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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §6 Abs1;Betreff
Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, inder Beschwerdesache des L in U, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 4. Juli 1990, Zl. Fr-1810/90, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. August 1990 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG endete daher am Freitag, dem 28. September 1990.
Am 8. Oktober 1990 langte beim Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer und einem ungarischen Rechtsanwalt unterfertigte, mit 31. August 1990 datierte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein. Die Beschwerde war an die belangte Behörde übersandt und von dieser (mit Postaufgabe 5. Oktober 1990) an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet worden.
Die Beschwerde ist verspätet. Die Beschwerdefrist ist versäumt, wenn die Beschwerde von der belangten Behörde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 183, zitierte hg. Judikatur). Da die Weiterleitung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGH Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190498.X00Im RIS seit
11.07.2001