung seitens des Beschwerdeführers keinen Raum lasse, da der Zeuge einige der Raubkatzen anläßlich der Gehegebesichtigung tatsächlich selbst gesehen habe. Auf Grund der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten bestünden fundierte Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers, weshalb den unbedenklichen und schlüssigen Angaben des Zeugen hätte gefolgt werden können. Von der Einvernahme der vom Beschwerdeführer genannten Entlastungszeugen sei auch deshalb abzusehen gewesen, da vollständig geklärt sei, daß einige Tiere im Tatzeitpunkt in den Gehegen vorhanden gewesen seien. Obwohl die angeblichen Verkaufsverhandlungen im Inland (an der ungarischen Grenze) stattgefunden hätten, seien nur Ausländer als Zeugen genannt worden. Ein Hinweis auf irgendwelche derartige Verkaufsverhandlungen finde sich nicht. Da sich sohin kein objektiver Anhaltspunkt dafür finde, daß dem Antrag nicht nur eine reine Schutzbehauptung zugrundeliege, sei davon auszugehen gewesen, daß der Zweck des Antrages offensichtlich darauf gerichtet sei, das Verfahren zu verzögern. Aus diesem Grunde sei den gegenständlichen Beweisanträgen keine Folge zu geben gewesen. Als erwiesen gelte, daß der Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben gegenüber dem Zeugen H. zufolge - am 14. Juli 1989 auf seiner Liegenschaft einen Puma, einen Geparden, fünf Servale und sieben Ozelote ohne die für das Halten gefährlicher Tiere im Sinne des § 6 Abs. 2

OÖ Polizeistrafgesetz erforderliche Bewilligung der Gemeinde S gehalten habe. Auf das nicht näher ausgeführte Vorbringen, die Haltegenehmigung sei von der Gemeinde "aus politischen Gründen" versagt worden und einige Kilometer entfernt würden "Katzen" ohne "Probleme dieser Art" gehalten werden, sei wegen offenkundiger Entscheidungsirrelevanz nicht weiter einzugehen gewesen. Wenngleich die Übertretung, außer der Verletzung des geschützten Rechtsgutes, keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe, so habe die bewilligungslose Haltung von gefährlichen Tieren zu einer großen Beunruhigung und Verängstigung von weiten Kreisen der Bevölkerung geführt, die durch die mehrmaligen Ausbrüche der Tiere in der Vergangenheit und durch die damit verbundenen Verfolgungsmaßnahmen erheblich verstärkt worden seien. Das Erfordernis einer entsprechenden Haltungsbewilligung sei deshalb gesetzlich vorgesehen, um allfällige Gefährdungen des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen sowie Belästigung von Menschen und Gefährdungen des Eigentums Dritter durch gefährliche Tiere unter Berücksichtigung der Aspekte des Tierschutzes hintanzuhalten. Gerade durch diese gesetzliche Bestimmung sollten die mit der Haltung von gefährlichen Tieren verbundenen Gefahren nach Möglichkeit beseitigt werden.

Hinsichtlich der Strafbemessung werde festgehalten, daß die zwei bisherigen einschlägigen Verwaltungsstrafen (S 5.000,-- und S 10.000,--) erschwerend gewertet worden seien, wobei die nunmehr auferlegte Strafe von S 15.000,--, die im übrigen weit unter der möglichen Höchststrafe von S 50.000,-- liege, durchaus dem Unrechtsgehalt der Tat entspreche. Insbesondere die Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers müsse als besonders hoher Grad persönlichen Verschuldens gewertet werden, zumal er sich bisher nicht ausreichend darum bemüht habe, den widerrechtlichen Zustand zu beenden und die bewilligungslose Tierhaltung aufzugeben. In sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht seien bei der Festsetzung der Strafhöhe, der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers, die monatliche Arbeitslosenunterstützung von S 4.900,--, seine Sorgepflicht für drei Kinder und der Besitz eines Wohnhauses entsprechend berücksichtigt worden. Strafmildernde Umstände lägen nicht vor. Die ins Treffen geführten mehrmaligen Versuche zur Veräußerung der Tiere in verschiedenen Tierparks, die offenbar ergebnislos geblieben seien, könnten keinesfalls das weitere bewilligungslose und damit strafbare Halten der gefährlichen Tiere rechtfertigen und daher auch nicht als mildernder Umstand in Betracht gezogen werden. Die Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Strafe sei auf Grund der Einschränkung des Tatzeitraumes erforderlich gewesen. Die Spruchänderung sei zur Präzisierung der Tat im Sinne des § 44a lit. a VStG erfolgt, da nur für den 14. Juli 1989 zweifelsfrei die Tathandlung habe nachgewiesen werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht gemäß § 6 und § 10 des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes bestraft zu werden, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 OÖ Polizeistrafgesetz ist das Halten von gefährlichen Tieren nur auf Grund einer Bewilligung der Gemeinde zulässig. Wer ein gefährliches Tier ohne Bewilligung der Gemeinde hält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 10 Abs. 2 lit. c mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen.

Gemäß § 51 Abs. 5 erster Satz VStG 1950 - in dieser Fassung war die Bestimmung im vorliegenden Fall anzuwenden - gilt, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von einem Jahr ab Einbringung der Berufung erlassen wird, der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen. Der Beschwerdeführer, so wird in der Beschwerde behauptet, habe die Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz am 20. Oktober 1989 eingebracht. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde sei ihm erst am 8. Februar 1991 zugestellt worden, sodaß die Frist nicht gewahrt sei. Insoweit liege inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 17. Dezember 1984, Slg. 11.621/A, vom 26. September 1985, Zl. 85/02/0226 und vom 9. Juli 1987, Zl. 87/02/0096, ausgesprochen, daß die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof nicht in die Frist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 einzurechnen ist. Von dieser Judikatur abzugehen besteht im vorliegenden Fall kein Anlaß. Insoweit ist der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, im angefochtenen Bescheid seien keine Feststellungen über das Verschulden getroffen worden, sofern nicht ein Ungehorsamsdelikt vorliege, ist ihm entgegenzuhalten, daß es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat um ein Ungehorsamsdelikt handelt und daher über das Verschulden Ausführungen entbehrlich waren.

Der Beschwerdeführer behauptet, die ihm zur Last gelegte Tat hätte nicht als erwiesen angenommen werden dürfen. Denn die Angaben des Zeugen, einem unter Diensteid stehenden Amtsleiters, seien widersprüchlich; es hätte ihnen daher nicht mehr Glauben beigemessen werden dürfen als den Angaben des Beschwerdeführers. Denn der Zeuge habe am 10. September 1990 angegeben, "nicht zu wissen, ob sich die von mir angegebenen Tiere im Gehege im Besichtigungszeitpunkt befunden hätten", während er bei der ergänzenden Einvernahme am 8. November 1990 behauptet habe, diese Tiere gesehen zu haben. Nun hat der genannte Zeuge entgegen der Beschwerdebehauptung am 10. September 1990 nicht ausgesagt, "nicht zu wissen, ob sich die von mir angegebenen Tiere zum damaligen Besichtigungszeitpunkt im Gehege befunden haben". Damit ist klargestellt, daß der behauptete Widerspruch nicht vorliegt. Vielmehr hat der Zeuge bei beiden Einvernahmen unmißverständlich angegeben, Tiere im Raubwildgehege des Beschwerdeführers gesehen zu haben und hinsichtlich der Zahl auf die Angaben des Beschwerdeführers angewiesen gewesen zu sein. Daß der Beschwerdeführer diese Angaben gemacht hat, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Die belangte Behörde konnte daher unbedenklich von der Anzahl der im Spruch des Straferkenntnisses angegebenen gefährlichen Tiere ausgehen.

Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, sein Beweisantrag auf Vernehmung zweier ausländischer Zeugen zur Behauptung, "Tiere seien an der ungarischen Grenze gewesen", sei von der belangten Behörde übergangen worden, ist er im Unrecht, da die belangte Behörde dazu auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides Stellung bezogen hat. Im übrigen bezieht sich das Beweisanbot nicht auf den gegenständlichen Tatzeitpunkt.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer die Höhe der Strafbemessung, sie würde ihn und seine Familie finanziell ruinieren. Es würde ihm kaum genug Geld bleiben, seinen notwendigen Unterhalt zu fristen. Darüber hinaus sei zu Unrecht nicht als strafmindernd gewertet worden, daß er sich bemüht habe, die Tiere zu veräußern. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu wiederholten Malen darlegt hat, ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Der Strafrahmen ist nicht überschritten worden. Im Grunde des Art. 130 Abs. 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. März 1980, Slg. NF Nr. 10.077/A). Die belangte Behörde hat bei der Verhängung der Strafe die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat (§ 19 Abs. 2 VStG in Verbindung mit § 32 StGB) ausreichend erörtert und die gemäß § 19 Abs. 1 VStG rechtserheblichen Fragen nach dem Ausmaß der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung auch dient und nach dem Umstand, ob und inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ausreichend in der für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes der Strafzumessung erforderlichen Art konkret beantwortet. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß die Strafzumessung rechtswidrig wäre. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen dartut, es würde sein Unterhalt und der seiner Sorgepflichtigen gefährdet, ist ihm entgegenzuhalten, daß bei der Strafzumessung dieser Umstand nicht zu berücksichtigen ist, sondern erst im Zuge der Vollstreckung der Geldstrafe (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 21. März 1975, Zl. 770/74).

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Da in der Sache selbst bereits eine Entscheidung getroffen worden ist, erübrigt es sich über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010027.X00

Im RIS seit

18.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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