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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
PaßG 1969 §23;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, in der Beschwerdesache des Ilkay Y in der Türkei, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Ankara vom 12. November 1990, Zl. 3.31.237/1/90, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. September 1990 auf Erteilung eines auf ein Jahr befristeten Wiedereinreise-Sichtvermerkes abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die am 26. November 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist.
Mit Schreiben vom 23. Jänner 1991 teilte die belangte Behörde dem Vertreter des Beschwerdeführers mit, daß im Hinblick auf geänderte Verhältnisse gegen die Ausstellung eines auf ein Jahr befristeten Sichtvermerkes keine Bedenken mehr bestünden. Der Beschwerdeführer werde daher eingeladen, unter Vorlage eines für Österreich gültigen Reisedokuments bei der belangten Behörde vorzusprechen. Eine Ablichtung dieses Schreibens übersandte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof.
Am 15. Februar 1991 erschien der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde und beantragte unter Vorlage eines am 14. Februar 1991 ausgestellten Reisepasses die Erteilung eines Sichtvermerkes mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten. Dieser Sichtvermerk wurde ihm antragsgemäß erteilt.
Mit Schreiben vom 27. Februar 1991 nahm der Beschwerdeführer zu dem Schreiben der belangten Behörde vom 23. Jänner 1991 Stellung und erklärte, im Hinblick darauf, daß der Sichtvermerk entgegen der Zusage der belangten Behörde nicht für ein Jahr, sondern nur für drei Monate erteilt worden sei, sei nach Auffassung des Beschwerdeführers keine Klaglosstellung eingetreten.
Die belangte Behörde äußerte sich dazu mit Schreiben vom 19. März 1991 und führte aus, daß die Erteilung des Sichtvermerkes mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten nur deshalb erfolgt sei, weil der Beschwerdeführer dies beantragt habe.
Der Beschwerdeführer äußerte sich zu diesem Schreiben trotz Aufforderung nicht.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Diese Gesetzesstelle ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung, d.h. auf die Aufhebung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides, beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes weggefallen ist (siehe den Beschluß von 22. Mai 1990, Zl. 89/08/0143). Dies ist hier der Fall, weil kein rechtliches Interesse an der Sachentscheidung mehr angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer, obwohl ihm die belangte Behörde zuvor ihre Bereitschaft zur Erteilung eines mit einem Jahr befristeten Sichtvermerkes mitgeteilt hatte, sich ohne jeden Vorbehalt mit der Erteilng eines Sichtvermerkes mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten begnügt hat.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Gemäß § 58 VwGG haben die Parteien den ihnen erwachsenen Aufwand selbst zu tragen. Die Bestimmung des § 56 VwGG über den Aufwandersatz im Falle der Klaglosstellung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf Fälle der formellen Klaglosstellung anwendbar (siehe den hg. Beschluß vom 12. Juni 1990, Zl. 89/11/0289, mit weiteren Judikaturhinweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190567.X00Im RIS seit
06.08.2001