TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/23 90/12/0244

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art21 Abs5;
B-VG Art61 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §68 idF 1989/071;
DienstrechtsGNov Krnt 04te 1989 Art2 Z2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Mag. Dr. NN in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 1. Juli 1990, Zl. Pers-13400/1/90, betreffend Berechtigung zur Führung eines Amtstitels, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Seine Dienststelle ist das Amt der Kärntner Landesregierung. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. Dezember 1982 wurde er mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 "zum Hofrat auf eine Planstelle der Dienstklasse VIII im Dienstzweig rechtskundiger Verwaltungsdienst in der Verwendungsgruppe A im Personalstand der Landesbeamten des Amtes der Kärntner Landesregierung" ernannt.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr.29, in Verbindung mit § 68 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985 (KDG 1985), in der geltenden Fassung fest, daß der Beschwerdeführer seit 21. Dezember 1989 nicht berechtigt sei, den Amtstitel "Hofrat" zu führen. Nach der Bescheidbegründung habe der Beschwerdeführer mit dem (seinen Antrag vom 15. Februar 1990 konkretisierenden) Schreiben vom 21. März 1990 beantragt, die Dienstbehörde wolle mittels Bescheides ausdrücklich feststellen, daß ihm unbeschadet der Bestimmungen der 4. KDG-Novelle, LGBl. Nr. 71/1989, das Recht zur Führung des ihm seinerzeit verliehenen Titels "Hofrat" uneingeschränkt zustehe. Hiezu habe die belangte Behörde als Dienstbehörde folgendes erwogen: Das KDG 1985 habe in der Stammfassung des § 5 Abs. 1 vorgesehen, daß im Ernennungsbescheid die Planstelle, der Amtstitel des Beamten und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen seien. Im § 68 Abs. 1 leg. cit. sei das Recht des Beamten zur Führung eines Amtstitels verankert gewesen, wobei diese Amtstitel im einzelnen in der Anlage 2 des KDG 1985 geregelt gewesen seien. Die 4. KDG-Novelle 1989 habe nun hinsichtlich der Amtstitel der Beamten folgende Änderungen mit sich gebracht, die gemäß Art. II Z. 1 lit. b dieser Novelle mit 21. Dezember 1989 in Kraft getreten seien: a) Im § 5 Abs. 1 KDG 1985 sei die Wortfolge "der Amtstitel des Beamten" gestrichen worden;

b) § 68 KDG 1985 sei insofern neu gefaßt worden, als der Beamte nur noch zur Führung einer Verwendungsbezeichnung berechtigt und das Recht des aktiven Beamten, einen Amtstitel zu führen, beseitigt worden sei. Ferner sei im Art. II Z. 2 der 4. KDG-Novelle 1989 eine Übergangsbestimmung verankert worden, wonach für Beamte, die sich bereits vor Inkrafttreten dieser Novelle im Ruhestand befunden hätten, weiterhin § 68 Abs. 3 KDG 1985 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 19/1989 (richtiggestellt durch die Druckfehlerberechtigung LGBl. Nr. 24/1990 auf "§ 68 Abs. 5") anzuwenden sei. Diese Rechtslage bedinge nun, daß die aktiven Beamten durch die 4. KDG-Novelle 1989 das Recht verloren hätten, Amtstitel zu führen. Daran vermöge auch § 327 KDG 1985 nichts zu ändern, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KDG 1985 am 1. Juni 1985 die durch das KDG 1975 erworbenen Rechte nicht beeinträchtigt worden seien. Es seien daher die aktiven Beamten berechtigt gewesen, bis zum Inkrafttreten der 4. KDG-Novelle 1989 ihren jeweiligen Amtstitel zu führen. Diese Novelle sei nun aber in der Frage der Amtstitel eindeutig als Zäsur zu betrachten, und zwar mit der Konsequenz, daß die aktiven Beamten ab 21. Dezember 1989 nicht mehr berechtigt seien, ihre jeweiligen Amtstitel zu führen. Diese Rechtsauffassung finde ihre Bestätigung auch darin, daß für jene Beamten, die sich am 21. Dezember 1989, also zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 4. KDG-Novelle, bereits im Ruhestand befunden hätten, durch die Übergangsbestimmung des Art. II Z. 2 der Novelle das Recht zur Führung des Amtstitels mit dem Zusatz "in Ruhe" weiter aufrechterhalten worden sei. Da für die aktiven Beamten keine diesbezüglichen Übergangsbestimmungen erlassen worden seien, sei diesem Umstand eindeutig zu entnehmen, daß der Gesetzgeber mit der 4. KDG-Novelle 1989 hinsichtlich aller aktiven Beamten das Recht beseitigt habe, Amtstitel zu führen. Aus diesen Überlegungen könne dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, das Recht zur Führung des ihm seinerzeit verliehenen Amtstitels "Hofrat" stehe ihm uneingeschränkt zu, kein Erfolg beschieden sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. In ihr hält der Beschwerdeführer der eben wiedergegebenen Auffassung der belangten Behörde entgegen, es sei im Beschwerdefall wesentlich, daß er bereits zum 1. Jänner 1983, also zu einem Zeitpunkt, in dem noch das KDG 1975 gegolten habe, zum "Hofrat" ernannt worden sei. Zur Weiterführung dieses Amtstitels sei er auch nach Inkrafttreten des KDG 1985 nach dessen § 327 berechtigt. Diese Bestimmung sei aber bisher - auch durch die 4. KDG-Novelle 1989 - nicht geändert worden. Die genannte Novelle habe lediglich die §§ 5 Abs. 1 und 68 KDG 1985 geändert. Die Neufassung der zuletzt genannten Bestimmung sehe nur die Führung von Verwendungsbezeichnungen und - abweichend von der bisherigen Fassung - nicht die Führung von Amtstiteln vor. Sie enthalte jedoch keine ausdrückliche negative Aussage zu den Amtstiteln. Daraus erweise sich die Ansicht der belangten Behörde, daß die Weiterführung von Amtstiteln unzulässig sei, jedenfalls insoweit als verfehlt, als eine Verleihung bereits vor dem Inkrafttreten des KDG 1985 erfolgt sei. Diesbezüglich hätte es einer ausdrücklichen Untersagung der Weiterführung solcher Amtstitel bedurft. Die Auffassung der belangten Behörde, es sei aus Art. II Z. 2 der 4. KDG-Novelle 1989 der Umkehrschluß zu ziehen, daß Aktivbeamten ein Recht auf Weiterführung der Amtstitel nicht zukomme, sei unzutreffend. Zwar sei zuzugestehen, daß sich die zuletzt genannte Bestimmung - ausgehend von der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers - als überflüssig erweise, es könne aber nicht bloß deshalb, weil für die Ruhestandsbeamten diese ausdrückliche Anordnung getroffen worden sei, auf einen der sonstigen Regelung widersprechenden Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, daß dies für die Aktivbeamten nicht gelte. Gegen einen solchen Schluß sprächen auch verfassungsrechtliche Überlegungen. Würde nämlich das Recht auf Weiterführung bereits verliehener Amtstitel auf die Ruhestandsbeamten beschränkt, so läge darin eine Verletzung des durch Art. 7 Abs. 1 B-VG verfassungsrechtlich geschützten Gleichheitsrechtes. Dies gelte umsomehr, als die Übergangsbestimmung des Art. II Z. 2 der 4. KDG-Novelle 1989 nur für Beamte gelte, die sich bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle im Ruhestand befunden hätten. Den anderen Beamten wäre die Weiterführung des Amtstitels auch im Ruhestand (mit dem Zusatz "i.R.") nicht gestattet. Auch sei Art. 21 Abs. 5 B-VG zu berücksichtigen. Zwar sei von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeit einer einheitlichen Regelung der Amtstitel für die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände durch Bundesgesetz nicht Gebrauch gemacht worden; es stehe jedoch nach Auffassung des Beschwerdeführers mit dem Sinn dieser Verfassungsbestimmung nicht im Einklang, wenn Amtstitel in einem Land gänzlich abgeschafft würden. Vor allem aber ordne der zweite Satz des Art. 21 Abs. 5 B-VG an, daß die Amtstitel gesetzlich geschützt seien. Dieser Bestimmung widerspreche es, wenn bereits verliehene Amtstitel wieder entzogen würden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des KDG 1985 in der Stammfassung lauteten:

"§ 5

Ernennungsbescheid

(1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel des Beamten und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.

...§ 68

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

(1) Der Beamte ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.

(2) Die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen der Beamten werden in der Anlage 2 geregelt.

(3) Ist für den Beamten eine Verwendungsbezeichnung vorgesehen, so darf er sie an Stelle seines Amtstitels führen.

(4)Anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand kann dem Beamten an Stelle seines Amtstitels der für seine Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel verliehen werden.

(5) Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung zu führen, zu dessen oder deren Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel (der Verwendungsbezeichnung) den Zusatz 'im Ruhestand' ('i.R.') hinzuzufügen.

§ 327

Wahrung erworbener Ansprüche und Rechte

Soferne dieses Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, werden aus Bescheiden nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1975 fließende Rechte und Pflichten sowie nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1975 erworbene Anwartschaften und Ansprüche nicht berührt."

§ 68 Abs. 2 KDG 1985 erfuhr durch die 3. KDG-Novelle, LGBl. Nr. 19/1989, eine im Beschwerdefall nicht relevante Änderung.

Durch die (insofern gemäß Art. II Z. 1 lit. b am 21. Dezember 1989 in Kraft getretene) 4. KDG-Novelle 1989, LGBl. Nr. 71, wurde § 5 Abs. 1 KDG 1985 insoweit geändert, als die Wortfolge "der Amtstitel des Beamten" entfiel; § 68 lautet nunmehr:

"§ 68

Verwendungsbezeichnungen

(1) Der Beamte ist zur Führung einer Verwendungsbezeichnung berechtigt, sofern für die von ihm ausgeübte Funktion eine Verwendungsbezeichnung in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(2) Die Verwendungsbezeichnungen der Beamten werden in der Anlage 2 geregelt. Die Verwendungsbezeichnungen können, soweit es sprachlich möglich ist, in der Form geführt werden, die das Geschlecht des Beamten zum Ausdruck bringt.

(3) Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt, die Verwendungsbezeichnung zu führen, zu deren Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei der Verwendungsbezeichnung den Zusatz 'im Ruhestand (i.R.)' hinzuzufügen."

Art. II Z. 2 der 4. KDG-Novelle in der Fassung der Z. 1 der Kundmachung des Landeshauptmannes betreffend Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt für Kärnten, LGBl. Nr. 24/1990, lautet:

"Für Beamte, die sich bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Ruhestand befunden haben, ist weiterhin § 68 Abs. 5 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 19/1989, anzuwenden."

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus § 68 KDG 1985 in der Fassung der 4. Novelle in Verbindung mit Art. II Z. 2 dieser Novelle eindeutig, daß ab dem Inkrafttreten dieser Novelle nur mehr jene Beamte, die sich bereits vor Inkrafttreten dieser Novelle im Ruhestand befunden haben, weiterhin berechtigt sind, den Amtstitel - mit dem Zusatz "im Ruhestand" ("i.R.") - zu führen, zu dessen Führung sie im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt waren. Hingegen haben alle sonstigen Beamten, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle gemäß § 68 Abs. 1 KDG 1985 berechtigt waren, einen Amtstitel zu führen, dieses Recht mit Inkrafttreten der Novelle verloren. Das gilt auch für jene Beamte, die einen Amtstitel bereits vor dem Inkrafttreten des KDG 1985 auf Grund des KDG 1975 erworben haben; einer Änderung des § 327 KDG 1985 bedurfte es dazu nicht. Denn diese Beamten erlangten zwar zufolge des § 327 KDG 1985 das Recht auf Weiterführung des von ihnen bereits vor dem Inkrafttreten des KDG 1985 erworbenen Amtstitels und waren demgemäß so wie jene Beamte, die einen Amtstitel erst auf Grund des KDG 1985 erworben haben, auch nach dem KDG 1985 zur Führung eines Amtstitels berechtigt; durch die KDG-Novelle 1989 hat aber der Landesgesetzgeber, wie sich aus dem bereits erwähnten Zusammenhalt des § 68 mit Art. II Z. 2 dieser Novelle klar erweist, dieses Recht allen Beamten, die sich bis zum Ablauf des 20. Dezember 1985 noch im aktiven Dienststand befanden - unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf die sich ihr Recht zur Führung eines Amtstitels bis zu diesem Zeitpunkt gründete - genommen.

Da dagegen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, vermögen auch die diesbezüglichen Überlegungen des Beschwerdeführers zu keiner anderen - verfassungskonformen - Interpretation zu führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa 11.665/1988, 11.288/1987) gewährleistet nämlich keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte, sodaß es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt aber auch zum Ausdruck, daß die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muß; ohne eine solche Rechtfertigung würde der Eingriff dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widersprechen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erachtet es der Verwaltungsgerichtshof aber keineswegs als sachfremd, wenn der Landesgesetzgeber sein an sich nicht verfassungsrechtlich bedenkliches Ziel einer Abschaffung von Amtstiteln in der Weise realisiert, daß er ab einem gewissen Stichtag nicht nur den Neuerwerb von Amtstiteln, sondern auch das Recht auf Führung bereits erworbener Amtstitel durch die noch im aktiven Dienststand stehenden Beamten beseitigt, um eine Zweiteilung der Beamten des aktiven Dienststandes, nämlich in solche, die Amtstitel zu führen berechtigt sind, und in andere, zu vermeiden. Ein Widerspruch gegen Art. 21 Abs. 5 B-VG ist nicht erkennbar. Aus der - im ersten Satz dieser Verfassungsbestimmung vorgesehenen - bloßen Möglichkeit einer einheitlichen Regelung der Amtstitel durch Bundesgesetz ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - auch "dem Sinn der Gesetzesbestimmung" nach - nicht die Unzulässigkeit der Abschaffung von Amtstiteln in einem Bundesland abzuleiten. Was den folgenden Satz "Sie sind gesetzlich geschützt" betrifft, so ist zunächst unklar, ob sich dieser "gesetzliche Schutz" nicht nur auf diese einheitlich festgesetzten Amtstitel bezieht. Selbst wenn dem aber nicht so sein sollte, bezöge sich der "gesetzliche Schutz" - ähnlich wie nach Art. 61 Abs. 2 B-VG - nur auf den Schutz bestehender Amtstitel gegen einen Mißbrauch durch Personen, die den jeweiligen Amtstitel nicht erworben haben, nicht aber gegen die gesetzliche Entziehung des Amtstitels.

Der angefochtene Bescheid ist daher nicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Schon aus diesem Grund besteht auch kein relevanter Verfahrensmangel darin, daß die belangte Behörde keine ausdrücklichen Feststellungen über den Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers zum "Hofrat" getroffen hat. Abgesehen davon ergibt sich dieser Zeitpunkt aus der Aktenlage und ist die belangte Behörde, wie ihr Hinweis auf § 327 KDG 1985 erweist, bei ihren rechtlichen Erwägungen ohnedies davon ausgegangen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120244.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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