TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/19 88/06/0096

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Veröffentlicht am 19.09.1991
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82007 Bauordnung Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §42 Abs1;
BauO Tir 1989;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Würth, Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in I gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7. März 1988, Zl. Ve-550-1424/1, betreffend die Genehmigung von Planabweichungen (mitbeteiligte Parteien: 1) M in J,

2) Marktgemeinde S) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. November 1977 wurde der erstmitbeteiligten Partei (Bauwerberin) die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses erteilt. In einer Eingabe vom 19.Jänner 1987 erstattete der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (RA Dr.G.) an den Bürgermeister eine Anzeige gegen die Bauwerberin wegen "nicht-bescheidgemäßer Bauführung" und stellte den Antrag, es möge die Behörde den Abbruch des in Rede stehenden Hauses "auf Grund der mangelnden Baubewilligung anordnen".

Über Aufforderung der Gemeinde beantragte die Bauwerberin mit Eingabe vom 13. März 1987 die (nachträgliche) baubehördliche Genehmigung der Planabweichungen bei ihrem Wohnhausneubau. In der Folge ordnete der Bürgermeister unter Hinweis auf Bestimmungen der Tiroler Bauordnung und der §§ 40 bis 44 - insbesondere § 42 AVG 1950 - die mündliche Verhandlung für 31. März 1987 an Ort und Stelle an. Der diesbezügliche Ladungsbescheid wurde vom Beschwerdeführer am 26. März 1987 persönlich übernommen.

Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31. März 1987 ergibt sich, daß der Vertreter des Beschwerdeführers keine Vollmacht "abgegeben" habe und daher der Beschwerdeführer selbst zur Bauverhandlung geladen wurde.

Wörtlich wird weiters festgehalten:

"Der Nachbar F war bei der mündlichen Bauverhandlung anwesend, hat erklärt, daß er prinzipiell Einwände gegen die erfolgten Planabweisungen erhebt, weiters, daß er nach wie vor der Meinung ist, daß er nicht 'Nachbar', sondern 'Anrainer' ist durch die im Grundbuch bereits gelöschte Gp. n1. Außerdem bemängelte F, daß er zu kurzfristig zur Bauverhandlung eingeladen worden ist. Der Verhandlungsleiter stellt fest, daß kein Vertagungsantrag gestellt worden ist. Trotz mehrmaliger Aufforderung erklärte sich F nicht bereit, bei der Niederschrift anwesend zu sein und seine Stellungnahme selbst abzugeben.

Der Sachverständige für Hochbau erklärt, daß gegen die geringfügigen Planabänderungen kein Einwand besteht.

....

Dauer der Verhandlung: 4/2 Stunden."

Am 31. März 1987 - offenbar nach Schluß der Verhandlung - gab der Beschwerdeführer um 14.30 Uhr im Gemeindeamt nachstehende Stellungnahme ab:

"Das Bauvorhaben entspricht nicht dem ersten Einreichplan

von 1977

Folgende Mängel werden aufgezeigt:

1)

Es fehlt eine Klär- und Sickergrube.

2)

Die Bauhöhe stimmt nicht.

3)

Der Eingang wurde nicht dem Plan entsprechend hergestellt.

4)

Südseitig wurde ein Eingang in den Keller geschaffen, der im Plan nicht vorgesehen war.

5)

Der Abstand zum Bach entspricht nicht der Bauhöhe.

6)

Das Vordach ist seiner Ansicht nach breiter als im Einreichungsplan vorgesehen.

...."

Mit Bescheid vom 3. August 1987 erteilte der Bürgermeister der Bauwerberin die nachträgliche Genehmigung hinsichtlich der beim Wohnungsneubau gegenüber den Einreichplänen (vorgenommenen Planabweichungen) unter bestimmten Auflagen.

In der Begründung seines Bescheides führte der Bürgermeister nach Wiedergabe des oben angeführten Inhaltes der Verhandlungsniederschrift im wesentlichen aus, daß gegen die Genehmigung der in den Parteienerklärungen des Beschwerdeführers aufgezeigten Abweichungen vom genehmigten Plan und Bescheid vom 16. November 1977 in öffentlich-rechtlicher Beziehung keine Bedenken bestünden. Im übrigen werde nach dem Grundbuchstand festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Anrainer zum Grundstück der Bauwerberin sei und deshalb zur Bauverhandlung am 31. März 1987 hinsichtlich der nachträglichen Genehmigung von Planabweichungen als "Nachbar" eingeladen worden sei. Die von ihm vorgebrachten Einwendungen seien daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

Mit Bescheid vom 27. Jänner 1988 wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die vom Beschwerdeführer gegen den angeführten Bescheid des Bürgermeisters erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 50 TBO wegen eingetretener Präklusion als unzulässig zurück.

In der Begründung seines Bescheides führte der Gemeindevorstand im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Kundmachung über die für 31. März 1987 anberaumte mündliche Verhandlung betreffend das Bauvorhaben der Bauwerberin am 26. März 1987, also 5 Tage vorher übernommen, sei zur Verhandlung am 31. März selbst erschienen und habe keine an RA Dr. G. schriftlich erteilte Vollmacht vorweisen können. Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis seien somit nicht bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Verhandlung über die zu kurzfristige Ladung beschwert, aber keinen Vertagungsantrag gestellt. Die Bauverhandlung sei daher ordnungsgemäß durchgeführt worden. Hiebei habe der Beschwerdeführer laut Verhandlungsschrift vom 31. März 1987 erklärt, daß er "prinzipiell Einwände gegen die erfolgten Planabweichungen" erhebe. Diese Äußerung sei aber keine dem Gesetz entsprechende Einwendung (Geltendmachung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes). Trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Verhandlungsleiter sei der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen, eine konkrete Stellungnahme abzugeben und die Verhandlungsniederschrift zu unterschreiben. Ein Vorbehalt späterer Einwendungen sei rechtsunwirksam. Die Bauverhandlung sei um 12.00 Uhr geschlossen worden. Mit der Unterschrift unter die Verhandlungsschrift (bzw. Nichtunterschrift oder vorzeitige Entfernung) sei das Prozeßthema (Gegenstand der Verhandlung) abgeschlossen (§ 42 Abs. 1 AVG) und es könnten keine späteren Einwendungen mehr vorgebracht werden. Der Beschwerdeführer sei dann um 14.30 Uhr im Gemeindeamt erschienen und habe nachträglich eine 6 Punkte umfassende Stellungnahme zum Bauvorhaben abgegeben. Er habe sich aber durch die verspätet vorgebrachten Einwendungen bereits verschwiegen, da er seine Einwände spätestens vor Abschluß der Bauverhandlung vorbringen hätte müssen. Wegen Eintrittes der Präklusionsfolgen sei daher wie oben zu entscheiden gewesen.

Die Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) wies die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung ab und führte in der Begründung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen aus, es werde in der Vorstellung des Beschwerdeführers vorgebracht, daß die Ladung zur Bauverhandlung zu Unrecht an ihn und nicht an seinen Rechtsvertreter ergangen sei, obwohl dieser zuvor bereits mehrmals bei der Baubehörde für ihn eingeschritten sei und die Gemeinde daher vom Vorliegen des Vollmachtsverhältnisses wissen hätte müssen. Die Baubehörde hätte daher in Kenntnis dessen ihn auffordern müssen, die Vollmachtsurkunde vorzulegen. Durch die diesem Verfahren vorangegangenen Antwortschreiben der Gemeinde an Dr. G. hätte dieser von der Kenntnisnahme des Vollmachtsverhältnisses ausgehen und darauf vertrauen können. Weiters sei der Inhalt der mündlichen Verhandlung nicht an Ort und Stelle vor deren Schließung protokolliert worden, sondern erst danach am Gemeindeamt. Da der Beschwerdeführer um 14 Uhr zu diesem Zweck am Gemeindeamt erschienen sei, könne nicht von einer Präklusion gesprochen werden, zumal er auch über kein Fahrzeug verfüge. Unrichtig sei es auch, daß er nur prinzipielle Einwände an Ort und Stelle erhoben habe; dies sei falsch protokolliert worden. Außerdem hätte die Berufungsbehörde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, sich dazu zu äußern, daß seine um 14.30 Uhr des Verhandlungstages abgegebenen Einwände keine Berücksichtigung mehr finden.

Die belangte Behörde führte dazu in der Begründung ihres Bescheides aus, wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits vor Einleitung des Bewilligungsverfahrens sich für diesen ohne Vollmachtsvorlage gegen die Bauausführung beschwert und darauf von der Baubehörde Antwort bekommen habe, so stelle dies schlicht einen Akt des Anstandes dar, ein Schreiben eines Rechtsanwaltes nicht unbeantwortet zu lassen. Verfehlt sei die Meinung, daß durch die Antwort der Gemeinde dieser gegenüber das Vollmachtsverhältnis ausgewiesen wäre. Es habe sich dabei auch noch nicht um das Verfahren zur Bewilligung der abweichenden Bauausführung gehandelt. Die Zulassung eines Vertreters nach § 10 AVG 1950 setze den Bestand eines förmlichen Vollmachtsverhältnisses voraus (Verwaltungsgerichtshof 6. März 1979, Zl. 2875/78). Ein solches könne aus dem gegebenen Sachverhalt niemals abgeleitet werden, weil bis zur Ladung zur Bauverhandlung für den 31. März 1987 keine Vollmachtsurkunde der Behörde vorgelegt worden sei. Es sei richtig, daß der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, gemeinsam mit seinem Vertreter vor der Behörde zu erscheinen und diesem mündlich die Vollmacht zu erteilen. Dies sei ebenfalls nicht geschehen.

Die Tatsache, daß ein Rechtsvertreter eine Partei in einem anderen Verfahren vertrete, begründe noch nicht die Annahme, daß dieses Vertretungsverhältnis (welches im konkreten Fall gar nicht nachgewiesen worden sei) auch im nunmehrigen Verfahren bestehen sollte. Eine Vollmacht könne im Verwaltungsverfahren nur für bestimmte Verfahren oder Teile derselben erteilt werden. Eine Generalvollmacht für alle künftig anfallenen Verfahren sei jedoch nicht zulässig (VwSlg. 3726/A). Es könne daher nicht von der Behörde verlangt werden, den Einschreiter zum Nachweis eines (möglichen) Vollmachtsverhältnisses aufzufordern. Es bleibe letztendlich immer noch Aufgabe des Vertretenen bzw. seines Vertreters, von sich aus dafür zu sorgen, daß sein Vollmachtsverhältnis der Behörde nachgewiesen werde. Einen bloßen Formfehler, bei dem von der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen wäre, stelle der Fall dar, daß ein Vertreter ohne oder mit nicht ordnungsgemäßer Vollmacht für eine Partei im betreffenden Verfahren einschreite. Im gegenständlichen Bewilligungsverfahren sei der Vertreter vor der Anberaumung der mündlichen Verhandlung jedoch nicht für den Beschwerdeführer aufgetreten. Die Baubehörde habe daher zu Recht die Ladung an den Beschwerdeführer zugestellt.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, er habe bei der Verhandlung an Ort und Stelle bereits dieselben Einwendungen erhoben, die er um 14.30 Uhr im Gemeindeamt schriftlich zu Protokoll gegeben habe, so stehe dem das Verhandlungsprotokoll entgegen, aus dem sich ergebe, daß er lediglich prinzipielle Einwände gegen die Planabweichungen erhoben habe und trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Verhandlungsleiter nicht bereit gewesen sei, bei der Niederschrift anwesend zu sein und seine Stellungnahme selbst abzugeben. Gemäß § 15 AVG 1950 liefere eine gemäß § 14 AVG 1950 aufgenommene Niederschrift, soweit dagegen keine Einwendungen erhoben würden, über Verlauf und Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibe zulässig. Ein solcher sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, da den von ihm unter Punkt 3) der Vorstellung getätigten Aussagen kein eine Schutzbehauptung übersteigendes Gewicht beigemessen werden könne. Dazu zähle auch, daß man den Beschwerdeführer von der Protokollierung dadurch auszuschließen suchte, daß ihn niemand mit einem Fahrzeug auf das ca. 4 km entfernte Gemeindeamt mitgenommen habe. Es habe dafür nach seiner Erklärung, an der Protokollierung nicht mitwirken zu wollen, keine Veranlassung mehr bestanden. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers sei schlüssig zu ersehen, daß zu der Zeit, als er am Gemeindeamt erschienen sei, um doch seine Stellungnahme zu protokollieren, von den Verhandlungsteilnehmern niemand mehr dort anwesend und die Verhandlung demnach bereits geschlossen gewesen sei. Dem Verhandlungsprotokoll kann entnommen werden, daß um 12 Uhr, als der (offenbar verspätet erschienene) Vertreter der Wasserbauverwaltung seine kurze Stellungnahme abgegeben habe, das Verhandlungsprotokoll von den übrigen Teilnehmern bereits zur Kenntnis genommen und unterfertigt gewesen sei. Daraus ergebe sich weiters, daß die Verhandlung spätestens kurz nach 12 Uhr beendet und geschlossen sein mußte. Wenn der Beschwerdeführer um 14 Uhr am Gemeindeamt erschienen sei und die Gemeindesekretärin nach der Mittagspause um 14.30 Uhr seine Stellungnahme zu Protokoll genommen habe, so habe dies eine Gefälligkeit dargestellt, wodurch aber keine Änderung an der Tatsache der Verspätung eingetreten sei.

Wenn der Beschwerdeführer bemängle, daß seine Stellungnahme an Ort und Stelle im Verhandlungsprotokoll unrichtig wiedergegeben sei, so hätte er dies dadurch verhindern können, daß er sich nicht gegen eine Mitwirkung am Verhandlungsprotokoll ausgesprochen hätte. Wer auf eine Teilnahme an der Protokollierung verzichte, nehme in Kauf, daß das Protokoll nicht seinen Vorstellungen entspricht. Nun könne die Niederschrift nicht mehr gerügt werden.

Es stehe daher fest, daß der Beschwerdeführer bei der Bauverhandlung nur prinzipielle Einwände gegen die vorgenommenen Planabweichungen erhoben habe. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liege nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht (Verwaltungsgerichtshof Slg. 4966/A). Das Vorbringen eines Anrainers, mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden zu sein, stelle keine solche Behauptung dar (Verwaltungsgerichtshof Slg. 7179/A). Der gegenständliche Fall sei als gleich gelagert zu beurteilen.

Wenn vom Beschwerdeführer gerügt werde, daß die Berufungsbehörde ihn davon in Kenntnis setzen hätte müssen, daß sie seine um 14.30 Uhr protokollierte Stellungnahme nicht mehr als rechtzeitig anerkenne, und sie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben hätte müssen, so handle es sich hiebei um eine Forderung, die nicht im Gesetz gedeckt sei. Gemäß § 65 AVG 1950 habe die Behörde, wenn in der Berufung neue Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden, die ihr erheblich erscheinen, hievon unverzüglich den etwaigen Berufungsgegnern Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist von dem Inhalt der Berufung Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Der vorliegende Fall liege jedoch völlig anders, ganz abgesehen davon, daß der die Einwendungen selbst betreffende Teil einer Stellungnahme erst wieder verspätet gewesen wäre. Ansonsten hätte der Beschwerdeführer in seiner Berufung die Möglichkeit gehabt, alles vorzubringen. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Berufungsbehörde liege somit nicht vor. Aus all diesen Umständen ergebe sich, daß der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt worden sei, weshalb seiner Vorstellung kein Erfolg habe beschieden sein können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete - ebenso wie die Bauwerberin und die Gemeinde - eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie schon in der seinerzeit erhobenen Vorstellung macht der Beschwerdeführer als Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, daß sein Vertreter nicht zur mündlichen Bauverhandlung vom 31. März 1987 geladen worden sei und daß die Verhandlungsschrift nicht entsprechend den Bestimmungen des AVG 1950 aufgenommen worden sei.

Dem ist zu entgegnen, daß auch noch in der Beschwerde übersehen wird, daß Gegenstand des Verwaltungsverfahrens nicht der seinerzeit vom Vertreter des Beschwerdeführers gestellte Antrag auf Abbruch des in Rede stehenden Wohnhauses, sondern der von der Bauwerberin am 13. März 1987 gestellte Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Planabweichungen war. Die Baubehörde erster Instanz hatte daher keine Veranlassung, die Ladung für die Bauverhandlung am 31. März 1987 an jemanden anderen als den Beschwerdeführer zuzustellen. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, allenfalls seinen Rechtsfreund davon zu verständigen oder einen Vertagungsantrag zu stellen. Daß der Beschwerdeführer dies nicht getan hat, kann nicht den Verwaltungsbehörden angelastet werden.

Zum weitwendigen Vorbringen hinsichtlich der Vorgänge in der Bauverhandlung und die darüber aufgenommene Niederschrift ist lediglich zu bemerken, daß es der Beschwerdeführer unterlassen hat, dies in der Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz geltend zu machen, zumal in diesem Bescheid der Inhalt der Niederschrift wiedergegeben war. Es bestand daher für die Berufungsbehörde zu Recht weder ein Anlaß zur Annahme, daß es anläßlich der Verhandlung vom 31. März 1987 bzw. hinsichtlich der darüber abgefaßten Niederschrift zu einer Verletzung von Bestimmungen des AVG 1950 gekommen sein könnte, noch Veranlassung, von Amts wegen den Beweis über den Inhalt der Bauverhandlung aufzunehmen. Die Baubehörde zweiter Instanz konnte daher von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Verhandlungsschrift ausgehen und ist dabei zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, daß der Beschwerdeführer in der Bauverhandlung vom 31. März 1987 keine dem Gesetz entsprechenden Einwendungen erhoben hatte (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, Slg. 10.317/A). Dadurch, daß sie sich insofern im Ausdurck vergriffen hat, als sie die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters erhobene Berufung wegen eingetretener Präklusion als unzulässig zurückgewiesen statt abgewiesen hat, wurde der Beschwerdeführer in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.

Da unter dem Gesichtspunkt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung in der Beschwerde im wesentlichen das bereits erstattete Vorbringen zur Frage der Verletzung von Verfahrensvorschriften wiederholt wird, erübrigt sich im Hinblick auf die vorigen Ausführungen ein weiteres Eingehen darauf.

Die belangte Behörde hat daher ihren Bescheid weder mit der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften noch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, wenn sie als Aufsichtsbehörde - die von dem in einem mängelfreien Verfahren von der Baubehörde zweiter Instanz festgestellten Sachverhalt auszugehen hatte und auch ausgehen konnte - die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Baubehörde zweiter Instanz erhobene Vorstellung mit der von ihr gegebenen Begründung abgewiesen hat. Da die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988060096.X00

Im RIS seit

19.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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