TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/19 91/06/0081

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Veröffentlicht am 19.09.1991
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Index

21/01 Handelsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
HGB §17;
ZustG §13 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der X-AG in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 21. März 1991, Zl. A 17-K-6098/1990-1, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 22. Juni 1990 erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gemäß § 70a der Stmk. Bauordnung 1968 (BO) der "Firma X-AG" den Auftrag, die auf den Grundstücken Nr. 1/1, 153/1, EZ 285, 429, KG A, gegenwärtig vorgenommenen Bauarbeiten zur Errichtung der Werkhallen sofort einzustellen.

In der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung wurde geltend gemacht, daß Eigentümer der genannten Grundstücke nicht sie, sondern die "XN-GmbH" sei, und der Auftrag daher nur an diesen Grundeigentümer gerichtet werden könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück. Sie teilte die Ansicht der Beschwerdeführerin, daß der Auftrag richtigerweise an die "XN-GmbH" zu richten gewesen wäre, vertrat jedoch die Ansicht, daß durch den Auftrag deshalb nicht in Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen worden sei, weil der Auftrag an die "Firma" X-AG und nicht an die X-AG (ohne "Firma") erteilt worden sei. Dabei berief sie sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Firma des protokollierten Einzelkaufmannes und übersah dabei, daß es sich im vorliegenden Fall nicht etwa um eine physische Person handelt, die unter einer protokollierten Firma ihre Geschäfte betreibt, sondern um eine Kapitalgesellschaft, deren Firmenname von ihrer Rechtspersönlichkeit nicht zu trennen ist. Ebensowenig wie der Zusatz "Herr" oder "Frau" bei einer physischen Person rechtliche Bedeutung für die Identität des Adressaten hat, so trifft dies für den Zusatz "Firma" bei einer juristischen Person des Handelsrechtes zu. Damit wurde durch einen - auch nach Ansicht der belangten Behörde - unrichtig an die Beschwerdeführerin gerichteten Auftrag zur Einstellung von Arbeiten sehr wohl in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung war daher zulässig. Da die belangte Behörde dies nicht erkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Der Ersatz von Bundesstempel konnte nur im erforderlichen Ausmaß zuerkannt werden.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060081.X00

Im RIS seit

19.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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