Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
SAG §22;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des NN in Steyr, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. Oktober 1988, Zl. R/3-M-2102/3, betreffend Übertretung nach dem Sonderabfallgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 16. Oktober 1987 wie folgt bestraft:
"Sie haben als Prokurist der A Ges.m.b.H. in der Zeit vom 1. bis 29.9.1986
1) in der von der B-Transport Ges.m.b.H. gepachteten Schottergrube auf den Grundstücken Nr. 86/1, 86/2, 87 und 88/1, KG C, ca. 50 m3 ölkontaminiertes Erdreich und größere Mengen von Gebinden (bis zu 1000), aus welchen färbige Flüssigkeiten und färbige zähe Massen ausgetreten sind, und
2) in der von der B-Transport Ges.m.b.H. gepachteten Halle in D, Pz. Nr. 66/3, KG E, ca. 120 m3 öl- bzw. phenolkontaminiertes Aushubmaterial ablagern lassen bzw. die Ablagerung zugelassen, dadurch
a) die Tätigkeit eines Sonderabfallsammlers ausgeübt, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung des Landeshauptmannes von Nö zu besitzen, und dadurch
b) auch dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der B-Transport Ges.m.b.H., Herrn Helmut B, Beihilfe zu einer Übertretung der GewO 1973 geleistet, da dadurch eine Änderung der genehmigten Betriebsanlagen ohne der erforderlichen Genehmigung erfolgt ist.
Übertretungsnorm:
1) + 2) a) § 22 Abs. 1 lit. g 1. Fall iVm § 11 Abs. 1 Sonderabfallgesetz 1983, BGBl. Nr. 186/83
b)
§ 7 VStG 1950 iVm § 366 Abs. 1 Z. 4 1. Fall GewO 1973
Strafnorm:
1) + 2) a) § 22 Abs. 1 lit. g Sonderabfallgesetz,
b)
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt:
1)
und 2) a) je S 50.000,--
1)
und 2) b) je S 15.000,--
Ersatzarreststrafe:
1)
und 2) a) je 14 Tage,
1)
und 2) b) je 5 Tage.
Vorgeschriebener Kostenbeitrag
S 13.000,--
insgesamt sind S 143.000,-- zu entrichten."
Dagegen erhob der - damals noch nicht anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer Berufung.
Über diese Berufung entschied die belangte Behörde wie folgt:
"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird Ihrer Berufung hinsichtlich der Übertretung des Sonderabfallgesetzes 1983, BGBl. Nr. 186/1983 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens haben Sie gemäß § 64 VStG 1950 S 10.000,-- (zweimal S 5.000,--; einzuzahlender Gesamtbetrag, daher S 120.000,--) zu zahlen."
Zur Begründung wird vorerst das erstinstanzliche
Straferkenntnis wiedergegeben, wobei aber im Gegensatz zum
tatsächlichen Wortlaut des erstinstanzlichen Spruches anstelle
der Formulierung "als Prokurist der A.... GmbH." die Wortfolge
"weil Sie es als im Sinne des § 9 VStG 1950 zur Vertretung nach
außen berufenes Organ der Firma A.... GmbH. zu verantworten
haben" verwendet wird. Dann stellt die belangte Behörde
- zusammengefaßt - die Berufung dar. Nach Wiedergabe der
Rechtslage, und zwar des § 11 Abs. 1 und Abs. 4 des
Sonderabfallgesetzes sowie des § 2 Abs. 1 leg. cit., führt die
belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides
weiter aus, aus diesen Gesetzesstellen sei abzuleiten, daß die
gesamte Verantwortung des Beschwerdeführers ins Leere gehe. Aus
dem gesamten Akteninhalt gehe hervor, daß die Firma A
Ges.m.b.H., als deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer
wiederholt in Erscheinung getreten sei, weder über eine
Erlaubnis zur Sammlung, noch zur Beseitigung von Sonderabfällen
im Sinne des Sonderabfallgesetzes 1983 verfüge. Zu diesen rein
formellen Übertretungen komme jedoch im vorliegenden Fall als
besonders erschwerend, daß die gegenständlichen Sonderabfälle
in Anlagen gelagert worden seien, die in höchsten Maße die
Möglichkeit der Gefährdung der Umwelt hervorrufen könnten. Die
Behauptung des Beschwerdeführers, daß er nicht gewußt habe, daß
es sich um Sonderabfall gehandelt habe, werde im übrigen durch
die Aktenlage widerlegt. Der als Zeuge vernommene informierte
Vertreter der Firma F habe in seiner Vernehmung sehr
ausführlich die Vorgeschichte des gegenständlichen Materials
erläutert. Die Feststellungen würden noch dadurch untermauert,
daß die Sonderabfallerzeugerfirma (F) mit undatierten
Begleitscheinen sehr wohl das gegenständliche Material als dem
Sonderabfallgesetz unterliegend bezeichnet habe.
Als Milderungsgrund sei zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz das Nichtvorhandensein einschlägiger Vorstrafen, erschwerend seien jedoch die Sorglosigkeit, mit der der Beschwerdeführer mit diesem Material umgegangen sei, sowie die Gefährdung der Umwelt angesehen worden. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat sei durch das schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten des technischen Amtssachverständigen für Sonderabfall als erwiesen anzusehen.
Dieser Bescheid erging - wie bereits frühere Zustellungen - an den Beschwerdeführer unter der Adresse "R-Straße 76, 1190 Wien".
Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens wurde diese Adresse am Rückschein auf "R-Straße 7B" abgeändert und die Sendung nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 2. November 1988 beim Postamt 1196 Wien hinterlegt.
Mit Schreiben vom 14. Juni 1989 verlangte der Beschwerdeführer "neuerliche Zustellung" des angefochtenen Bescheides, weil ihm dieser nicht ordnungsgemäß an seine Adresse in Steyr zugestellt worden sei und - da er erst verspätet hievon Kenntnis erlangt habe - ihm die Möglichkeit der Erhebung eines "Rechtsmittels an den Verwaltungsgerichtshof" genommen worden sei.
Auf Grund dieses Ersuchens übersendete die Strafbehörde erster Instanz mit 10. Juli 1989 eine Kopie des angefochtenen Bescheides an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der unter Bezugnahme auf dieses Datum die gegenständliche Beschwerde erhob und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrte, ohne vorerst auf die Problematik der Zustellung hinzuweisen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift, in der sie insbesondere darauf hinwies, daß ausgehend von der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides am 2. November 1988 die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei, und beantragte kostenpflichtige Abweisung, insbesondere wegen verspäteter Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu klären war vorerst die Frage, ob es sich bei der am 2. November 1988 erfolgten Hinterlegung um eine rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Strafbescheides gehandelt hat oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof ersuchte die zuständige Dienststelle der Post um Bekanntgabe, ob und von wem der genannte Bescheid behoben worden ist. Diesem Ersuchen konnte seitens der Postverwaltung nicht entsprochen werden, weil die Betriebspapiere (Aufbewahrungsfrist zwei Jahre) nicht mehr verfügbar waren.
Aufgrund einer daraufhin ergangenen Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstattete der Beschwerdeführer nachfolgende Äußerung vom 15. Februar 1991:
"I.) Nach meiner subjektiven Erinnerung muß mir der Berufungsbescheid an meine ursprüngliche Zustelladresse in 1190 Wien, R-Straße 76 zugestellt worden sein, obwohl ich der Behörde - entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift - meine neue Adresse in 4400 Steyr, X-Gasse 26 im Sinne des § 8 ZustellG mitgeteilt habe. Dies geht auch aus dem Akteninhalt hervor. In der Zustellung an meine ursprüngliche Adresse ist daher ein Zustellmangel gelegen, sodaß als Zeitpunkt der gültigen Zustellung der in der Beschwerde angegebene Zeitpunkt anzusehen ist.
II.) Auch darf darauf hingewiesen werden, daß ein Zustellmangel weder durch Akteneinsicht noch durch bloße Kenntnisnahme vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes geheilt wird. Denn die Heilung eines Zustellungsmangels setzt die einwandfreie Feststellung voraus, daß das Schriftstück dem Empfänger zugekommen ist."
Zu dieser Äußerung des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der Behauptung, er habe seine neue Addresse im Sinne des § 8 des Zustellgesetzes der Behörde mitgeteilt, wurde folgende Stellungnahme von der belangten Behörde erstattet:
"Der Beschwerdeführer hat der Behörde niemals die Änderung seiner Abgabestelle mitgeteilt und zwar weder der Strafbehörde erster Instanz (Bezirkshauptmannschaft Amstetten) noch der Berufungsbehörde. Eine solche Mitteilung geht auch keinesfalls aus dem Akteninhalt und zwar weder des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Amstetten noch des Aktes der belangten Behörde hervor. Im Zuge von ergänzenden Ermittlungen der belangten Behörde ist außerdem hervorgekommen, daß die "Zustelladresse" des Beschwerdeführers in 1190 Wien, R-Straße 76, überhaupt nicht existiert. Vielmehr hat der Beschwerdeführer auch unter der Adresse "R-Straße 7B", auf welche Adresse seitens des Zustellers jeweils ausgebessert worden sein dürfte, niemals gewohnt. Trotzdem konnte ihm mehrfach erfolgreich zugestellt werden. Der Beschwerdeführer hat die Unrichtigkeit der von der Behörde angenommenen Adresse dieser niemals bekannt gegeben. Darüberhinaus kann auch nicht als gesichert gelten, daß der Beschwerdeführer im Zeitraum Oktober/November 1988 die Wohnung seiner Lebensgefährtin MD in Steyr, X-Gasse 26, als ständige Unterkunft genommen und zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gemacht hat. Wie einem Bericht der Bundespolizeidirektion Steyr, Wachzimmer Rathaus, vom 17.3.1989 zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nur fallweise dort aufhältig. MD, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat gegenüber der belangten Behörde angegeben, daß dieser erst seit der polizeilichen Meldung bei ihr wohnt. In dieser Meldung, die am
25. 8 1989 erfolgte, gab der Beschwerdeführer als Hauptwohnsitz
R Nr. 27 an, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als zwei Jahre nicht mehr dort wohnte und darüber hinaus schon seit Jänner oder März 1989 dort amtlich abgemeldet war. Diese Angaben werfen ein bezeichnendes Licht auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dessen jahrelanges Bestreben es offensichtlich war, seinen wahren Wohnsitz gegenüber der Behörde zu verschleiern."
Ergänzend hiezu legte die belangte Behörde einen Amtsvermerk vom 29. März 1991 über die Erhebungshandlungen bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, bei der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Steyr, beim Meldeamt in Steyr, beim Gendarmerieposten R, bei der Gemeinde Sch, bei der Mutter des Beschwerdeführers in R, bei der Bundespolizeidirektion Wien, Kommissariat Döbling, Meldeamt, sowie beim Zentralmeldeamt und beim Wachzimmer Billrothstraße vor.
Zu dieser Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer neuerlich Gelegenheit zur Äußerung gegeben, in der er bestritt, die Änderung der Abgabestelle niemals bekannt gegeben zu haben bzw. daß sich eine solche auch nicht aus dem Akteninhalt ergebe, weil sich bei einer Akteneinsicht bei der BH Amstetten am 24. Juli 1989 ergeben habe, daß das im Zusammenhang mit einer Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz eingesehene Protokoll des Gendarmeriepostens Kematen eine handschriftliche Ausbesserung der Adresse "jetzt 4400 Steyr, X-Gasse 26" gezeigt habe. In Anbetracht dieses Umstandes sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Beschwerdeführer niemals unter der Adresse R-Straße 76, 1190 Wien, wohnhaft gewesen sei und eine solche gar nicht existiert habe, sondern die Adresse regelmäßig vom Zusteller auf "7b" - die Anschrift der Schwester des Beschwerdeführers - ausgebessert worden sei, könne nicht davon gesprochen werden, die Behörde habe ihrer Pflicht entsprochen, alle für die Zustellung relevanten Umstände von Amts wegen zu prüfen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer hätte die Änderung der Abgabestelle nicht bekannt gegeben, was keinesfalls zugestanden werden könne, gestehe die Behörde selbst einen Mangel bei der Zustellung ein, wonach ohne Zustellversuch zu hinterlegen gewesen wäre. Es könnten daher die erfolgten Mängel in der Zustellung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gereichen und es sei somit der in der Beschwerde angegebene als der für den tatsächlichen Zugang im Sinne des § 7 des Zustellgesetzes maßgebliche Zeitpunkt anzusehen.
Nach § 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, ist Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort.
Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie nach § 7 leg. cit. als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.
Auf Grund der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und der ergänzend angestellten Erhebungen steht fest, daß der angefochtene Bescheid mit einer objektiv unrichtigen Zustellverfügung erlassen worden ist (R-Straße 76 - diese Adresse existiert überhaupt nicht). Der angefochtene Bescheid war daher - aus welchen Gründen auch immer - an eine Stelle adressiert, die überhaupt nicht Abgabestelle im Sinne des § 4 des Zustellgesetzes war. Es ist daher diese Zustellung von vornherein mit Mängeln behaftet gewesen. Eine Heilung dieser Zustellmängel wäre im Sinne des § 7 des Zustellgesetzes nur dann eingetreten, wenn das Schriftstück der Person, für die es bestimmt war, tatsächlich zugekommen wäre. Daß dies der Fall gewesen sei, kann auf Grund der vorstehend wiedergegebenen Erhebungen nicht angenommen werden. Es ist daher davon auszugehen, daß die Beschwerde rechtzeitig im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG erhoben wurde.
Die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerde führt aus folgenden Überlegungen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit:
Nach § 9 Abs. 1 VStG in der Fassung nach der Novelle 1983 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen Prokuristen nicht zu den Personen, die im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG "zur Vertretung nach außen berufen" sind (vgl. Erkenntnis vom 18. März 1986, Zl. 85/10/0089, Slg. NF Nr. 12.079/A - nur Rechtssatz).
Wie einleitend zitiert lastete die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer das vorgeworfene Verhalten, wie ausdrücklich im Spruch angegeben, als "Prokurist der A Ges.m.b.H." an. In aktenwidriger Weise wandelte die belangte Behörde dies in ihrer Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheidspruches dahingehend ab, daß der Beschwerdeführer es als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma zu verantworten habe und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis im Spruch ohne Abänderung. Damit ist aber nach dem tatsächlichen Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die Bestrafung des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Prokurist erfolgt und bereits damit inhaltlich rechtswidrig. Daran ändert weder der Umstand etwas, daß der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/18/0008, klargestellt hat, daß es der Zitierung des § 9 VStG als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a lit. b VStG im Spruch eines Straferkenntnisses nicht bedarf, noch, daß die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides "auf Grund der Aktenlage" vermeinte, der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer der genannten Ges.m.b.H. wiederholt in Erscheinung getreten. Was die letztere Überlegung der belangten Behörde betrifft, mangelt es jedenfalls an entsprechenden Erhebungen bzw. Feststellungen, ob es sich beim Beschwerdeführer allenfalls doch um ein satzungsgemäß zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufenes Organ gehandelt hat.
Der angefochtene Bescheid mußte daher bereits auf Grund der vorstehenden Überlegung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen erübrigt sich damit.
Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989120155.X00Im RIS seit
23.09.1991