TE Vwgh Beschluss 1991/9/19 91/06/0122

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Veröffentlicht am 19.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §61a;
AVG §71 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.Gritsch, in der Beschwerdesache der Gertrud R in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwakt in L, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Leoben vom 23. Mai 1991, Zl. 20 Jo 7/2-1991, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. Mai 1991 wies der Gemeinderat der Stadt Leoben den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übergang der Entscheidungspflicht im Verfahren auf Feststellung des Gemeingebrauches am N-Weg als unzulässig zurück. Dabei wurde der Hinweis angebracht, daß gegen den Bescheid gemäß § 61a AVG innerhalb von sechs Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne.

Die Beschwerde ist wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig.

In einem Verfahren nach § 3 des Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 154, über die Öffentlichkeit eine Straße bzw. den Umfang des Gemeingebrauches entscheidet "die Gemeinde", nach § 58a leg. cit. daher im eigenen Wirkungsbereich.

Gemäß § 94 der Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, die für die Stadt Leoben keine Ausnahme vorsieht, kann derjenige, der sich durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches beschwert erachtet, nach Erschöpfung des gemeindebehördlichen Instanzenzuges Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde erheben.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes kann derjenige, der durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges erheben. Dies bedeutet, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Zur Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges gehört jedoch auch die Erhebung der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 5 B-VG bzw. des § 94 der Stmk. Gemeindeordnung 1967 in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, sodaß die unmittelbare Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen den Bescheid des obersten Gemeindeorganes unzulässig ist (vgl. den hg. Beschluß vom 19. September 1969, Slg. N.F. Nr. 3957/F, u.a.). Die unrichtige Rechtsbelehrung durch den gemeindebehördlichen Bescheid kann daran nichts ändern, sondern bildet allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund.

Die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060122.X00

Im RIS seit

19.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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