TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/23 91/19/0065

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.1991
beobachten
merken

Index

L65000 Jagd Wild;
L65006 Jagd Wild Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §870;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
JagdG Stmk 1986 §15;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs5;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs6;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde 1. des Josef S, 2. des Alois F, 3. des Peter P und 4. der Hermine P, alle in XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 8. Jänner 1991, Zl. 8 F 54 - 1985, betreffend Genehmigung der freihändigen Verpachtung einer Gemeindejagd (mitbeteiligte Parteien: 1. Jagdgesellschaft XY, vertreten durch den Obmann Karl Sch, XY, 2. Gemeinde XY), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der nach § 24 Abs. 3 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, (JG) vom Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Partei gefaßte Beschluß vom 13. Juli 1990, die Gemeindejagd XY für die Jagdpachtzeit vom 1. April 1992 bis 31. März 1998 zu einem jährlichen Pachtschilling von S 73.740,-- an die erstmitbeteiligte Partei zu verpachten, gemäß § 24 Abs. 6 JG genehmigt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer als Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet XY die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Auch die mitbeteiligten Parteien brachten Gegenschriften ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Die freihändige Verpachtung einer Gemeindejagd ist in § 24 JG wie folgt geregelt:

"(1) Eine Gemeindejagd kann durch Beschluß des Gemeinderates auch unter Abstandnahme von der Verpachtung mittels öffentlichen Aufrufes (§ 16) im Wege des freien Übereinkommens (freihändig) an eine Person oder an eine Jagdgesellschaft, die nicht gemäß § 15 von der Pachtung ausgeschlossen sind, dann verpachtet werden, wenn eine derartige Verpachtung im Interesse der vertretenen Grundbesitzer (§ 13 Abs. 1) gelegen ist.

(2) Der Beschluß des Gemeinderates, der den Namen des Pächters sowie die Höhe des Pachtschillings zu enthalten hat, bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Gemeinderatsmitglieder und ist im vorletzten Jagdjahr der laufenden Jagdpachtperiode zu fassen. Der Beschluß ist sofort in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jedem Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet freisteht, dagegen binnen 8 Wochen, vom Tage der erfolgten Kundmachung an gerechnet, bei der Gemeinde Einwendungen durch Eintragung in die für diesen Zweck im Gemeindeamt während der Amtsstunden aufgelegten, mit fortlaufender Numerierung versehenen Formblätter einzubringen. Die Formblätter sind vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung festzusetzen.

(3) Wird von mehr als der Hälfte der im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 14/1970, in der jeweiligen Fassung, kammerzugehörigen Grundbesitzer vor Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode unter Verwendung der für das Einspruchsverfahren vorgesehenen Formblätter (Abs. 2) ein Pächtervorschlag für die freihändige Vergabe eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 4 Wochen zu entsprechen, wenn diese Grundbesitzer gleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer sind. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 sinngemäß. Der Vorschlag hat außer dem Namen des Pächters die Verpachtungsbestimmungen und die Einverständniserklärung des vorgeschlagenen Pächters zu enthalten. Über den dem Pächtervorschlag entsprechenden Gemeinderatsbeschluß ist kein Einspruchsverfahren durchzuführen.

(4) Werden von mehr als der Hälfte der im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 14/1970, in der jeweiligen Fassung, kammerzugehörigen Grundbesitzer, deren Grundstücke gemäß § 8 dem Gemeindejagdgebiet zuzuzählen sind, innerhalb der genannten Frist Einwendungen eingebracht, so tritt der Gemeinderatsbeschluß außer Kraft, wenn diese Grundbesitzer gleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundbesitzer sind. Miteigentümer (§ 361 ABGB) können von ihrem Einspruchsrecht nur als einzige Person Gebrauch machen. Das Außerkrafttreten des Gemeinderatsbeschlusses ist ortsüblich kundzumachen.

(5) Die Grundbesitzer, die Einwendungen erheben, können dem Gemeinderat innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist durch Eintragung in die für das Einspruchsverfahren aufgelegten Formblätter einen anderen Jagdpächter vorschlagen. Einen solchen Vorschlag hat der Gemeinderat in Erwägung zu ziehen. Wird jedoch ein solcher Vorschlag mit der im Abs. 4 genannten Mehrheit eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 4 Wochen zu entsprechen, wenn der vorgeschlagene Pächter gegenüber der Gemeinde schriftlich sein Einverständnis mit den beschlossenen Verpachtungsbedingungen erklärt. Dieser Beschluß ist ortsüblich kundzumachen. Kommt der Gemeinderat dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Verpachtung in Anwendung des Abs. 7 von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.

(6) Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsbeschluß samt Begründung und allfälligen Einwendungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die dem Gemeinderatsbeschluß die Genehmigung zu versagen hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Art der Jagdverpachtung nicht gegeben sind oder die geltend gemachten Gründe nicht dem Interesse der vertretenen Grundbesitzer (§ 13 Abs. 1) entsprechen. Liegt ein Beschluß im Sinne des Abs. 4 vor, kann die Genehmigung nur aus den Gründen des § 15 versagt werden.

(7) Wurde dem Gemeinderatsbeschluß die Genehmigung versagt, so kann die Gemeinde innerhalb von 3 Monaten einen neuerlichen Beschluß herbeiführen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Beschlußfassung oder wird auch dem neuerlichen Beschluß die Genehmigung versagt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung (§ 16) anzuordnen.

(8) Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Berufung unzulässig."

Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um die im Grunde des § 24 Abs. 6 JG ausgesprochene Genehmigung eines gemäß § 24 Abs. 3 JG gefaßten Gemeinderatsbeschlusses betreffend die freihändige Verpachtung einer Gemeindejagd. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß Grundeigentümern im Gemeindejagdgebiet, die rechtzeitig Einwendungen gegen einen gemäß § 24 Abs. 1 JG gefaßten Gemeinderatsbeschluß erhoben haben, das Beschwerderecht vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid zusteht, mit dem ein solcher Beschluß genehmigt wurde (vgl. implizit das hg. Erkenntnis vom 21. September 1988, Zl. 88/03/0070, sowie das zu § 30 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1954 ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1986, Zl. 86/03/0099). In dem mit dem

hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/03/0153, abgeschlossenen Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerdelegitimation eines Grundeigentümers auch gegen die Genehmigung eines gemäß § 24 Abs. 5 JG gefaßten Gemeinderatsbeschlusses anerkannt. Es spricht nichts dagegen, auch das Beschwerderecht eines Grundeigentümers gegen die Genehmigung eines Gemeinderatsbeschlusses zu bejahen, mit dem einem Pächtervorschlag gemäß § 24 Abs. 3 JG entsprochen wurde. Da über einen solchen Gemeinderatsbeschluß nach dem letzten Satz der angeführten Bestimmung kein Einspruchsverfahren durchzuführen ist, kann das Beschwerderecht in einem solchen Fall nicht von der vorherigen Erhebung von Einwendungen abhängig gemacht werden. Da sich aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Grundbuchsauszügen ergibt, daß sie Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet sind, kommt ihnen somit die Beschwerdelegitimation gegen den angefochtenen Genehmigungsbescheid zu.

§ 24 Abs. 6 erster Satz JG sieht vor, daß dem Gemeinderatsbeschluß die Genehmigung zu versagen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Art der Jagdverpachtung nicht gegeben sind oder die geltend gemachten Gründe nicht dem Interesse der vertretenen Grundbesitzer (§ 13 Abs. 1) entsprechen. Der zweite Satz des § 24 Abs. 6 JG enthält die Einschränkung, daß dann, wenn ein "Beschluß im Sinne des Abs. 4" vorliegt, die Genehmigung nur aus den Gründen des § 15 versagt werden kann. Diese Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach nicht eindeutig: Da § 24 Abs. 4 JG nicht die Fassung, sondern das Außerkrafttreten eines Verpachtungsbeschlusses zum Gegenstand hat, geht der Verweis auf diese Gesetzesstelle fehl. Sucht man nach dem Zweck der in § 24 Abs. 6 zweiter Satz JG der Behörde auferlegten Einschränkung, dann kann dieser nur darin gefunden werden, daß dem von einer qualifizierten Mehrheit von Grundeigentümern zum Ausdruck gebrachten Willen Rechnung getragen werden soll, wobei der Inhalt des Verpachtungsbeschlusses nur in bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des § 15 JG (Eignung des Pächters) der behördlichen Prüfung unterliegt. Von dieser Überlegung ausgehend ist die in § 24 Abs. 6 zweiter Satz JG normierte Einschränkung in gleicher Weise auf Beschlüsse nach Abs. 3 wie auch auf solche nach Abs. 5 des § 24 JG anzuwenden, mit denen im Sinne der genannten Bestimmungen qualifizierten Pächtervorschlägen entsprochen wurde. Die Prüfung der Behörde hat sich in solchen Fällen auf das Vorliegen eines den Bestimmungen des § 24 Abs. 3 oder 5 JG gemäß aufgrund eines entsprechend qualifizierten Pächtervorschlages gefaßten Gemeinderatsbeschlusses und - bejahendenfalls - auf die Einhaltung des § 15 JG zu beschränken, ohne daß darüber hinaus auf Interessen der "vertretenen Grundbesitzer" Bedacht zu nehmen ist.

Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde davon aus, daß mit dem von ihr genehmigten Gemeinderatsbeschluß einem nach § 24 Abs. 3 JG qualifizierten Pächtervorschlag entsprochen wurde. Dem Einwand des Erstbeschwerdeführers, daß dem Gemeinderatsbeschluß nicht von zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Gemeinderatsmitglieder zugestimmt worden sei, hielt sie entgegen, daß ein Beschluß nach § 24 Abs. 3 JG einer solchen nur für einen Beschluß nach § 24 Abs. 2 JG vorgeschriebenen Mehrheit nicht bedürfe. Diese Rechtsauffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen. Zutreffend wies die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf hin, daß sich die Beschlußfassung nach § 24 Abs. 2 JG von jener nach § 24 Abs. 3 JG darin unterscheide, daß der Gemeinderat im ersten Fall von sich aus tätig werde, während er im zweiten Fall dem Willen einer qualifizierten Mehrheit von Grundeigentümern zu entsprechen habe. Aufgrund dieser unterschiedlichen Ausgangslage ist es nicht gerechtfertigt, das im Gesetz nur für Beschlüsse nach § 24 Abs. 2 JG vorgeschriebene Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit im Wege der Analogie auch auf Beschlüsse nach § 24 Abs. 3 JG auszudehnen. Daß in der Verhandlungsschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 13. Juli 1990 bezüglich des dort gefaßten Verpachtungsbeschlusses nicht ausdrücklich der Name des Pächters sowie die Höhe des Pachtschillings angeführt wurden, ist entgegen der auf § 24 Abs. 2 JG gestützten Ansicht der Beschwerdeführer nicht von Bedeutung, weil kein Zweifel besteht, daß mit dem gemäß § 24 Abs. 3 JG ergangenen Gemeinderatsbeschluß dem auf die erstmitbeteiligte Partei lautenden, den gesetzlichen Erfordernissen genügenden und damit auch die Höhe des Pachtschillings enthaltenen Pächtervorschlag entsprochen wurde. Dieser Beschlußfassung des Gemeinderates stand auch nicht entgegen, daß sich der Erstbeschwerdeführer mit Antrag vom 25. Juli 1989 selbst um die Pachtung der Gemeindejagd beworben hatte.

Wenn die Beschwerdeführer eine "Nichtigkeit" des der Beschlußfassung des Gemeinderates zugrundeliegenden Pächtervorschlages daraus abzuleiten versuchen, daß "die einzelnen Besitzer unter Vorspiegelung unrichtiger Tatsachen zur Unterschrift bewogen worden" seien, so übersehen sie, daß eine durch List (§ 870 ABGB) herbeigeführte Willenserklärung nicht nichtig, sondern - durch den Überlisteten - anfechtbar ist (vgl. etwa Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I8 131). Zu derartigen Anfechtungen ist es im Beschwerdefall nicht gekommen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, daß einige Unterschriften auf dem Pächtervorschlag nicht echt seien, daß in einigen Fällen nur ein Miteigentümer den Pächtervorschlag unterschrieben habe, obwohl die Liegenschaft mehreren Personen eigentümlich sei, und daß in einem Fall "ganz einfach der Ehemann für seine mitbesitzende Frau" unterschrieben habe, entbehrt der notwendigen Bestimmtheit. Da nicht ausgeführt wurde, bei welchen Grundeigentümern und bei welchen Liegenschaften die behautpeten Mängel vorlägen, kann darauf nicht eingegangen werden. Die weitere Behauptung der Beschwerdeführer, daß die Ehegatten Albert und Maria W zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung nicht mehr "Grundbesitzer" gewesen seien, findet in der Aktenlage keine Deckung und stellt sich als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung dar.

Der Verwaltungsgerichtshof kann somit nicht finden, daß die belangte Behörde rechtswidrig gehandelt hätte, wenn sie das Vorliegen eines den Bestimmungen des § 24 Abs. 3 JG gemäß aufgrund eines - der Aktenlage nach - entsprechend qualifizierten Pächtervorschlages gefaßten Gemeinderatsbeschlusses bejahte. Bei dieser Rechtslage hatte sie im Sinne der obigen Ausführungen im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 24 Abs. 6 JG nicht zu prüfen, ob der Beschluß, insbesondere mit Rücksicht auf die Höhe des nicht wertgesicherten Pachtzinses, den Interessen der vertretenen Grundbesitzer entspricht. Für die Annahme, daß die Genehmigung des Gemeinderatsbeschlusses aus den Gründen des § 15 JG zu versagen gewesen wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Ein Kostenzuspruch an die mitbeteiligten Parteien entfiel, weil diese keinen Aufwandersatz geltend machten.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Pächter Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung freies Übereinkommen Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung freies Übereinkommen Genehmigung durch Jagdbehörde Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung freies Übereinkommen Pachtschilling

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190065.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten