TE Vfgh Beschluss 1988/12/12 B1572/88

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Veröffentlicht am 12.12.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Fahndungs- und Strafregisterauskunft - normlose Mitteilung; kein tauglicher Beschwerdegegenstand

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten Schreiben vom 14. September 1988 erhob

H St Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG gegen eine ihn betreffende Fahndungs- und Strafregisterauskunft vom 13. November 1986, Zl. 1 207 795/1-II/10/U/1, der "Interpol Wien" an die "Interpol Wiesbaden".

2. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der VfGH über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG).

Die in Beschwerde gezogene Mitteilung ist keine Erledigung einer Verwaltungsbehörde, womit ein individuelles Rechtsverhältnis gestaltet oder festgestellt wird, und daher auch kein Bescheid im Sinne des Art144 B-VG. Bei dieser Mitteilung handelt es sich auch um keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Fehlt einem Akt die Normativität, so liegt kein gemäß Art144 Abs1 B-VG tauglicher Beschwerdegegenstand vor. Daher ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1572.1988

Dokumentnummer

JFT_10118788_88B01572_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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