Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Dr. NN in Los Angeles, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 4. Dezember 1989, Zl. 452928/6-VI.1/88, betreffend Vorrückungsstichtag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat seinen Dienst bei der belangten Behörde am 12. Oktober 1987 als Vertragsbediensteter angetreten und wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1990 auf eine Planstelle der Dienstklasse III, Verwendungsgruppe A, ernannt; seine Dienststelle ist das österreichische Generalkonsulat Los Angeles.
Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens absolvierte der Beschwerdeführer nach seinem Studienabschluß von August 1981 bis Juli 1982 die Gerichtspraxis und war dann als Rechtsanwaltsanwärter tätig. Die Rechtsanwaltsprüfung legte der Beschwerdeführer im Oktober 1984 mit sehr gutem Erfolg ab. Seine darauffolgende Tätigkeit umfaßte - dem Vorbringen der belangten Behörde im seinerzeitigen Antrag auf Zustimmung zur Vollberücksichtigung dieser Zeiten gemäß § 26 Abs. 3 VBG an das BKA folgend - insbesondere alle Fälle, die im Zusammenhang mit dem internationalen Privatrecht standen, wie
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Fälle des Speditionsrechtes (Vertretung von Transportunternehmen und Spediteuren),
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Fälle des internationalen Familienrechts (Scheidungen, Unterhaltsproblematiken, Kindschaftsrecht),
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Fälle des internationalen Arbeitsrechts (Vertretung von Baufirmen bezüglich auf Auslandsbaustellen eingesetzter Arbeiter),
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Staatsbürgerschaftssachen (hat im weiteren Sinne auch mit Familienrecht zu tun, betrifft die Staatsbürgerschaft von Ehefrauen österreichischer Abstammung, welche einen Ausländer geehelicht haben, bzw. deren Kinder im Falle der Scheidung etc.),
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Vertretung von Import-Export-Gesellschaften. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter wurde in der Zeit vom 1. November 1984 bis 11. Juni 1986 durch den Besuch der Diplomatischen Akademie unterbrochen, die der Beschwerdeführer mit Diplom abschloß.
Bei der im Juni 1986 abgehaltenen Eignungsprüfung für den höheren auswärtigen Dienst konnte sich der Beschwerdeführer qualifizieren.
Vor seinem Eintritt bei der belangten Behörde war er im Auftrag der belangten Behörde vom 28. September 1986 bis 27. September 1987 als Junior Professional Officer beim "UNDP" tätig.
Im Verfahren nach § 26 Abs. 3 VBG wurde die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter nicht anerkannt und als Vorrückungsstichtag der 25. Jänner 1982 festgesetzt.
Im Zusammenhang mit der Ernennung des Beschwerdeführers setzte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in Verbindung mit § 8 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. - ebenfalls - mit 25. Jänner 1982 fest.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt:
Der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgebende Sachverhalt sei entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers anläßlich der Festsetzung des Vorrückungsstichtages als Vertragsbediensteter des Bundes angenommen worden. Das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Finanzen hätte gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 einer vollen Berücksichtigung der Vortätigkeiten der theoretischen Wissensbildung an der Diplomatischen Akademie und der praktischen Wissensbildung als Junior Professional Officer im Rahmen des "UNDP" im Ausmaß von zwei Jahren, sieben Monaten, elf Tagen zugestimmt. Die an der Diplomatischen Akademie angeeignete Wissensbildung könne für die im höheren Dienst der belangten Behörde wahrzunehmenden Aufgaben als erweiterte qualifizierte Berufsausbildung angesehen werden, der sowohl das Tatbestandserfordernis der besonderen Bedeutung, als auch das eines öffentlichen Interesses zugesprochen werden könne. Das Entwicklungsprogramm der UN sei eine mit wirtschaftlicher Zielsetzung geschaffene Einrichtung. Der allgemeine Arbeitskatalog beinhalte vor allem wirtschaftliche Schwerpunkte (wirtschaftliche Analysen, Erstellung bilateraler und multilateraler Wirtschaftsprogramme, Umsetzen solcher Programme auf Expertenebene etc.), deren Aufarbeitung Absolventen von Wirtschaftsuniversitäten zugedacht sei. Nicht zuletzt deshalb werde seitens der UN als Qualifikationserfordernis für einen "JPO" bei der Aufnahme vor allem ein abgeschlossenes Wirtschaftsstudium verlangt und würden daher vorzugsweise Absolventen von Wirtschaftsuniversitäten aufgenommen. Zwar seien Absolventen anderer Studienrichtungen von einer Anstellung als "JPO" nicht ausgeschlossen, doch werde in solchen Fällen als weiteres Erfordernis zur Universitätsausbildung eine praktische Wissensbildung beispielsweise im öffentlichen Dienst verlangt. Es treffe somit nicht zu, daß das Jusstudium alleine beides abdecke. Dem Nachtrag der Beschreibung des konkreten Tätigkeitsbildes in dieser Funktion könne entnommen werden, daß der Beschwerdeführer während seiner Vortätigkeit als "JPO" vorwiegend mit wirtschaftsjuristischen und juristisch-administrativen Aufgaben befaßt gewesen sei, die gesamte Vortätigkeit jedoch für die Verwendung im höheren Dienst der belangten Behörde als Wissensbildung von besonderer Bedeutung angesehen werden könne, deren volle Berücksichtigung im öffentlichen Interesse liege.
Dementgegen könne hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenfalls zur vollen Berücksichtigung beantragten Vortätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter in der Zeit vom 1. September 1982 bis 31. Oktober 1984 und vom 12. Juni 1986 bis 27. September 1986 die Annahme der genannten Tatbestandserfordernisse nicht als verwirklicht angesehen werden, weil die überwiegenden Tätigkeitsmerkmale der Vortätigkeit zu den überwiegenden Tätigkeitsmerkmalen des Tätigkeitsbildes im höheren Dienst der belangten Behörde nicht als von besonderer Bedeutung angesehen werden könnten, deren volle Berücksichtigung im öffentlichen Interesse läge.
Das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Finanzen hätten sich der Auffassung der belangten Behörde angeschlossen, wonach die aus der genannten Vortätigkeit geschöpfte Wissensbildung für die nunmehrige Verwendung von Bedeutung sei. Jeder im erlernten Beruf ausgeübten Tätigkeit komme eine gewisse Bedeutung zu, weil durch eine solche gleichermaßen eine Intensivierung an Kenntnissen und Erfahrungen eintrete. Gerade deshalb habe der Gesetzgeber bestimmt, außerhalb des Bundesdienstes verbrachte Zeiten zur Hälfte für die Vorrückung voranzusetzen, um die erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen entsprechend und unter Wahrung sonstiger essentieller Bundesinteressen, zu veranschlagen. Dies treffe im gegenständlichen Falle vollinhaltlich zu. Angelegenheiten des internationalen Privatrechtes stellten im allgemeinen einen eher geringen Teil der in einer Rechtsanwaltskanzlei anfallenden Agenden dar. Im übrigen stützten sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers auf unbewiesene Behauptungen. Weiters stellten derartige Aufgaben im Rahmen des diplomatischen Dienstes einen geringen Teil der wahrzunehmenden juristischen Aufgaben mit politischen, wirtschaftspolitischen, konsularischen, kulturpolitischen und protokollarischen Inhalten dar.
Nicht zuletzt deshalb vertrete der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsmeinung, eine als Rechtsanwaltsanwärter ausgeübte Vortätigkeit könne keineswegs a priori für eine Verwendung im rechtskundigen Dienst als von besonderer Bedeutung angesehen werden. Weitere und konkret detaillierte Angaben hiezu habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht erbracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Durchführung einer Verhandlung begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970, können Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b (sogenannte sonstige Zeiten, die nur zur Hälfte angerechnet werden) mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Die Feststellung des Vorrückungsstichtages soll nach Abs. 9 der genannten Bestimmung möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der 20. Gehaltsgesetz-Novelle wird zur Neufassung des § 12 Abs. 3 ausgeführt, daß diese Bestimmung im Interesse der Gewinnung eines geeigneten Beamtennachwuchses die Berücksichtigung von privaten Praxiszeiten auch dann ermöglichen soll, wenn eine entsprechende gleichartige Berufserfahrung auch im Bundesdienst erlangt werden kann.
Nach der auch von der belangten Behörde genannten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Vortätigkeit dann von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Diese Prüfung ist auf den Zeitpunkt der Anstellung als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die der Beamte bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 1973, Zl. 1183/72, Slg. NF Nr. 8393/A).
Da die Anrechnung nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 einerseits möglichst am Beginn des Dienstverhältnisses erfolgen soll, andererseits aber doch ein gewisser Beobachtungszeitraum notwendig sein kann, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß der Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses zugrundezulegen ist. Solcherart ist der Behörde auch ein angemessener Zeitraum eingeräumt, um die Einsetzbarkeit und die Qualität der Leistung dahingehend zu prüfen, ob im öffentlichen Interesse vom Ermessen positiv Gebrauch zu machen ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1988, Zl. 87/12/0035).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die Frage, ob eine Vollanrechnung in Betracht kommt, im allgemeinen (nämlich dann, wenn nicht im konkreten Fall von vornherein eine solche Anrechnung ausscheidet) nur gelöst werden, wenn alle für die Beurteilung im obigen Sinne maßgebenden Kriterien festgestellt wurden. Daher ist auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt wurden, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten hiebei erworben wurden. Andererseits ist festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hat, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat, ob und inwieweit sein Verwendungserfolg über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit bzw. Studienzeiten gelegen ist und ob die Vortätigkeit bzw. das Studium für den Verwendungserfolg als Beamter ursächlich ist (vgl. u.a. Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0221, und die dort weiters angegebene Rechtsprechung).
Die belangte Behörde hat mit dem noch vor Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers erlassenen angefochtenen Bescheid eine Vollanrechnung der Vordienstzeiten als Rechtsanwaltsanwärter abgelehnt. Daß dies schon vor Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers erfolgte, belastet den angefochtenen Bescheid nicht von vornherein mit Rechtswidrigkeit (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1989, Zl. 87/12/0020 und die dort weiters angegebene Rechtprechung).
Die vorher wiedergegebene Begründung dieser Ablehnung läßt aber, wie der Beschwerdeführer mit Recht ausführt, mangels einer Darlegung des maßgebenden Sachverhaltes, den die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht zu. Wenn auch, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. November 1972, Slg. NF Nr. 8320/A, ausgesprochen hat, eine anwaltliche Vortätigkeit die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes nicht "a priori" in jedem Fall erfüllt, so ist nicht auszuschließen, daß die im Rahmen dieser Tätigkeit erworbene Fähigkeit gerade bei dem im Beschwerdefall behaupteten und zumindest ursprünglich von der belangten Behörde als sachverhaltsmäßig richtig in ihren Antrag nach § 26 Abs. 3 VBG übernommenen Schwergewicht dieser Vortätigkeit im Rahmen des internationalen Rechtes für die Tätigkeit des Beschwerdeführers von besonderer Bedeutung im Sinne des Gesetzes sein kann. Die Bedeutung des beim Beschwerdeführer aus seiner Vortätigkeit erworbenen Erfahrungswissens hätte bezogen auf die von ihm am Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübte Tätigkeit festgestellt werden müssen.
Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift vorbringt, der Beschwerdeführer sei im Nachtrag zum seinerzeitigen Ermittlungsverfahren im Schriftstück vom 22. August 1988, Zl. 839.619/2-II/5/88, unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ersucht worden, konkret darzulegen, aus welchen Überlegungen seiner Meinung nach eine besondere Bedeutung hinsichtlich der als Rechtsanwaltsanwärter verbrachten Vortätigkeit gegeben sein solle, deren volle Berücksichtigung im öffentlichen Interesse gelegen sein könnte, so ist dem entgegenzuhalten, daß es sich bei diesem "Schriftstück" vom 22. August 1988 um die Einsichtsbemerkung des Bundeskanzleramtes im Zustimmungsverfahren nach § 26 Abs. 3 VBG gehandelt hat. Abgesehen davon, daß nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens jedenfalls nicht ersichtlich ist, daß diese Einsichtsbemerkung dem Beschwerdeführer überhaupt vorgehalten worden wäre, kann diesem in einem anderen Verfahren gegebenen Umstand für das nunmehrige Verfahren nicht die von der belangten Behörde in der Gegenschrift geltend gemachte verfahrensrechtliche Bedeutung beigemessen werden. Derartige Feststellungen waren auch deshalb nicht entbehrlich, weil schon anläßlich der Aufnahme des Beschwerdeführers in ein vertragliches Dienstverhältnis die Frage der Anrechnung dieser Zeiten entschieden worden ist und der Beschwerdeführer daher über diese Gründe unterrichtet gewesen sei. Im Beschwerdefall kommt es nur auf die Bedeutung der Vortätigkeit für den Verwendungserfolg des Beschwerdeführers zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und nicht des vorangegangenen relativ kurzen vertraglichen Dienstverhältnisses an (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 11. April 1983, Zl. 82/12/0136, und vom 28. Mai 1984, Zl. 84/12/0001).
Da der angefochtene Bescheid die nach dem Gesagten erforderlichen Feststellungen nicht enthält und der Sachverhalt und die Begründung mithin in wesentlichen Punkten der Ergänzung bedürfen, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Vorfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich im Rahmen des Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
SachverhaltsermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120118.X00Im RIS seit
28.02.2002