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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §15 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Pokorny, Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Günther W in G, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. Jänner 1991, Zl. GA 5-2104/1/90, betreffend Jahresausgleich für 1989, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,- zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer machte in einem Jahresausgleichsantrag unter anderem Werbungskosten in Höhe von S 79.644,- geltend. Es handelt sich dabei nach seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren um rückgezahlten Arbeitslohn im Sinne des § 16 Abs. 2 EStG 1988.
Die belangte Behörde trug diesem Begehren mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid nicht Rechnung. Sie begründete dies im wesentlichen damit, daß zwar der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers Versicherungsbeiträge geleistet habe, die Arbeitslohn des Beschwerdeführers dargestellt hätten, daß aber nicht der Beschwerdeführer, sondern das Versicherungsunternehmen dem Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge zurückgezahlt habe. Beim Beschwerdeführer sei es zu keinem Abfluß (zu keiner Vermögensminderung) gekommen.
Vorliegende Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf Anerkennung von rückgezahltem Arbeitslohn als Werbungskosten verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 zählt (mit hier unbeachtlichen Einschränkungen) zu den Werbungskosten auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen. Eine Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen hat im Beschwerdefall jedoch nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer konnte vielmehr, wie er selbst in der Beschwerde ausführt, dadurch, daß er schon nach vier Jahren aus dem Dienstverhältnis und damit auch aus der im Rahmen dieses Dienstverhältnisses abgeschlossenen Versicherung ausschied, keinen Anspruch auf die für ihn von seinem ehemaligen Arbeitgeber einbezahlten Beträge bzw. den daraus stammenden Rückkaufswert erwerben. Darin - im fehlenden Erwerb eines Anspruches aus der im Rahmen des Dienstverhältnisses abgeschlossenen Versicherung (denn ein Anspruchsverlust ist mangels entstandenen Anspruches nicht eingetreten) - kann aber weder nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang noch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Erstattung bzw. Rückzahlung von Einnahmen im Sinne des § 16 Abs. 2 EStG 1988 erblickt werden. Mag auch die seinerzeitige Leistung von Versicherungsprämien durch den Arbeitgeber für den Beschwerdeführer bei diesem dem Grunde nach zu Einnahmen im Sinne des § 15 EStG 1988 bzw. des aus der Sicht des Beschwerdefalles inhaltsgleichen § 15 EStG 1972 geführt haben - ob zu Recht oder zu Unrecht kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben -, bewirkt der Umstand, daß diese Leistung für den Beschwerdeführer beim Ausscheiden aus dem ehemaligen Dienstverhältnis nicht in Form eines Versicherungsanspruches zum Tragen kam, noch keine Erstattung bzw. Rückzahlung der als Einnahmen gewerteten Prämienübernahmen. Eine "Rückzahlung von Einnahmen" spielte sich lediglich zwischen dem Versicherer und dem ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers ab: Nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers zahlte der Versicherer dem Arbeitgeber dessen "Dienstgeberanteil" an der Versicherungsprämie zurück, wie die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung seines ehemaligen Arbeitgebers vom 21. September 1989 zeigt. Der in der Bestätigung ausgewiesene Rückzahlungsbetrag von S 79.644,- deckt sich mit dem laut Berufung als Werbungskosten des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden Betrag. Daß der Beschwerdeführer eine Erstattung (Rückzahlung) solcher Einnahmen erbrachte, vermochte er jedoch nicht darzutun. Er konnte auch nicht aufzeigen, daß der Versicherer mit der Zahlung an den ehemaligen Arbeitgeber lediglich einen vom Beschwerdeführer dem Arbeitgeber geschuldeten Betrag leistete. Die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde spricht gegen eine solche Annahme.
Der angefochtene Bescheid entspricht somit jedenfalls mit seinem entscheidungswesentlichen Spruch der Rechtslage. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf den §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130057.X00Im RIS seit
18.09.1991