TE Vwgh Beschluss 1991/9/18 91/01/0101

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, in der Beschwerdesache der minderjährigen Anna Maria Sch, vertreten durch ihre Mutter Maria Franziska Sch in B, diese vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Landeshauptmann von Vorarlberg, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht (mitbeteiligte Partei: Werner S in B), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 12. November 1990 wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin ihr Familienname gemäß §§ 1 in Verbindung mit 2 Abs. 1 Z. 6 Namensänderungsgesetz auf "Sch" geändert. Gegen diesen Bescheid hat die mitbeteiligte Partei Berufung erhoben, die am 29. November 1990 bei der Behörde erster Instanz eingelangt ist.

Die Beschwerdeführerin erhob am 10. Juni 1991 gemäß Art. 132 B-VG Säumnisbeschwerde, weil der Landeshauptmann von Vorarlberg nicht innerhalb von sechs Monaten über die Berufung entschieden hat.

Mit Schriftsatz vom 24. Juni 1991 teilte die Beschwerdeführerin mit, daß die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. Juni 1991 über die Berufung des Mitbeteiligten entschieden habe und die Beschwerdeführerin klaglosgestellt sei. Der Antrag auf Kostenersatz wurde dabei aufrechterhalten. Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Angesichts dieser Regelung wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, zunächst gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung vom Landeshauptmann von Vorarlberg auf den Bundesminister für Inneres zu bewirken. Auf Grund dieser Rechtslage findet ein Kostenersatz nicht statt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010101.X00

Im RIS seit

18.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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