TE Vwgh Beschluss 1991/9/23 91/19/0127

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §6 Abs1;
FrPolG 1954 §5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, inder Beschwerdesache des A in G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 18. März 1991, Zl. Fr 320/1991, betreffend Verhängung der Schubhaft, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (zu Handen seines Vertreters) am 25. März 1991 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG endete daher am Montag, dem 6. Mai 1991. An diesem Tag wurde die - an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete - Beschwerde zur Post gegeben. Die Sendung war allerdings an den Verfassungsgerichtshof adressiert, der sie nach dem Einlangen am 7. Mai 1991 an den Verwaltungsgerichtshof weiterleitete.

Die Beschwerde ist verspätet, weil gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 AVG zwar im allgemeinen die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden. Wurde die Sendung hingegen - wie im vorliegenden Fall - an den (unzuständigen) Verfassungsgerichtshof adressiert und von diesem nach Ablauf der Beschwerdefrist an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, ist die Beschwerde verspätet (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 183, zitierte hg. Rechtsprechung).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten (zur hg. Zl. AW 91/19/0035 protokollierten) Antrag, der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGH Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190127.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten