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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Puck, Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des Heinrich S in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Öberösterreichischen Landesregierung vom 7. Juni 1990, Zl. N-100512/-I/Wie-1990, betreffend Entfernungsauftrag nach dem Oberösterreichischen Natur- und Landschaftschutzgesetz 1982, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck trug dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28. März 1988 auf, bis spätestens 30. Juni 1988 die nachstehend angeführten Eingriffe in das Landschaftsbild auf dem Grundstück Nr. X, KG. H, zu entfernen:
"1.
Hütte, Ausmaß ca. 3,5 x 5 m, auf Beton-Einzelfundamenten,
2.
Einfriedung, bestehend aus einem Maschendrahtzaun in der Höhe von ca. 1,20 m, mit einer Holztür
(Höhe ca. 1,50 m),
3.
Steg (Metallkonstruktion) auf Holzpiloten mit einer Länge von ca. 12 - 13 m und einer Breite von 90 cm mit seeseitiger Plattform (ca. 5 x 1,60 m)."
Zur Begründung verwies die belangte Behörde nach Wiedergabe der angewendeten Bestimmungen des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftschutzgesetzes 1982 (O.ö. NSchG 1982), LGBl. Nr. 80/1982, darauf, daß die festgestellten Eingriffe vom Beschwerdeführer im Jahre 1959 gesetzt worden seien. Da auch schon zum Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Eingriffe eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen sei, die Eingriffe jedoch konsenslos vorgenommen worden seien, sei die Entfernung gemäß § 39 O.ö. NSchG 1982 anzuordnen gewesen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt. Der Zeitpunkt, bis zu dem die genannten Eingriffe zu entfernen seien, wurde nunmehr mit 31. August 1990 festgesetzt.
Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung im wesentlichen vorgebracht, die gegenständlichen Eingriffe in den Jahren 1959 bis 1961 vorgenommen zu haben. Die dem Bescheid der Behörde erster Instanz zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen seien sämtliche erst nach Vornahme der Eingriffe in Kraft getreten. Die darin enthaltenen Übergangsbestimmungen böten keine gesetzliche Handhabe dafür, dem Beschwerdeführer die Entfernung der Eingriffe aufzutragen. Hinsichtlich der errichteten Badehütte seien allenfalls die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1955 anzuwenden, wonach jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten sei. Nach § 17 des genannten Gesetzes könnte jedoch Personen, die rechtswidrig gehandelt hätten, bloß die Verpflichtung auferlegt werden, den geschaffenen Zustand soweit zu ändern, daß er den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuwiderlaufe. Nach dieser Vorschrift könnten somit keinerlei Entfernungsmaßnahmen verfügt werden. § 39 O.ö. NSchG 1982 könne angesichts der Tatsache, daß die Badehütte im Jahre 1959 errichtet worden sei, nicht angewendet werden. Im übrigen habe sich die gegenständliche Badehütte in den vergangenen 27 Jahren derart ins Landschaftsbild "eingebettet", daß eine Entfernung gerade einen Eingriff in das Landschaftsbild darstellen würde.
Diesem Vorbringen hielt die belangte Behörde entgegen, daß eine dem § 5 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 entsprechende Bestimmung bereits im Gesetz vom 15. Dezember 1955 betreffend den Naturschutz (O.ö. Naturschutzgesetz - in der Folge kurz: O.ö. NSchG 1955), LGBl. Nr. 5/1956, sowie im
O.ö. Naturschutzgesetz 1964 (O.ö. Naturschutzgesetz 1964 - in der Folge: O.ö. NSchG 1964), LGBl. Nr. 58/1964, enthalten gewesen sei. Eingriffe im 500 m-Seeuferschutzbereich seien also seit dem Inkrafttreten des Naturschutzgesetzes 1955 verboten, solange nicht eine begünstigende Feststellung der Naturschutzbehörde getroffen worden sei. Mit Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 27. April 1959 (1. Naturschutzgebiete-Verordnung), LGBl. Nr. 23, sei der Zeller- oder Irrsee erstmals zum Naturschutzgebiet erklärt worden. Mit Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Jänner 1965 (Seen-Naturschutzgebieteverordnung), LGBl. Nr. 9, mit deren Inkrafttreten die
1. Naturschutzgebiete-Verordnung außer Kraft getreten sei, sei die neuerliche Erklärung des Zellersees zum Naturschutzgebiet erfolgt. Diese Verordnung sei gemäß § 41 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 nach wie vor (als Gesetz) in Geltung. Eingriffe in ein Naturschutzgebiet seien nach den gleichlautenden Bestimmungen des O.ö. NSchG 1955 (§ 3 Abs. 1), des O.ö. NSchG 1964 (§ 3 Abs. 1) sowie des O.ö. NSchG 1982 (§ 17 Abs. 3) untersagt, es sei denn, daß sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müßten.
Der Beschwerdeführer habe die gegenständlichen Eingriffe nach eigenen Angaben in den Jahren 1959 bis 1961 vorgenommen. Daß die in Rede stehende Badehütte, der Maschendrahtzaun und der Badesteg nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen "Eingriff in das Landschaftsbild" darstellten, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden. Nach der Rechtsprechung könne im übrigen auf eine Störung des Landschaftsbildes nicht nur aus der Warte der Fernbetrachtung geschlossen werden, womit das Argument des Beschwerdeführers, die gegenständliche Hütte sei inzwischen derart von Pflanzen und Bäumen umgeben, daß sie kaum mehr auszunehmen sei, ins Leere gehe. Alleinige Voraussetzung für einen naturschutzbehördlichen Wiederherstellungs- und Entfernungsauftrag nach § 39 O.ö. NSchG 1982 sei die Tatsache, daß bewilligungspflichtige Vorhaben bzw. Eingriffe konsenslos ausgeführt worden seien. Die gegenständlichen Eingriffe seien zu einer Zeit gesetzt worden, zu der bereits naturschutzrechtliche Bestimmungen in Geltung gestanden seien, nach denen es dafür eines entsprechenden Konsenses bedurft hätte (vgl. § 1 Abs. 2 O.ö. NSchG 1955). Dies gelte für sämtliche Eingriffe, unabhängig davon, daß für den gegenständlichen Steg, soweit er erst nach Inkrafttreten der
1. Naturschutzgebiete-Verordnung errichtet worden sei, was nicht näher hätte festgestellt werden können, als "Eingriff in ein Naturschutzgebiet" eine Bewilligung nicht möglich gewesen wäre. Da für die gegenständlichen Eingriffe der dafür nötige naturschutzbehördliche Konsens nicht vorliege, sei ein Verfahren gemäß § 39 O.ö. NSchG 1982 durchzuführen gewesen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, daß diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil die gegenständlichen Eingriffe vor Inkrafttreten des
O.ö. NSchG 1982 gesetzt worden seien, so müsse ihm entgegengehalten werden, daß bereits das O.ö. NSchG 1955 besondere administrative Verfügungen vorgesehen habe (vgl. § 17 des genannten Gesetzes). Auch auf diese Bestimmung hätten Entfernungsmaßnahmen gestützt werden können, weil unter die Verpflichtung, den geschaffenen rechtswidrigen Zustand soweit zu ändern, daß er den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuwiderlaufe, auch die Beseitigung eben dieses Zustandes subsumiert werden könne, um dadurch den dem Gesetz entsprechenden Zustand wiederherzustellen.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1955 betreffend den Naturschutz (O.ö. NSchG 1955), LGBl. Nr. 5/1956, bestimmte:
"(2) Hingegen ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von fünfhundert Metern landeinwärts verboten. Dieses Verbot gilt, solange nicht ausdrücklich festgestellt wird, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden...."
Der mit "Besondere administrative Verfügungen" überschriebene § 17 Ö.o. NSchG 1955 hatte folgenden Inhalt:
"Unbeschadet einer Bestrafung nach § 16 kann Personen, die rechtswidrig gehandelt haben, die Verpflichtung auferlegt werden, den geschaffenen Zustand soweit zu ändern, daß er den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuwider ist."
Mit Gesetz vom 10. Juli 1964, LGBl. Nr. 46/1964, wurden das O.ö. NSchG 1955 und die O.ö. Naturschutzgesetznovelle 1960, LGBl. Nr. 19, als "O.ö. Naturschutzgesetz 1964" neuerlich erlassen. Dieses Gesetz wurde mit Kundmachung der oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Oktober 1964, LGBl. Nr. 58, neu verlautbart. In den §§ 1 Abs. 2 und 17 dieser Gesetze finden sich wortgleich die zitierten Bestimmungen des O.ö NSchG 1955.
§ 5 Abs. 1 O.ö NSchG 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 72/1988, bestimmt:
"(1) Jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts ist verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden."
Der mit "Besondere administrative Verfügungen" überschriebene § 39 O.ö NSchG 1982 beinhaltet in seinem Abs. 1 folgende Regelung:
"(1) Wurden bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt, oder wurden in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, so kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 37 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden."
Abs. 4 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 72/1988 lautet:
"(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild gemäß § 5 oder § 6, in ein Naturdenkmal bzw. seine geschützte Umgebung gemäß § 16 und in ein Naturschutzgebiet gemäß § 17 anzuwenden."
§ 41 Abs. 7 O.ö. NSchG 1982 bestimmt:
"(7) Die nach dem O.ö. Naturschutzgesetz 1964 und nach der O.Ö. Naturschutzverordnung 1965, LGBl. Nr. 19, ergangenen bescheidmäßigen Feststellungen gelten als bescheidmäßige Feststellungen und Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes. Die Bestimmungen des § 12 über das Erlöschen von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen sind jedoch sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 12 Abs. 1 genannten Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnen."
2.2. Dem Beschwerdeführer ist zunächst darin zuzustimmen, daß die Zulässigkeit der noch vor der Geltung des Naturschutzgesetzes 1982 errichteten Baulichkeiten nach den im Errichtungszeitpunkt maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen ist. Der Gerichtshof hat dabei in einem vergleichbaren Fall bezüglich eines nach § 6 Abs. 2 O.ö. NSchG 1982 ("Landschaftschutz im Bereich übriger Gewässer") verbotenen Eingriffes die Auffassung vertreten, daß sich dafür keine ausdrückliche Regelung in den im § 41 leg. cit. enthaltenen Übergangsbestimmungen finde. Allerdings habe der Gesetzgeber des Naturschutzgesetzes 1982 in § 41 Abs. 7 an die frühere Rechtslage angeknüpft. Danach gelten die nach dem NSchG 1964 ergangenen bescheidmäßigen Feststellungen als bescheidmäßige Feststellungen und Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes. Wollte der Gesetzgeber des Naturschutzgesetzes 1982 bescheidmäßige Feststellungen nach dem Naturschutzgesetz 1964 "übernehmen", so folge daraus, daß ein während des zeitlichen Geltungsbereiches dieser Normen durchgeführter "Eingriff" nur dann unter den übrigen Voraussetzungen als ein solcher nach § 6 Abs. 2 NSchG 1982 gelte (und daher bis zu einer entsprechenden Feststellung als verboten anzusehen sei), wenn er zum Zeitpunkt seiner Durchführung einer bescheidmäßigen Feststellung bedurft habe (vgl. das Erkenntnis vom 20. Juni 1988, Zl. 87/10/0195). Nichts anderes hat nach Auffassung des Gerichtshofes auch für einen Eingriff nach § 5 NSchG 1982 zu gelten.
2.3. Unbestritten ist im Beschwerdefall, daß die Errichtung einer Badehütte im Uferschutzbereich eines Sees schon nach der im Punkt 2.1. wiedergegebenen Rechtslage vor dem
O.ö. NSchG 1982 einen bewilligungspflichten Eingriff darstellte (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 28. Juni 1976, Zl. 246/76). Auch die Einzäunung eines Seegrundes stellte einen Eingriff in das Landschaftsbild dar (vgl. das Erkenntnis vom 22. Juni 1961, Zlen. 1017/60 und 1018/60, VwSlg. 5595/A).
Wenn die Beschwerde hinsichtlich des errichteten Seesteges die Auffassung vertritt, daß nach dem Naturschutzgesetz lediglich Beschränkungen im Uferbereich LANDEINWÄRTS verboten seien, und erst durch die Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 27. April 1959 über bestimmte Naturschutzgebiete (1. Naturschutzgebiete-Verordnung, LGBl. Nr. 23/1959, in Kraft getreten am 27. Mai 1959), mit der der Zeller- oder Irrsee zum Naturschutzgebiet erklärt wurde, untersagt wurden, so kann ihr darin nicht beigepflichtet werden. Die Errichtung eines Seesteges stellte vielmehr ebenfalls bereits einen nach § 1 Abs. 2 NSchG 1955 bewilligungspflichten Eingriff dar, verbietet die genannte Bestimmung doch jeden Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen SAMT IHREN UFERN bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts (vgl. im übrigen auch das Erkenntnis vom 25. April 1969, Zl. 29/69). Im Bereich eines Sees bildet nämlich dieser mit der ihn umgebenden Landschaft das Landschaftsbild (vgl. das Erkenntnis vom 18. Juni 1965, Zl. 420/65, VwSlg. 6725/A). Die Frage, ob der Bootssteg vor oder nach dem Inkrafttreten der
1. Naturschutzgebiete-Verordnung errichtet worden ist, kann daher im Beschwerdefall dahinstehen.
Daß die genannten Bauwerke nach dem geltenden Naturschutzgesetz bewilligungspflichte Eingriffe darstellen, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, und kann im Hinblick auf die Regelung des § 5 Abs. 1 NSchG 1982 auch keinem Zweifel unterliegen. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem ersten Satz des § 1 Abs. 2 O.ö. NSchG 1964, LGBl. Nr. 5/1956 und 46/1964, wiederlautbart in LGBl. Nr. 58/1964 (Erkenntnis vom 17. März 1986, Zl. 85/10/0147, Slg. 12069/A).
2.4. Auch dem Einwand des Beschwerdeführers, nach § 17 O.ö. NSchG 1955 hätte lediglich eine Änderung des bestehenden Zustandes vorgeschrieben werden können, nicht jedoch die Entfernung von Baulichkeiten, kommt keine Berechtigung zu. In seinem Erkenntnis vom 15. Jänner 1971, Zl. 1715/70, VwSlg. 7947/A, hat der Gerichtshof zur genannten Bestimmung die Auffassung vertreten, daß die Beseitigung eines Eingriffes in das Landschaftsbild durch eine Bauführung grundsätzlich nur durch die Entfernung des errichteten Baues erfolgen kann. Daß durch die bloße Nichtbeseitigung der errichteten Baulichkeiten diese "als genehmigt anzusehen (seien)" - wie der Beschwerdeführer weiters behauptet - kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
2.5. Schließlich kann es im Beschwerdefall auch dahinstehen, ob die Baulichkeiten im Jahre 1959 oder "von 1959 bis 1961" errichtet worden sind; dies deshalb, weil bereits mit Inkrafttreten des Naturschutzgesetzes 1955 am 4. Februar 1956 die Bewilligungspflicht gegeben war. Da der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 15. April 1988 selbst einen Errichtungszeitraum von 1959 bis 1961 angegeben hat, liegt insofern auch nicht die von ihm behauptete Aktenwidrigkeit vor.
2.6. Wenn daher die belangte Behörde die errichteten Baulichkeiten als verbotene Eingriffe im Sinne des § 5 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 qualifizierte und deren Entfernung verfügt hat, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, die gemäß Art. III Abs. 2 anzuwenden war.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990100144.X00Im RIS seit
23.09.1991