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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art130 Abs1 litaLeitsatz
Art138 Abs1 lita B-VG; §48 iVm. §42 Abs2 VerfGG; Unzulässigkeit eines Parteiantrages auf Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes wegen fehlender vorheriger Antragstellung an die in Betracht kommende oberste Verwaltungsbehörde; Legitimationsmangel VerfGG §43 Abs3; Gegenstandslosigkeit der Anzeige der beteiligten Partei - kein bejahender Kompetenzkonflikt mangels Identität des Streitgegenstandes; rechtmäßige Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch den VwGH bzw. ein ordentliches Gericht, die die ihnen vorliegende Rechtssache nach jeweils anderen Rechtsnormen zu beurteilen haben VerfGG §27 iVm. §52 zweiter Satz idF des ArtI Z8 des BG BGBl. 18/1958; Kostenersatzanspruch eines am Verfahren Beteiligten gegen die (iS des §48 VerfGG) antragstellende Partei auch im Fall der Zurückweisung des AntragesSpruch
Der auf die Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren gerichtete Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Der Antrag auf Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Bezirksgericht Spittal/Drau und dem Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller sind schuldig, der beteiligten Partei zu Handen ihres Vertreters die mit S 11.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem vorliegenden Antrag begehren G und K K die Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes im Sinne des Art138 Abs1 lita B-VG und des §42 Abs1 VerfGG zwischen dem Bezirksgericht Spittal/Drau und dem Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung und beantragen unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
2. Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich, daß dem Antrag folgender Sachverhalt zugrundeliegt:
Mit Schriftsatz vom 17. August 1983 brachte L G beim Bezirksgericht Spittal/Drau eine Klage gegen G und K K ein, mit der die Fällung des Urteils begehrt wurde, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, jede Inanspruchnahme der (im Eigentum des Klägers stehenden) GP ... in EZ ... KG S innerhalb der Kehre des Forstaufschließungsweges "S Berg" einschließlich der zwischen den beiden Wegschenkeln verlaufenden Holzriese zu Holzlieferungs- und Holzlagerungszwecken zu unterlassen. Zur Begründung seines Begehrens berief sich der Kläger darauf, daß die beklagten Parteien trotz klarer Eigentumsverhältnisse die gegenständliche Fläche in der beschriebenen Weise benützten, ohne dazu berechtigt zu sein, zumal sie in einem Verfahren vor der Bezirksforstinspektion Spittal auf jeden derartigen Anspruch verzichtet hätten.
Mit einer selbstverfaßten Eingabe vom 26. Oktober 1984
und neuerlich mit Schriftsatz vom 12. Juni 1986 stellten G und K
K bei der Agrarbezirksbehörde Villach Anträge auf bescheidmäßige
Feststellung, daß zugunsten der (in ihrem Eigentum stehenden)
Grundstücke ... in EZ ... KG S auf dem (im Eigentum des L G
stehenden) Grundstück ... in EZ ... KG S ein landwirtschaftliches
Bringungsrecht bestehe.
Die Agrarbezirksbehörde Villach wies diese Anträge mit Bescheid vom 30. Oktober 1986 mit der Begründung als unzulässig zurück, daß sie als auf die Feststellung einer Dienstbarkeit im Sinne des Gesetzes betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten, LGBl. (für Kärnten) 41/1920, gerichtet anzusehen seien und den Agrarbehörden jede gesetzliche Ermächtigung fehle, die begehrte Feststellung zu treffen.
Mit Schriftsatz vom 12. November 1987 stellten G und K K, nachdem der von ihnen im Instanzenzug angerufene Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung am 25. September 1987 durch ein Mitglied örtliche Erhebungen durchgeführt hatte, aber noch vor der Entscheidung des Landesagrarsenates über die Berufung, beim VfGH den vorliegenden Antrag auf Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Bezirksgericht Spittal/Drau und dem Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung. Nach Ansicht der Antragsteller liegt ein bejahender Kompetenzkonflikt im Sinne des §42 VerfGG deshalb vor, weil das Bezirksgericht Spittal/Drau die Unterlassung der Holzlieferung und Holzlagerung auf einer bestimmten Grundfläche aussprechen, der Landesagrarsenat aber "die Festlegung einer öffentlichrechtlichen Dienstbarkeit für die Lieferung und Lagerung von Holz" auf derselben Grundfläche treffen soll, sodaß es zu einem Widerspruch zwischen den zu erlassenden Entscheidungen komme. Die Legitimation zur Einbringung des Antrages leiten die Antragsteller aus §48 VerfGG ab und führen dazu aus, der Landesagrarsenat habe von dem Kompetenzkonflikt spätestens seit 25. September 1987 Kenntnis und habe es bisher unterlassen, einen Antrag im Sinne des §42 Abs2 VerfGG an den VfGH auf Entscheidung dieses Kompetenzkonfliktes zu stellen.
Gleichfalls mit Schriftsatz vom 12. November 1987 beantragten G und K K beim Bezirksgericht Spittal/Drau unter Berufung auf §43 Abs5 VerfGG die Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens. Das Bezirksgericht Spittal/Drau unterbrach in der Folge mit Beschluß vom 16. November 1987 das bei ihm anhängige Verfahren.
Der Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung hob mit Erkenntnis vom 22. Februar 1988 den von G und K K mit Berufung angefochtenen Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz zurück. Begründend wurde ausgeführt, daß das Vorbringen von G und K K in den Anträgen vom 26. Oktober 1984 und vom 12. Juni 1986 sowie im Zuge der vor der Agrarbezirksbehörde Villach am 28. Juli 1986 durchgeführten mündlichen Verhandlung insgesamt als Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Bringungsrechtes im Sinne des (Kärntner) Güterund Seilwege-Landesgesetzes 1969, LGBl. 46, und als Eventualantrag auf Einräumung eines derartigen Bringungsrechtes anzusehen sei, weshalb die Agrarbezirksbehörde Villach zu klären haben werde, ob ein solches Bringungsrecht auf Grund des (Kärntner) Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 eingeräumt wurde und daher als bestehend festgestellt werden kann, sonst aber ein Verfahren nach §2 dieses Gesetzes durchzuführen haben werde.
Der Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal/Drau auf Unterbrechung des Verfahrens wurde über Rekurs des Klägers im gerichtlichen Verfahren mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. März 1988 dahin abgeändert, daß der Antrag des G und der K K auf Unterbrechung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Spittal/Drau abgewiesen wurde. Der gegen diesen Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt erhobene, durch das Rekursgericht nach den §§502 Abs4 Z1, 528 Abs2 ZPO zulässig erklärte Revisionsrekurs konnte wegen der Vorlage des Aktes an den VfGH dem Obersten Gerichtshof noch nicht vorgelegt werden.
Die beteiligte Partei gab mit Schriftsatz vom 20. Juli 1988 eine Stellungnahme ab, in der sie das Vorliegen eines bejahenden Kompetenzkonfliktes verneinte und beantragte, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Der Antrag auf Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde, zu dessen Entscheidung nach Art138 Abs1 lita B-VG der VfGH berufen ist, ist gemäß §42 Abs2 VerfGG zunächst von der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines Landes innerhalb der Frist von vier Wochen nach amtlicher Kenntnis von dem Kompetenzkonflikt zu stellen. Einer am Verfahren beteiligten Person kommt die Berechtigung zur Antragstellung lediglich unter den Voraussetzungen des §48 VerfGG zu. Diese Vorschrift ergänzt §42 Abs2 VerfGG insofern, als sie solche Personen berechtigt, im Fall eines Kompetenzkonfliktes gemäß den §§42, 43 und 47 VerfGG an die zur Antragstellung berufene Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde das Begehren zu richten, den Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes zu stellen. Wird diesem Begehren binnen einer Frist von vier Wochen nicht entsprochen, so ist die Partei selbst berechtigt, den Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes binnen weiteren vier Wochen beim VfGH zu stellen.
Nach §48 iVm §42 Abs2 VerfGG ist somit die vorherige Antragstellung an die in Betracht kommende oberste Verwaltungsbehörde zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Parteiantrages auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes. Daß sich die Antragsteller mit einem entsprechenden Begehren an diese Behörde gewandt haben, bringen sie weder selbst vor noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus den Verwaltungsakten.
Der Antrag war daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.
2. Die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem VfGH erscheint somit offenbar aussichtslos, sodaß ihr auf die Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren gerichteter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen war (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).
3. Mit einer beim VfGH am 15. September 1988 eingelangten "Äußerung" teilten G und K K mit, daß die beteiligte Partei L G gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung Beschwerde an den VwGH erhoben und dieser das Vorverfahren gemäß §35 Abs3 VwGG eingeleitet habe; es liege daher nunmehr auch ein Kompetenzkonflikt zwischen dem VwGH und dem Bezirksgericht Spittal/Drau vor.
Über diese als Anzeige eines Kompetenzkonfliktes im Sinne des §43 Abs3 VerfGG zu wertende "Äußerung" der Antragsteller ist nicht formell zu entscheiden, weil §43 VerfGG der beteiligten Partei kein Antragsrecht einräumt und auch kein Fall des §48 VerfGG gegeben ist. Der VfGH hat vielmehr von Amts wegen das Verfahren zur Entscheidung des bejahenden Kompetenzkonfliktes einzuleiten, sobald er von seinem Entstehen Kenntnis erlangt. Im vorliegenden Fall ist die Anzeige gegenstandslos, weil, wie sich aus dem Folgenden ergibt, ein bejahender Kompetenzkonflikt zwischen dem VwGH und einem anderen Gericht nicht vorliegt (vgl. dazu VfSlg. 2956/1956):
Ein bejahender Kompetenzkonflikt zwischen dem VwGH und einem anderen Gericht kann gemäß §43 Abs1 VerfGG nur dann entstehen, wenn beide beteiligten Gerichte die Entscheidung derselben Sache für sich in Anspruch genommen haben (zB VfSlg. 1720/1948). Für die Identität der Sache ist aber nicht der meritorische Inhalt der zu gewärtigenden oder ergangenen Entscheidung maßgebend, sondern nur die formalrechtliche Frage der Zuständigkeit: Ein bejahender Kompetenzkonflikt kann infolgedessen nur gegeben sein, wenn eine der beiden angerufenen Stellen zu Unrecht ihre Zuständigkeit (in derselben Sache) in Anspruch nimmt (VfSlg. 9415/1982 mwH).
Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht Spittal/Drau nach dem Klagebegehren über einen vom Eigentümer behaupteten, aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (§523 ABGB; s. dazu etwa Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 8, II, 91) erfließenden Anspruch auf Unterlassung der Benützung einer bestimmten Grundfläche zu Holzlieferungs- und Holzlagerungszwecken zu entscheiden, der behauptetermaßen deshalb besteht, weil sich diese Benützung nicht auf einen privatrechtlichen Titel - eine entsprechende Dienstbarkeit - zu stützen vermag. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 18. April 1988 ist Inhalt des Klagebegehrens keineswegs die im §12 des (Kärntner) Güterund Seilwege-Landesgesetzes 1969 vorgesehene, in die Zuständigkeit der Agrarbehörden fallende Aufhebung einer derartigen Dienstbarkeit. Somit hat das Bezirksgericht Spittal/Drau über eine Frage zu entscheiden, die jedenfalls in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt.
Demgegenüber hat der mit einer Beschwerde nach Art130 Abs1 lita B-VG angerufene VwGH die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Landesagrarsenates zu prüfen, wobei dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteianträge zugrundeliegen, die (jedenfalls primär) auf die Feststellung des Bestehens eines öffentlich-rechtlich begründeten (vgl. dazu etwa Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts 2, 277) Bringungsrechtes im Sinne des §1 des (Kärntner) Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 gerichtet sind. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Landesagrarsenates fällt jedenfalls in die Zuständigkeit des VwGH.
Allein schon der Umstand, daß jedes der angerufenen Gerichte die ihm vorliegende Rechtssache jeweils nach anderen Rechtsnormen zu beurteilen hat, schließt die (behauptete) Identität des Streitgegenstandes aus. Daraus folgt, daß ein bejahender Kompetenzkonflikt nicht vorliegt (VfSlg. 1720/1948).
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §52 VerfGG.
Dem Antrag der beteiligten Partei, die dem Verfahren von Amts wegen beigezogen wurde, auf Kostenersatz ist aus folgenden Erwägungen Folge zu geben:
Gemäß §27 erster Satz VerfGG findet der Ersatz der Kosten des Verfahrens nur statt, wenn er in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Nach §52 zweiter Satz VerfGG kann ua. im Fall eines im Sinne des §48 VerfGG duch die Partei anhängig gemachten Kompetenzkonfliktes der Ersatz von Kosten "der Partei auch dann auferlegt werden, wenn sie ihren Antrag vor Beginn der mündlichen öffentlichen Verhandlung zurückzieht und anderen Beteiligten bereits Kosten erwachsen sind". Diese Bestimmung wurde dem §52 VerfGG durch ArtI Z8 des BG BGBl. 18/1958 angefügt. Während nach der früheren Rechtslage die Frage des Kostenersatzes im verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten iSd Art138 Abs1 B-VG erschöpfend in dem Sinne geregelt war, daß allein der Partei, die den Streitfall anhängig gemacht hatte, die Verfahrenskosten zu Lasten der Gebietskörperschaft zugesprochen werden konnten, deren Behörde die Zuständigkeit zu Unrecht abgelehnt oder in Anspruch genommen hatte (VfSlg. Anh. 17/1954), sollte mit der Vorschrift des §52 zweiter Satz VerfGG dem Mangel abgeholfen werden, daß den anderen am Verfahren Beteiligten, denen durch einen Antrag Kosten erwachsen waren, deren Ersatz nicht zugebilligt werden konnte (so die Erläuternden Bemerkungen zur RV 316 BlgNR VIII. GP, S 6).
Der VfGH hält es für geboten, den an sich nicht eindeutigen Wortlaut des §52 zweiter Satz VerfGG in dem Sinn auszulegen, daß der Gesetzgeber damit die Möglichkeit eröffnete, in Verfahren zur Entscheidung eines im Sinne des §48 VerfGG durch die Partei anhängig gemachten Kompetenzkonfliktes der antragstellenden Partei den Ersatz der anderen Beteiligten erwachsenen Kosten nicht nur bei Zurückziehung, sondern - wie dies im gegebenen Fall zutrifft - auch bei Erfolglosigkeit ihres Antrages infolge Zurückweisung aufzuerlegen. Der Kostenersatzanspruch eines am Verfahren Beteiligten kann nämlich nicht davon abhängen, ob der Antrag, dessen (von seinem Willen unabhängige) Einbringung für ihn Kosten nach sich zog, aus dem einen oder dem anderen Grund erfolglos geblieben ist.
In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer von S 1.000,-- enthalten.
5. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG bzw. gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne
weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Auslegung eines Antrages, Agrarbehörden, Zuständigkeit Agrarbehörden, Zivilrecht, Servitutenregulierung, Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:KI4.1987Dokumentnummer
JFT_10118794_87K00I04_00