TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/23 91/12/0022

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §7;
RGV 1955 §73;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, in der Beschwerdesache des NN in A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 8. November 1990, Zl. 124.244/2-III/19/90, betreffend Nächtigungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Höhere Technische Bundeslehranstalt Linz.

In der Zeit vom 13. bis 16. März 1990 nahm der Beschwerdeführer in Wien am Seminar "Elektrotechnische Energieversorgung" teil, das vom Pädagogischen Institut des Bundes in Wien durchgeführt wurde und der Fortbildung im schulischen Interesse diente.

In der Ausschreibung dieser Veranstaltung vom 22. Jänner 1990 sind folgende (soweit sie aus der Sicht des Beschwerdefalls von Bedeutung sind) Hinweise für Teilnehmer in der Beilage 1 enthalten:

"2. *H* Heimverrechnung (§ 73 RGV): Es wird den Teilnehmern Quartier und Verpflegung (ohne Getränke) unentgeltlich beigestellt. Es entfällt der Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgebühr(en). Die Teilnehmer haben nur Anspruch auf den Ersatz der Reisekosten.

3. *N* Nächtigung (§ 73 RGV): Es wird den Teilnehmern nur Quartier unentgeltlich beigestellt. Es entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr(en). Die Teilnehmer haben Anspruch auf die Tagesgebühr(en) und den Ersatz der Reisekosten.

10. Die Unterbringung erfolgt in der Regel in Zweibettzimmern. Soweit es die Umstände zulassen, ist auch die Zuweisung eines Einbettzimmers (bzw. eines Zweibettzimmers als Einbettzimmer) möglich, ein Anspruch darauf kann jedoch nicht erhoben werden. Wenn Einbettzimmer gewünscht werden, ist dies direkt mit dem Beherbergungsbetrieb zu vereinbaren. Aufzahlungen müssen vom Teilnehmer getragen werden."

Mit Eingabe vom 18. April 1990 ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Absprache über den von ihm in seiner Reiserechnung geltend gemachten (jedoch nicht anerkannten) Anspruch auf Vergütung des Einzelzimmerzuschlages.

Mit Bescheid vom 17. Mai 1990 stellte der Landesschulrat für Oberösterreich fest, daß für die Teilnahme am Seminar (Elektrotechnische Energieversorgung) in Wien in der Zeit vom

13. bis 16. März 1990 gemäß § 73 der Reisegebührenvorschrift 1955 in der geltenden Fassung der Anspruch auf Nächtigungsgebühr (Einzelzimmerzuschlag) entfalle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen ausführte, er erachte es für angemessen, daß ihm als erwachsenen Menschen (erst recht als Akademiker und Professor an einer höheren Schule) Anspruch auf Einzelzimmer zustehe, was dem mitteleuropäischen Standard entspreche.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. In der Bescheidbegründung wird nach Wiedergabe der Hinweise für Teilnehmer zur Ausschreibung vom 22. Jänner 1990 festgestellt, daß die Direktion der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Linz mitgeteilt habe, der Beschwerdeführer sei über die Ausschreibungsbedingungen vor Antritt der Dienstreise informiert gewesen. Auch in seiner Eingabe vom 19. September 1990 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, daß ihm bei Antritt des fraglichen Seminars bekannt gewesen sei, das Pädagogische Institut werde nur die Kosten für Zweibettzimmer übernehmen. Der Beschwerdeführer sei wie alle anderen Seminarteilnehmer auch vor Antritt der Dienstreise darauf aufmerksam gemacht worden, daß der Einbettzimmerzuschlag vom Bediensteten selbst zu tragen sei. Nachdem er den Wunsch auf Einzelzimmer aus rein persönlichen Gründen geltend gemacht habe, sei auch von ihm der Einzelzimmerzuschlag selbst zu entrichten. Eine zumutbare Nächtigungsmöglichkeit im Sinne des § 73 RGV 1955 sei zur Verfügung gestellt worden, jedoch habe der Beschwerdeführer für sich eine Ausnahmeregelung in Anspruch genommen. Eine gesetzlich Bestimmung des Inhaltes, daß für Seminarteilnehmer Einzelzimmer kostenlos zur Verfügung gestellt werden müßten, bestehe nicht. Entsprechend der Ausschreibung sei daher der für den Bezug des Einzelzimmers anfallende Mehraufwand vom Beschwerdeführer selbst zu tragen. Während der Gesetzgeber etwa hinsichtlich der Vergütung der Bahnfahrt ausdrücklich eine besondere Regelung geschaffen habe (Vergütung nach der 1. Wagenklasse), bestehe keine diesbezügliche Sondernorm hinsichtlich der Vergütung der Nächtigungsgebühr.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nächtigungsgebühr nach § 13 in Verbindung mit § 73 RGV 1955 verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 73 der - gemäß § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 als Gesetz in Geltung stehenden - Reisegebührenvorschrift 1955 begründet die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienstortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, entfällt der Anspruch auf Tagesgebühr für den entsprechenden Kalendertag. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.

Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Reiserechnung den Zuspruch einer Nächtigungsgebühr gemäß § 13 Abs. 1 RGV 1955 im Ausmaß des von ihm geforderten Einzelzimmerzuschlages.

Unbestritten steht fest, daß der Beschwerdeführer tatsächlich ein Einbettzimmer zur Nächtigung während der Seminardauer in Anspruch genommen hat. Durch die zitierte Ausschreibung der Veranstaltung, zu der sich der Beschwerdeführer angemeldet hatte, mußte ihm auch bewußt sein, daß für die Benützung eines Einbettzimmers ein entsprechender Zuschlag verlangt werde und die Aufzahlung vom Teilnehmer zu tragen sei. Durch seine Anmeldung zur Veranstaltung hat sich der Beschwerdeführer den ihm bekanntgegebenen Bedingungen unterworfen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Unterbringung in einem Zweibettzimmer sei für ihn wegen seines sozialen Status unzumutbar, ist zu bemerken, daß aus der dienstlichen Stellung eines Professors an einer höheren Schule keineswegs erschlossen werden kann, daß die in der Ausschreibung vorgesehene Unterbringung unzumutbar gewesen wäre. Das Gesetz unterscheidet in § 73 RGV 1955 - anders als z.B. in § 7 RGV 1955 (Vergütung bei der Benutzung der Eisenbahn) - nicht zwischen den Dienstklassen und Diensträngen der Beamten hinsichtlich der Zumutbarkeit der Unterbringung (vgl. dazu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1991, Zl. 90/12/0283 und vom 22. April 1991, Zl. 91/12/0023, welches in einem gleichgelagerten Fall ergangen ist).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120022.X00

Im RIS seit

23.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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