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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
KJBG 1987;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des Ernst Z in P, vertreten durch Dr. K und Dr. W, Rechtsanwälte in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Juni 1991, Zl. 5-212 Ze 12/25-88, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 1990, Zl. 90/19/0042, und vom 3. Dezember 1990, Zl. 90/19/0477, verwiesen. Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 17. Juni 1991, mit welchem sie den Beschwerdeführer im Instanzenzug neuerlich näher angeführter Verwaltungsübertretungen nach dem KJBG für schuldig befand und hiefür bestrafte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Begründung
Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Verstoß gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 3 VStG erblickt, da sämtliche ihm zur Last gelegten Übertretungen entsprechend dem angefochtenen Bescheid im Jahre 1987 erfolgt seien.
Nach § 31 Abs. 3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.
Die Zeit, die nicht in die Strafbarkeitsverjährungsfrist einzurechnen ist, beginnt mit dem Tag des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof und endet mit der Zustellung der Entscheidung an die belangte Behörde (vgl. das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 5. November 1987, Slg. Nr. 12 570/A).
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer - was er zu übersehen scheint - jeweils der Begehung fortgesetzter Delikte mit der Folge bestraft, daß die Verjährungsfrist für dieses jeweils eine Delikt - unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat - erst von dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S. 877, zitierte hg. Rechtsprechung). Im Beschwerdefall wurde die strafbare Tätigkeit jeweils am 15. Februar 1987 abgeschlossen. Die zu Zl. 90/19/0042 protokollierte Beschwerde langte beim Verwaltungsgerichtshof am 3. April 1989 ein und es wurde das Erkenntnis der belangten Behörde am 13. April 1990 zugestellt. Die zu Zl. 90/19/0477 protokollierte Beschwerde langte am 13. September 1990 beim Gerichtshof ein und es wurde das Erkenntnis der belangten Behörde am 31. Jänner 1991 zugestellt. Unter Zugrundelegung der bei Hauer-Leukauf, a.a.O., Seiten 871 und 872, unter Bezugnahme auf das zitierte hg. Erkenntnis vom 5. November 1987, Slg. Nr. 12 570/A, dargestellten Berechnung der in § 31 Abs. 3 VStG normierten Frist in Verbindung mit der Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof war die Zustellung und somit Erlassung des angefochtenen Bescheides am 20. Juni 1991 (dieser Tag wird entsprechend dem § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG in der Beschwerde angeführt) noch innerhalb der erwähnten Verjährungsfrist erfolgt.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190229.X00Im RIS seit
11.07.2001