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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/06/0115Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache 1. des Dr. Gottfried N, 2. der Irmtraud S und 3. der Marianne Z in Graz, alle vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in H, gegen die Bescheide des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 13. September 1990, GZ A 17-K 1959/1988-11, betreffend die Erteilung einer Widmungsbewilligung und vom 13. September 1990, Zl. A 17-K 1960/1987-7, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer erhoben gegen die obgenannten Bescheide mit dem am 29. Oktober 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten und zu den Zlen. 90/06/0172 und 90/06/0174 protokollierten Schriftsatz Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG. Über diese Beschwerde wird noch zu entscheiden sein.
Dieselben Bescheide bekämpften die Beschwerdeführer auch vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 11. Juni 1991, B 1210, 1211/90-11, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wird gegen ein und denselben Bescheid sowohl Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof als auch vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben, so ist die in der Folge vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Konsumtion des Beschwerderechtes zurückzuweisen (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 12. Februar 1987, Zl. 87/08/0019, vom 28. März 1985, Zl. 85/08/0043, und vom 25. September 1990, Zl. 90/08/0125).
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war über die Zurückweisung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060114.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2010