TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/23 90/12/0262

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §24a Abs5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, in der Beschwerdesache des Dr. Andreas L in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 16. August 1990, Zl. Pr.Zl. 9318/52-1/90, betreffend Benützungsentgelt gemäß § 24a Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberkommissär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

Mit Eingabe vom 15. Juni 1989 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuweisung des Garagenabstellplatzes nn1 und Festsetzung des Benützungsentgeltes in Bescheidform.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer zu leistende Benützungsentgelt für den ihm zugewiesenen Garagenabstellplatz im Bundesamtsgebäude Radetzkystraße 2 in Wien III gemäß § 24a Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 mit monatlich S 326,-- fest. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 15. Juni 1989 zur Frage der Höhe des Benützungsentgeltes ausgeführt, daß für die Garage laut Verhandlungsschrift der MA 35 zur Betriebsanlagengenehmigung vom 24. Juni 1988 keine wie immer geartete Heizanlage existiere und die Garage daher nicht als beheizt im Sinne des § 25a Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 anzusehen sei. Bei der geringfügigen Erwärmung, die durch Zuführung von Abluft des Turnsaales und der Eingangshalle im Zuge der vorgeschriebenen Belüftung entstehe, handle es sich um keine Beheizung im technischen Sinne, sondern um eine spezielle Art der Luftzufuhr. Für die Garage fielen somit auch keinerlei Heizkosten an, die allein ein höheres Entgelt rechtfertigen könnten. Die belangte Behörde habe im Ermittlungsverfahren eine gutächtliche Stellungnahme des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten als des für die Bauführung des Bundesamtsgebäudes zuständigen Ressorts zu dieser Frage eingeholt. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1989 habe dieses Ministerium unter Hinweis auf eine an das Bundesministerium für Finanzen ergangene Note vom 30. Jänner 1989 mitgeteilt, daß durch die Wärmezufuhr eindeutig eine Temperaturerhöhung eintrete, wobei es nebensächlich sei, wie fachtechnisch eine Temperaturerhöhung vorgenommen werde. Entscheidend sei die Tatsache der Anhebung der Raumtemperatur durch Fremdeinwirkung, wofür eine Reihe von technischen Einrichtungen zum Warmlufttransport hätten hergestellt werden müssen. Wäre nicht die Temperierung der Garage erforderlich gewesen, so hätte die vorhandene Energie z.B. über eine Wärmerückgewinnung anderer Nutzung zugeführt werden müssen. Im Rahmen des Parteiengehörs sei der Beschwerdeführer dieser Auffassung entgegengetreten und habe geltend gemacht, daß bei dieser Auffassung jede Tiefgarage als beheizt zu gelten hätte, weil in jedem Fall ohne Fremdeinwirkung, nämlich z.B. durch Erd- und Gebäudewärme und Abwärme der Motoren eine Temperaturerhöhung eintrete. Nach Aussage des Magistrats der Stadt Wien sei die Garage als "nicht beheizbar" eingerichtet, Die "Beheizung" der Garage erfolge vielmehr im Wege der ohnehin vorgeschriebenen Belüftungsanlage. Entscheidend sei letztlich, daß sich in der Garage des Bundesamtsgebäudes überhaupt keine Heizanlage befinde. Ein Benützungsentgelt sei sicher dann nicht angemessen, wenn ein Betrag in Rechnung gestellt werde, dem keine entsprechenden Kosten gegenüber stünden, sodaß einzig und allein die Einhebung eines Entgeltes für eine unbeheizte Garage, somit von S 260,-- monatlich, gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer habe in einer niederschriftlichen Stellungnahme die Höhe des Benützungsentgeltes für einen Garagenabstellplatz gemäß § 24a Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, wie es in den Richtlinien des Bundeskanzleramtes bundeseinheitlich festgesetzt worden sei, nämlich bei beheizter Garage mit S 326,-- und bei nicht beheizter Garage mit S 260,-- anerkannt. Diese Beträge seien außer Streit gestellt worden, sodaß nur die Frage strittig bleibe, ob die Garage im Bundesamtsgebäude als "beheizt" oder " nicht beheizt" im Sinne der gesetzlichen Bestimmung anzusehen sei. Entscheidend für die Lösung dieser Frage sei zunächst, ob der Bund für die Beheizung, das sei die Erhöhung der Raumtemperatur in der Garage des Bundesamtsgebäudes, einen Aufwand für die Bereitstellung von Energie zu tragen habe oder nicht, wobei es unmaßgeblich sei, mit welchem fachtechnischen Verfahren die Wirkung die Temperaturerhöhung erzielt werde. Auf Grund des schlüssigen Gutachtens des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. Oktober 1989 und der Stellungnahme derselben Zentralstelle vom 30. Jänner 1989, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden seien, sei erwiesen, daß durch die Wärmezufuhr und zwar Zufuhr von Abluft unter anderem aus Gängen oder Sitzungsräumen eine Temperaturerhöhung in der Garage im Wege der Energieoptimierung bewirkt werde. Die Auffassung, daß dem Bund im gegebenen Zusammenhang ein Aufwand entstehe, werde zudem unterstützt durch die vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im bereits mehrmals bezeichneten Gutachten, wonach eine Reihe von technischen Einrichtungen für den Warmlufttransport hätten hergestellt werden müssen und die vorhandene Energie, wäre sie nicht zur Temperierung der Garage erforderlich gewesen, z.B. über eine Wärmerückgewinnung einer anderen Nutzung hätte zugeführt werden müssen. Könnte aber eine in bestimmter Weise eingesetzte Energie (hier Temperierung der Garage) in einer anderen Weise sinnvoll einer Nutzung zugeführt werden, so erhelle daraus, daß der Bund durch den Einsatz verfügbarer Energie die Temperierung der Garage prioritär habe bewirken wollen und damit auf andere Nutzenstiftungen durch die bereitgestellte Energie verzichtet habe. Damit sei ein dem Bund entstandener Aufwand zur Errichtung einer Temperaturerhöhung in der Garage erwiesen. Bei dieser Sachlage gingen die Ausführungen des Beschwerdeführers, daß sich in der Garage keine "Heizanlage" befinde, ins Leere, weil ausschließlich der Umstand ausschlaggebend sei, daß dem Bund ein Aufwand aus der Energiebereitstellung erwachsen sei. Gleiches gelte für den Einwand, daß auch "Erd- und Gebäudewärme und Abwärme der Motoren" eine Temperaturerhöhung bewirken würden, weil diese Einwirkungen von einem Energieaufwand des Bundes unabhängig seien. Die Garage im Bundesamtsgebäude, Radetzkystraße 2, Wien III, sei daher als "beheizt" im Sinne der mehrfach genannten Bestimmung anzusehen, weshalb das Benützungsentgelt für den zugewiesenen Garagenabstellplatz mit monatlich S 326,-- festzusetzen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid insoweit, als damit das Benützungsentgelt für den Garagenabstellplatz monatlich höher als mit S 260,-- festgesetzt worden ist. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:

Im Beschwerdefall ist ausschließlich die Frage strittig, ob der dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid zugewiesene Garagenplatz in einer nicht beheizten Garage im Sinn des § 24a Abs 5 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 liegt oder nicht.

Aus der genannten Gesetzesstelle ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Auslegung des Begriffes "beheizt", der somit der allgemeinen Auslegungsregel des § 6 ABGB entsprechend nach der eigentümlichen Bedeutung des Wortes in seinem Zusammenhang zu verstehen ist.

Nach dem österreichischen Baurecht ergibt sich die Notwendigkeit der Anordnung von Feuerstätten aus der Verpflichtung, Aufenthaltsräume BEHEIZBAR einzurichten, das heißt Einrichtungen zu schaffen, durch die Aufenthaltsräume in der kalten Jahreszeit auf die übliche Zimmertemperatur gebracht werden können (vgl. Krzizek, System des österreichischen Baurechtes, Band II, S 414). Dabei ist es aber keineswegs erforderlich, daß die Feuerstelle sich im beheizten Raum selbst befindet. Dies ergibt sich insbesondere aus den modernen Einrichtungen zentraler Wärmeversorgungsanlagen oder Etagenheizungen sowie gleichwertiger stationärer Heizung (vgl. hiezu auch § 16 Abs. 2 Z. 1 Mietrechtsgesetz - MRG). Auch eine fest eingebaute Heizung mit einer automatisch erfolgenden Energielieferung, bei der es keiner ständigen Bedienung bedarf und die eine Wärmequelle anbietet, kann eine Beheizung von Räumen gewährleisten (vgl. hiezu Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, S 153, RZ 28). Für die Beheizung eines Raumes ist es demnach nicht maßgeblich, daß in diesem Raum selbst eine Feuerstelle vorhanden ist, sondern es genügt auch die Wärmezufuhr aus anderen (beheizten) Räumen, wenn dadurch eine entsprechende Temperaturerhöhung bewirkt wird. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich daher der Auffassung des Beschwerdeführers nicht anzuschließen, wonach nicht auf jeden Vorgang, durch den einem Objekt oder einem Raum Wärme zugeführt wird, der Begriff "beheizen", anwendbar wäre. Die Wärmeerzeugung muß keineswegs in dem Raum stattfinden, der als "beheizt" zu gelten hat. Ebensowenig überzeugt die Auffassung des Beschwerdeführers, die Anlage müsse der Heizung primär dienen und die Wärmezufuhr dürfe nicht Nebenwirkung eines anderen Vorganges sein. Diese Auffassung widerspricht geradezu dem Grundsatz optimaler Energienutzung durch Verwendung von Abwärme, der aus ökologischer Sicht geboten ist.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich auch der Auffassung des Beschwerdeführers nicht anzuschließen, wonach der Gesetzessinn des § 24a Abs. 5 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 eine Pauschalierung der Heizkosten nach einem anzunehmenden Durchschnittswert darstelle. Ob die mit der Heizung verbundenen Aufwendungen und Kosten in einen Rahmen fallen, der sich bei 20 % der Aufwendungen für den Garagenplatz hält, ist für die Frage, ob der Raum als beheizt im Sinne der Bestimmung anzusehen ist, nicht von Bedeutung.

Vielmehr ist die Auslegung der belangten Behörde zutreffend, wonach für die Frage der Beheizung maßgeblich ist, ob zur Erhöhung der Raumtemperatur in der Garage ein Aufwand für die Bereitstellung von Energie durch den Bund zu tragen ist oder nicht. Unerheblich ist dabei, mit welchen technischen Verfahren die Wirkung der Temperaturerhöhung erzielt wird. Erfolgt, wie im Gegenstand unbestrittenerweise, eine Wärmezufuhr durch Zufuhr von Abluft von geheizten Räumen, so sind die dazu erforderlichen besonderen Einrichtungen, die einen Aufwand des Bundes verursacht haben, als Anlagen zur Beheizung der Garage anzusehen. Dies auch unabhängig davon, ob die nicht zur Temperierung der Garage verwendete Energie über eine Wärmerückgewinnung einer anderen Nutzung hätte zugeführt werden können oder müssen.

Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde stellen im übrigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerungen dar.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120262.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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