TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/23 90/12/0302

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §2 Abs1 litc;
RGV 1955 §36 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Helmut K in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. September 1990, Zl. 52310/387-4.9/90, betreffend Rechnungslegungsfrist nach § 36 RGV 1955, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Heereswirtschaftsanstalt Salzburg.

Mit Dienstauftrag vom 24. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer für die Zeit vom 30. Jänner bis 2. Februar 1990 der Verwaltungsakademie des Bundes im Rahmen eines Kurses dienstzugeteilt. Die Anreise nach Wien hatte der Beschwerdeführer mit einer Kontrolle der Lagerabteilung in Hörsching zu verbinden. Der Beschwerdeführer traf noch am 30. Jänner 1990 in Wien ein.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Reiserechnung vom 2. März 1990 langte bei seiner Dienststelle am 6. März 1990 ein und umfaßte die Gebühren für den gesamten Zeitraum vom 30. Jänner bis 2. Februar 1990.

Der Kommandant der Wirtschaftsversorgungsstelle 81 teilte dem Beschwerdeführer darauf mit Schreiben vom 8. März 1990 mit, daß die Reisezulage und die Reisekosten aus Anlaß seiner Dienstreise nach Hörsching und seiner Weiterreise nach Wien am 30. Jänner 1990 infolge Fristversäumnis gemäß § 36 Abs. 1 RGV 1955 vermindert werden müßten. Antrittstag der Dienstreise sei der 30. Jänner 1990 gewesen; der letzte Tag der Frist zur Einbringung sei daher der 28. Februar 1990 gewesen.

Mit Eingabe vom 12. März 1990 begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über die ihm zustehenden Reisegebühren für die Zeit vom 30. Jänner bis 2. Februar 1990, weil nach seiner Ansicht keine Fristversäumnis vorliege.

Das Heeresmaterialamt als Dienstbehörde erster Instanz stellte daraufhin mit Bescheid vom 1. Juni 1990 fest, daß der Anspruch des Beschwerdeführers auf Reisegebühren für die Dienstreise am 30. Jänner 1990 von Salzburg nach Hörsching und weiter nach Wien gemäß § 36 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 wegen nicht fristgerechter Vorlage der Reiserechnung erloschen sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung dessen wird nach Darstellung des Verfahrensablaufes und des § 36 Abs. 1 und 2 RGV 1955 im wesentlichen ausgeführt:

Im Beschwerdefall setze sich die gegenständliche Dienstverrichtung aus der Reisebewegung am 30. Jänner 1990 von Salzburg über Hörsching nach Wien, der Dienstzuteilung zur Verwaltungsakademie des Bundes in Wien und der Reisebewegung am 2. Februar 1990 von Wien nach Salzburg zusammen. Dabei handle es sich um mehrere, reisegebührenrechtlich verschieden zu beurteilende Elemente, die verschiedenen Fristläufen unterlägen. Die angeordnete Zusammenrechnung der Reisezeiten für Hin- und Rückreise und der Zeit des Aufenthaltes bezögen sich nur auf die Feststellung des Gesamtanspruches auf Tages- und Nächtigungsgebühren und habe den Zweck, zu gewährleisten, daß die Summe der Tages- und Teiltagesgebühren bzw. Nächtigungsgebühren der Gesamtausbleibezeit vom ständigen Garnisonsort entspreche. Der letzte Tag der Frist für die Geltendmachung des Gebührenanspruches für die Dienstreise am 30. Jänner 1990 von Salzburg über Hörsching nach Wien sei daher gemäß § 36 Abs. 1 RGV 1955 der 28. Februar 1990 gewesen. Die Reiserechnung für die aus einer Dienstreise am 30. Jänner 1990, einer Dienstzuteilung vom 30. Jänner bis 2. Februar 1990 zur Verwaltungsakademie und einer Dienstreise am 2. Februar 1990 bestehende Dienstverrichtung hätte daher, um eine Fristversäumnis zu vermeiden, bis 28. Februar 1990 bei der Dienststelle des Beschwerdeführers einlangen müssen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 1990 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Eventualantrages vom 12. März 1990 gemäß § 36 Abs. 5 zweiter Satz RGV 1955 anstelle des durch Fristversäumnis erloschenen Anspruches auf Reisegebühren, die anläßlich der Dienstreise des Beschwerdeführers am 30. Jänner 1990 angefallen wären, eine Teilvergütung im Ausmaß von 75 v.H. und Reisekostenvergütung im Ausmaß von 50 v.H. der Reisezulage gewährt, auf die bei fristgerechter Geltendmachung Anspruch bestanden hätte.

Gegen den vorher bezeichneten Bescheid, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen worden war, richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 der gemäß § 92 des Gehaltsgesetzes 1956 auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehenden Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, liegt eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 km beträgt. Als Dienstreise gilt auch ...

c) unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

Nach § 36 Abs. 1 leg. cit. hat der Beamte den Anspruch auf Reisegebühren für Dienstreisen mit einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung bei seiner Dienststelle bis zum Ende des Kalendermonates geltend zu machen, der der Beendigung der Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort, Reise nach §§ 24 und 35) oder der Übersiedlung folgt. Der Anspruch auf die Gebühren erlischt, wenn die Reiserechnung nicht fristgerecht vorgelegt wird.

Für die Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen enthält § 73 RGV 1955 insoferne eine gebührenrechtliche Sonderregelung, als der Anspruch auf Tagesgebühr bei unentgeltlicher Beistellung der Verpflegung, der Anspruch auf Nächtigungsgebühr bei Beistellung einer unentgeltlichen Nächtigungsmöglichkeit entfällt.

Vorweg ist festzustellen, daß die Aussage des vorher wiedergegebenen letzten Satzes der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht der Regelung des § 36 Abs. 1 RGV 1955 entspricht, weil diese auf die Beendigung der Dienstreise bzw. auswärtigen Dienstverrichtung abstellt. Selbst wenn der Auffassung der belangten Behörde es seien die auswärtigen Dienstleistungen des Beschwerdeführers in mehrere, im Sinne des § 36 RGV 1955 einzeln zu beurteilende Verrichtungen zu teilen, gefolgt wird, darf dem § 36 Abs. 1 RGV 1955 nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß die Fristberechnung nach dem Beginn der auswärtigen Dienstverrichtungen zu erfolgen hat. Eine Fristversäumnis hätte daher - und in diesem Sinne ist auch der Spruch des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit dem Abspruch im Bescheid erster Instanz zu verstehen - allenfalls nur hinsichtlich der für die Reisebewegung am 30. Jänner 1990 bestehenden Gebührenansprüche eintreten können. Eine dem bezeichneten Satz der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmende Verpflichtung des Beschwerdeführers, um eine Fristversäumnis zu vermeiden, die Reiserechnung auch für die Zuteilung und die Rückreise bis 28. Februar 1990 vorzulegen, ist dem § 36 Abs. 1 RGV 1955 jedenfalls nicht zu entnehmen.

Im Beschwerdefall war dem Beschwerdeführer ein schriftlicher Dienstauftrag im Sinne des § 2 Abs. 1 bis Abs. 4 RGV 1955 erteilt worden, in dem die Dauer der Dienstverrichtung/Dienstzuteilung mit "von 30.01 bis 02.02.90" bezeichnet war. Dementsprechend legte der Beschwerdeführer eine Reiserechnung, bei der als Beginn der auswärtigen Dienstverrichtung der 30. Jänner, 6.30 Uhr, und als Ende der 2. Februar, 21.25 Uhr, angegeben war. Diese einheitlich durchgerechnete Zeit der auswärtigen Dienstverrichtung wurde ausgehend von der Rechtsauffassung, es handle sich bei der Anreise zum Ort der Dienstzuteilung um eine eigene, abgesondert abzurechnende Dienstreise, für die die Frist der Rechnungslegung nach § 36 Abs. 1 RGV 1955 bereits abgelaufen sei, um sieben Stunden reduziert. Hiefür fehlt jedenfalls eine entsprechende sachverhaltsmäßige Feststellung.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin bescheidmäßige Absprache über die ihm zustehenden Reisegebühren für den Zeitraum vom 30. Jänner bis 2. Februar 1990.

Der in weiterer Folge von der Behörde erster Instanz erlassene Feststellungsbescheid entspricht diesem Antrag des Beschwerdeführers nicht, weil nur hinsichtlich der Reisebewegung am 30. Jänner 1990 festgestellt wird, daß der diesbezügliche Gebührenanspruch wegen nicht fristgerechter Vorlage der Reiserechnung erloschen sei.

Abgesehen von diesem Gesichtspunkt ist der angefochtene Bescheid aber aus folgenden Gründen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Nach § 2 Abs. 1 lit. c RGV 1955 gilt als Dienstreise - unter der Voraussetzung des ersten Satzes - die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

Im Beschwerdefall kommt hiebei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidende Bedeutung im Sinne des ersten Satzes der genannten Regelung des § 2 Abs. 1 RGV 1955 dem erteilten Dienstauftrag zu. Der dem Beschwerdeführer erteilte Dienstauftrag unterschied nämlich nicht zwischen der Dienstreise zum Ort der Dienstzuteilung, dem Zeitraum der Dienstzuteilung und der Dienstreise vom Ort der Dienstzuteilung zurück zur Stammdienststelle, sondern verfügte die Dauer der Dienstverrichtung/Dienstzuteilung als zeitliche Einheit vom 30. Jänner bis 2. Februar 1990. Wenn der Beschwerdeführer ausgehend von diesem auf eine zeitlich nicht getrennte, einheitliche auswärtige Dienstverrichtung abstellenden Dienstauftrag seinen Anspruch auf Reisegebühren für die "Hinreise" nicht abgesondert und früher (bis 28. Februar 1990), sondern ausgehend von der Beendigung seiner auswärtigen Dienstverrichtung am Beginn des nächstfolgenden Monates (2. März 1990) geltend gemacht hat, liegt jedenfalls bezogen auf die Frist des § 36 Abs. 1 RGV 1955 keine Versäumnis derselben und damit kein Anspruchsverlust vor.

Da die belangte Behörde dies verkannte, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120302.X00

Im RIS seit

23.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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