TE Vwgh Beschluss 1991/9/19 91/06/0119

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Veröffentlicht am 19.09.1991
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Index

L85007 Straßen Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
LStG Tir 1989 §5 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde der X-Gesellschaft m.b.H. in Reith bei Seefeld, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Mai 1991, Zl. IIb1-L-1793/5-1991, betreffend Entfernung der Einbindung einer Grundstückseinfahrt in eine Gemeindestraße gemäß § 5 des Tiroler Straßengesetzes (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Seefeld, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr beigeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die (gegen den angefochtenen Bescheid gesondert beschwerdeführende) Gemeinde Reith bei Seefeld hat auf einer in ihrem Eigentum stehenden Wegparzelle, über welche auch die Zufahrt zum Hotel der Beschwerdeführerin erfolgt, eine Einbindung in eine im Eigentum der mitbeteiligten Gemeinde stehende öffentliche Straße hergestellt. Ob für diese Einbindung eine schriftliche Zustimmung des Straßenverwalters im Sinne des § 5 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, vorliegt, ist strittig.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde forderte am 13. Juni 1990 die Gemeinde Reith bei Seefeld auf, innerhalb von vierzehn Tagen um die Zustimmung gemäß § 5 des Tiroler Straßengesetzes anzusuchen. Mit Bescheid vom 6. Juli 1990 verfügte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde sodann die Beseitigung der gegenständlichen Einbindung. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung der Gemeinde Reith bei Seefeld wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. Juli 1990 als unbegründet abgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Mai 1991 hat die Tiroler Landesregierung die Vorstellung der Gemeinde Reith bei Seefeld gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid - dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen zufolge - in ihren rechtlichen Interessen insoweit berührt, als sie im Vertrauen auf die (ihrer Behauptung nach vorliegenden) Erklärungen der mitbeteiligten Gemeinde und auf das vorliegende Straßenbauprojekt weiterführende "raumgestalterische Baumaßnahmen auf Grundstück nn/1 (Errichtung eines Lärmschutzdammes) getätigt" habe, welche eine an sich zuvor möglich gewesene Zufahrt (ergänze: zu jener Liegenschaft, auf der sich der Hotelbetrieb der Beschwerdeführerin befindet) von Süden her abschneiden würden.

Die Beschwerde ist mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen:

Gemäß § 5 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, bedarf ein Sondergebrauch außer in den gesetzlich bestimmten Fällen - unbeschadet der hiefür allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen - der schriftlichen Zustimmung des Straßenverwalters.

Wurde diese Zustimmung im Sinne des § 5 Abs. 3 leg. cit. widerrufen, so hat der Straßenverwalter erforderlichenfalls zugleich mit dem Widerruf den Eigentümer der Anlage aufzufordern, diese entsprechend zu ändern oder zu beseitigen. Wird die Anlage nicht innerhalb der für das Wirksamwerden des Widerrufs festgesetzten Frist entsprechend geändert bzw. beseitigt, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der Anlage aufzutragen, diese unverzüglich zu ändern bzw. zu beseitigen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Änderung bzw. Beseitigung der Anlage auf Kosten und Gefahr ihres Eigentümers ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.

Gemäß § 5 Abs. 5 leg. cit. hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer einer Anlage, die im Rahmen eines Sondergebrauches errichtet wurde, dem nicht zugestimmt wurde, aufzutragen, diese unverzüglich zu beseitigen. § 5 Abs. 3 vierter Satz (über Maßnahmen bei Gefahr im Verzug) gilt sinngemäß.

Die zitierten Gesetzesvorschriften lassen erkennen, daß Partei eines Beseitigungsverfahrens im Sinne des § 5 Abs. 3 bzw. Abs. 5 des Tiroler Straßengesetzes lediglich die (zustimmungspflichtige bzw. antragsberechtigte) Straßenverwaltung und der Eigentümer der baulichen Anlage sind. Anderen Personen, insbesondere den sonstigen Interessenten am Sondergebrauch einer solchen Anlage, wird eine Parteistellung nicht eingeräumt. Sie ergibt sich auch aus keiner sonstigen gesetzlichen Vorschrift des Tiroler Landesstraßengesetzes. Die - unter Zugrundelegung des in der Beschwerde behaupteten Sachverhaltes - nicht bestreitbaren Interessen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht sind somit aus dem hier ausschließlich maßgebenden Blickwinkel des Tiroler Straßengesetzes keine rechtlich geschützten Interessen im Sinne des § 8 AVG. Der Beschwerdeführerin kam somit - ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Interessentenlage - eine Parteistellung im Verfahren nicht zu; für diese ist nämlich maßgebend, daß die Sachentscheidung in die RECHTSsphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, daß darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete, mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl. die Erkenntnisse vom 30. Jänner 1979, Slg. Nr. 9751/A, und vom 9. März 1988, Zl. 87/03/0284). Es kann daher auf sich beruhen, ob die Beschwerdeführerin - käme ihr Parteistellung im Verwaltungsverfahren zu - vor Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde durch Ergreifung der im Verwaltungsverfahren eingeräumten Rechtsmittel den Instanzenzug auszuschöpfen gehabt hätte (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 8. Mai 1962, Slg. Nr. 5794/A u.a.).

Da die Beschwerdeführerin - immer unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen - auch nicht etwa dadurch in ihren Rechten verletzt worden ist, daß die auf Verwaltungsebene ergangenen Bescheide oder der angefochtene Bescheid ausdrücklich an sie gerichtet gewesen wären, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Durch die Zurückweisung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den mit ihr verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verfahrensrecht AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060119.X00

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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