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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des Osman K in B, vertreten durch DDr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 7. Juni 1991 Zl. Fr 3550/90, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Ausweisung nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 1991 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13. Juni 1990, mit welchem nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes die Ausweisung des Beschwerdeführers verfügt wurde, als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer räumt ein, daß seine Berufung gegen den erwähnten Bescheid vom 13. September 1990 nicht fristgerecht eingebracht wurde. Er erblickt allerdings eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die belangte Behörde die Berufung wegen Verspätung zurückgewiesen habe, obwohl der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist noch nicht erledigt worden sei.
Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12 275/A, die Ansicht vertreten, daß die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist und daß eine Ausnahme davon nur in Betracht kommt, wenn dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Daß ein solcher Ausnahmsfall vorliegt, wird in der Beschwerde nicht behauptet.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190268.X00Im RIS seit
23.09.1991