Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;Norm
NatSchG OÖ 1982 §11 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Puck, Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des Heinrich S in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Juni 1990, Zl. N-100512/-I/Wie-1990, betreffend (nachträgliche) Feststellung nach dem Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 12. April 1989 wies die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche bescheidmäßige Feststellung, daß durch die im Jahre 1959 auf dem Grundstück Nr. 37/1, KG. XY, errichtete Holzhütte solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 (O.ö. NSchG. 1982), LGBl. Nr. 80/1982, zurück.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft bestätigt.
Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung die Auffassung vertreten, die Zustimmung des Grundeigentümers nach § 11 Abs. 2 O.ö. NSchG. 1982 könne auf verschiedene Weise nachgewiesen werden. Die Einschränkung der Nachweisführung lediglich auf eine schriftliche Erklärung entspreche weder dem AVG noch dem Naturschutzgesetz 1982. Der letzte Satz des zweiten Absatzes des § 11 O.ö. NSchG. 1982 bezeichne eindeutig, was dem Antrag schriftlich anzuschließen sei, nämlich die erforderlichen Pläne oder gleichwertige zeichnerische Darstellungen und Beschreibungen. Ein schriftlicher Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers sei dort nicht angeführt, sodaß eine schriftliche Zustimmungserklärung kein Inhaltserfordernis des Antrages sei. Da eine bescheidmäßige Feststellung nach § 11 Abs. 1 O.ö. NSchG. 1982 schriftlich zu beantragen sei, bedeute dies, daß das AVG 1950 anzuwenden sei. Gemäß § 37 dieses Gesetzes sei Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe den Nachweis der Zustimmung zur Errichtung der gegenständlichen Badehütte durch Einvernahme von Frau E S, seine Einvernahme als Partei sowie die Einvernahme von F und M H geführt, was bereits mit Schriftsatz vom 8. Februar 1989 bekanntgegeben worden sei. Damit habe er den erforderlichen Nachweis erbracht. Die Bezirkshauptmannschaft hätte lediglich Frau E S zu befragen gehabt, zu deren Stelligmachung zur Behörde er auch allenfalls bereit wäre. Die Erstbehörde sei jedenfalls nicht berechtigt gewesen, ihren Verbesserungsauftrag auf eine schriftliche Zustimmungserklärung einzuschränken, da § 11 Abs. 2 O.ö. NSchG. 1982 diesbezüglich keinen schriftlichen Nachweis, sondern lediglich überhaupt einen Nachweis der Zustimmung des Eigentümers fordere.
Dazu führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 13. Juli 1988 gemäß § 5 O.ö. NSchG. 1982 die nachträgliche bescheidmäßige Feststellung beantragt, daß durch die gegenständliche Badehütte solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden. Gemäß § 11 Abs. 2 O.ö. NSchG. 1982 habe der Antragsteller sein Eigentum an dem Grundstück glaubhaft zu machen oder, wenn er nicht selbst Eigentümer sei, die Zustimmung des Eigentümers nachzuweisen. Der Beschwerdeführer sei nicht selbst Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes. Da ein entsprechender Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers seinem Antrag nicht beigeschlossen gewesen sei, sei er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 29. Dezember 1988 aufgefordert worden, diesen binnen drei Wochen nachzureichen. Dabei sei er darauf hingewiesen worden, daß nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist sein Antrag zurückgewiesen werden müßte. Trotz mehrmaliger Fristverlängerung habe der Beschwerdeführer den von ihm geforderten Nachweis nicht erbracht. Er behaupte lediglich eine Zustimmung des Grundeigentümers und habe zum Beweis dafür die Einvernahme von Zeugen beantragt. Wie die Erstbehörde zutreffend festgestellt habe, obliege es dem Antragsteller, der nicht selbst Eigentümer sei, die Zustimmung des Grundeigentümers nachzuweisen.
In der weiteren Folge ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, daß die Ehegatten H, in deren Eigentum sich das Grundstück Nr. 37/1, KG. XY, befände, im Berufungsverfahren ersucht worden seien, schriftlich mitzuteilen, ob sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines nachträglichen naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheides für die Errichtung der Hütte auf ihrem Grundstück zustimmten bzw. der Antragstellung zugestimmt hätten. Mit Schreiben vom 8. Jänner 1990 hätten die Ehegatten H mitgeteilt, dem Antrag nicht zuzustimmen bzw. dieser Antragstellung nie zugestimmt zu haben. Dem Beschwerdeführer sei dieses Ermittlungsergebnis gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 zur Kenntnis gebracht worden. Mit Schriftsatz vom 24. Jänner 1990 habe dieser darauf im wesentlichen ausgeführt, daß die von ihm beantragte Einvernahme der Zeugen E S und des Ehepaares H sowie seine Einvernahme als Partei nach wie vor nicht erledigt sei. Eine schriftliche Stellungnahme könne nach seiner Auffassung auch nicht jene Erfordernisse aufweisen, an die eine Zeugenaussage gebunden sei. Beispielsweise bestehe die strafrechtlich sanktionierte Wahrheitspflicht nur bei einer Zeugeneinvernahme. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei schwer erklärlich, daß die Ehegatten H nun erklärten, sie hätten der Errichtung der Hütte nie zugestimmt, zumal diese bereits seit dem Jahre 1959 an Ort und Stelle bestehe und zwar in Sichtweite zum Haus H. Außerdem hätten die Ehegatten bei der Erbauung der Hütte mitgeholfen. Der Beschwerdeführer ersuche daher neuerlich um die Einvernahme der Zeugen.
Demgegenüber vertrat die belangte Behörde die Auffassung, der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 37 AVG 1950, aus dem er die Verpflichtung der Behörde zur Einvernahme der von ihm beantragten Zeugen ableite, gehe ins Leere. Er übersehe nämlich, daß diese, das Ermittlungsverfahren betreffende Vorschrift noch gar nicht anwendbar sei, da ein an einem Formgebrechen leidender Antrag nicht geeignet sei, ein Ermittlungsverfahren auszulösen. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 berechtigten Formgebrechen schriftlicher Anbringen an sich die Behörde noch nicht zur Zurückweisung. Sie habe deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und könne dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt werde. Das Fehlen des Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers sei als derartiges, gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 behebbares Formgebrechen zu qualifizieren. Da eine Behebung dieses Formgebrechens trotz mehrmaliger Fristerstreckung nicht erfolgt sei, sei der Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche begünstigende bescheidmäßige Feststellung betreffend die im Jahre 1959 errichtete Badehütte zurückzuweisen gewesen.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 5 Abs. 1 O.ö. NSchG. 1982 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 72/1988 lautet:
"§ 5
Landschaftsschutz im Bereich von Seen
(1) Jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts ist verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden."
§ 11 O.ö. NSchG. 1982 (Abs. 2 in der Fassung der genannten Novelle) hat folgenden Inhalt:
"§ 11
Form der Anträge
(1) Eine Bewilligung oder eine bescheidmäßige Feststellung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Im Antrag sind Art, Umfang sowie Lage des Vorhabens anzugeben und, soferne von der Behörde bei der Erlassung eines Bescheides eine Interessenabwägung durchzuführen ist, die Interessen am beabsichtigten Vorhaben darzustellen. Weiters hat der Antragsteller sein Eigentum an dem Grundstück glaubhaft zu machen oder, wenn er nicht selbst Eigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers nachzuweisen, es sei denn, daß zu seinen Gunsten für das beantragte Vorhaben die Möglichkeit der Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne oder gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen und Beschreibungen anzuschließen.
(3) Die Pläne oder die gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen sind in dreifacher Ausfertigung vorzulegen."
2.2. Seinem gesamten Vorbringen nach bestreitet der Beschwerdeführer eine Verpflichtung zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers. Er habe mit dem verstorbenen Grundeigentümer F H einen entsprechenden Pachtvertrag abgeschlossen, wobei F H bis zu seinem Ableben nie irgendwelche Einwendungen gegen die errichteten Baulichkeiten erhoben habe, zumal er ja selbst Errichter derselben gewesen sei und diese an den Beschwerdeführer verpachtet habe. Die Rechtsnachfolger nach F H hätten den Pachtvertrag nur mit denselben Rechten und Pflichten wie seinerzeit abgeschlossen übernehmen können. Daraus ergebe sich auch, daß von einer sich aus dem Pachtvertrag ergebenden konkludenten Zustimmung auszugehen sei, weshalb die Forderung nach einer neuerlichen schriftlichen Zustimmungserklärung rechtswidrig sei. Wenn man diese Auffassung nicht teile, so sei dem Oberösterreichischen Naturschutzgesetz nicht zu entnehmen, daß die Zustimmungserklärung schriftlich vorgelegt werden müsse. Der Beschwerdeführer habe die Rechtsnachfolger aufgefordert, ihm eine schriftliche Zustimmungserklärung zur Verfügung zu stellen. Da sie nicht bereit gewesen seien, ihm die gewünschte schriftliche Zustimmungserklärung zur Verfügung zu stellen, habe er bei der Behörde die zeugenschaftliche Vernehmung der Erben nach F H sowie die Einvernahme seiner Schwester beantragt. Die belangte Behörde habe mit den beantragten Zeugen H jedoch bloß formlos Kontakt aufgenommen und ihm mitgeteilt, daß diese eine Zustimmungserklärung auch für die Vergangenheit bestritten hätten. Diese formlose Kontaktaufnahme könne keineswegs die Einvernahme unter Wahrheitspflicht ersetzen.
2.3. Dieses Vorbringen ist aus folgenden Überlegungen nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Im Beschwerdefall ist zunächst davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer auf der Grundlage des geltenden Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 um eine (nachträgliche) Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes angesucht hat. Die Form eines Antrages auf Feststellung regelt § 11 des genannten Gesetzes, der in Abs. 2 unter anderem für den Fall, daß der Antragsteller nicht selbst Grundstückseigentümer ist, den Nachweis der Zustimmung des Eigentümers vorsieht. Bei einem Antrag auf nachträgliche Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. ist die Zustimmung des Eigentümers zum bereits errichteten Vorhaben nachzuweisen.
Das Erfordernis des Nachweises der Zustimmung des Grundstückseigentümers dient dem verwaltungsökonomischen Ziel, landschaftsschutzrechtliche Bewilligungsverfahren nur in den Fällen durchzuführen, in denen es sichergestellt erscheint, daß das geplante Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist (vgl. das zum Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1986, Zl. 86/10/0121). Dafür spricht auch der Ausschußbericht zum Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, wonach die Vorschriften über die Form der Anträge (Bewilligungsansuchen und Anträge auf bescheidmäßige Feststellungen) ein rasches verwaltungsbehördliches Verfahren erleichtern sollen (vgl. Beilage 190/1982 zum kurzschriftlichen Bericht des
o. ö. Landtages, 22. Gesetzgebungsperiode, Seite 5). Im Hinblick darauf, daß der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gemäß § 11 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 bei der Behörde schriftlich zu beantragen ist, ist auch der zugleich mit dem Antrag zu erbringende Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers - ohne daß dies im Gesetz ausdrücklich erwähnt ist - SCHRIFTLICH zu erbringen. Dadurch wird das dem Gesetz zugrunde liegende Ziel der Verfahrensbeschleunigung in besonderem Maße zu erreichen sein.
Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Nachweis nur in Form einer schriftlichen Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers oder durch Vorlage eines anderen (schriftlichen) Nachweises (z.B. gerichtliches Urteil) erbracht werden kann, muß der Antragsteller jedenfalls die im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Zustimmung des Grundstückseigentümers nachweisen. Auf eine in der Vergangenheit (ausdrücklich oder konkludent) erteilte Zustimmung kommt es hingegen nicht an, kann doch die Zustimmung des Eigentümers - unabhängig von der Frage seiner etwaigen zivilrechtlichen Haftung - auch wieder widerrufen werden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1990, Zl. 89/10/0204).
Da der Beschwerdeführer, der im übrigen im Beschwerdeschriftsatz selbst vorbringt, daß die Rechtsnachfolger nach F H, also die derzeitigen Eigentümer, nicht bereit gewesen seien, ihm eine entsprechende Zustimmungserklärung zur Verfügung zu stellen, eine Zustimmungserklärung nicht vorgelegt hat, handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie davon ausging, daß der Beschwerdeführer - ungeachtet des an ihn gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 ergangenen Verbesserungsauftrages - die Zustimmung des Grundstückseigentümers im Sinne des § 11 Abs. 2 O.ö. NSchG 1982 nicht nachgewiesen hat. Die Zurückweisung seines Ansuchens vom 13. Juli 1988 erfolgte daher zu Recht.
2.4. Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, die gemäß Art. III Abs. 2 anzuwenden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990100145.X00Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011