TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/19 91/06/0104

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.1991
beobachten
merken

Index

96/01 Bundesstraßengesetz;

Norm

BStG 1971 §11;
BStG 1971 §20 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/06/0135

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden 1. des Ing. Karl S in G und 2. des Walter S in W, BRD, beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G

a) gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und

b) gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. Juni 1991, Zl. 890.665/6-VI/12a-90, wegen Behebung eines Bescheides, jeweils in Angelegenheit eines Rückübereignungsanspruches nach dem Bundesstraßengesetz,

Spruch

zu a) beschlossen.

Das Beschwerdeverfahren zu Zl. 91/06/0104 wird eingestellt und zu b), zu Recht erkannt:

Die zu Zl. 91/06/0135 erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte ist dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1990, Zl. 90/06/0058, zu entnehmen: Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den im ersten Rechtsgang ergangenen Berufungsbescheid der belangten Behörde, in welchem ein Anspruch der Beschwerdeführer auf Rückübereignung von Grundflächen gemäß § 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 verneint worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdevertreter und der belangten Behörde am 5. Dezember 1990 zugestellt.

Mit der am 14. Juni 1991 zur Post gegebenen und am 18. Juni 1991 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, zur hg. Zl. 91/06/0104 protokollierten Beschwerde machen die Beschwerdeführer mit der Behauptung, daß die belangte Behörde hinsichtlich der Erlassung des Ersatzbescheides ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen sei, deren Verletzung geltend und beantragen sinngemäß, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst erkennen.

Mit einem weiteren, zur hg. Zl. 91/06/0135 protokollierten Beschwerdeschriftsatz wenden sich die Beschwerdeführer gegen den zwischenzeitig erlassenen und ihnen am 18. Juni 1991 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 1991, mit welchem die belangte Behörde den (den Rückübereignungsanspruch der Beschwerdeführer verneinenden) erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1. März 1988 "gemäß § 66 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG" aufgehoben und die Bundesstraßenbehörde erster Instanz "mit der Neudurchführung der gegenständlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides unter Beachtung der vom Verwaltungsgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht" beauftragt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges die Beschwerdesachen zur gemeinsamen Behandlung verbunden und hierüber - hinsichtlich der zu Zl. 91/06/0104 protokollierten Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

I. ZUR BESCHWERDE WEGEN VERLETZUNG DER ENTSCHEIDUNGSPFLICHT

Wie die Beschwerdeführer in ihrer zur Zl. 91/06/0135 erhobenen Bescheidbeschwerde ausdrücklich anführen, erachten sie sich mit der Erlassung des mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 10. Juni 1991 im Verfahren zur Zl. 91/06/0104 als klaglosgestellt.

Da in der wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobenen Beschwerde ein Kostenersatzbegehren nicht gestellt wurde, konnte - ohne Erörterung der Frage, ob die Zustellung des Bescheides vom 10. Juni am 18. Juni 1991 die Zulässigkeit der am selben Tag eingelangten Säumnisbeschwerde berührt - dieses Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt werden.

II. ZUR BESCHEIDBESCHWERDE

Gemäß § 20a Abs. 1 erster Satz des Bundesstraßengesetzes 1971 ist über die Rückübereignung unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen (§ 20) zu entscheiden. Gemäß § 20a Abs. 2 leg. cit. hat der Bescheid über die Rückübereignung auch eine Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung zu enthalten.

Gemäß § 20 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes hat somit über die Rückübereignung und Entschädigung in erster Instanz der Landeshauptmann zu entscheiden und zwar unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71; nach dessen § 11 ist eine mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein obligatorisch (vgl. BRUNNER, Enteignung für Bundesstraßen, 25). Da somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (bei der im übrigen auch die Grundfläche, welche rückübereignet werden soll, erst festzustellen und genau zu umschreiben sein wird) unvermeidlich ist, ist die (der Sache nach auf den Abs. 2 des § 66 AVG gestützte) Aufhebung des von den Beschwerdeführern bekämpften erstinstanzlichen Bescheides und die Rückverweisung der Sache an den Landeshauptmann zwecks Neudurchführung eines Rückübereignungsverfahrens in erster Instanz nicht rechtswidrig.

Da somit die zur Zl. 91/06/0135 erhobene Bescheidbeschwerde in Verbindung mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060104.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten