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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AWG NÖ 1987 §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, in der Beschwerdesache des Ing. Leopold I und der Charlotte I in W, beide vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Schottwien vom 8. Juli 1991 betreffend Müllangelegenheit, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies der Gemeinderat der Marktgemeinde Schottwien die Berufung der Beschwerdeführer gegen einen erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Anzahl der Müllbehälter neu festgesetzt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Die Beschwerde betrifft damit eine Angelegenheit, die gemäß Art. 118 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 4 des Niederösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 8240-0, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. In Angelegenheiten dieser Art ist zwar gemäß § 60 Abs. 1 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 der Gemeinderat die oberste Gemeindeinstanz, übereinstimmend mit Art. 119 a Abs. 5 B-VG kann jedoch gemäß § 61 Abs. 1 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 derjenige, der durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches in seinem Recht verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, gerechnet von der Zustellung des Bescheides, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Gemeindeaufsichtsbehörde erheben. Der angefochtene Berufungsbescheid der belangten Behörde enthielt auch ausdrücklich einen diesbezüglichen Hinweis im Sinne des § 61 Abs. 1 letzter Satz der NÖ. Gemeindeordnung 1973 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 1000-3.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann, wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinem Recht verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu u.a. den hg. Beschluß vom 4. Juli 1966, Slg. N.F. Nr. 6966/A, sowie den Beschluß vom 26. Jänner 1988, Zl. 87/05/0202, AW 87/05/0054), an welcher der Gerichtshof auch weiterhin festhält, gehört zu dieser Erschöpfung des Instanzenzuges in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, daß nach Erledigung der Sache im innergemeindlichen Rechtszug mittels Vorstellung auch die Aufsichtsbehörde erfolglos angerufen worden ist. Da im vorliegenden Fall aber unmittelbar gegen den mittels Vorstellung noch bekämpfbaren Rechtsmittelbescheid des Gemeinderates die Beschwerde erhoben wurde, mußte diese mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtVerwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991120212.X00Im RIS seit
23.09.1991Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010