Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/10/0198 91/10/0199Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über den Antrag des Friedrich E in Z, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung von Beschwerden gegen die Berufungserkenntnisse des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. Juli 1991, Zahlen IIIa2-778/1, IIIa2-774/1, IIIa2-776/1, jeweils betreffend Übertretungen des Forstgesetzes 1975, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 46 VwGG wird der Antrag nicht bewilligt.
Begründung
Mit dem am 28. August 1991 zur Post gegebenen Schriftsatz ersuchte der Antragsteller um Bewilligung der Verfahrenshilfe (zur Einbringung von Beschwerden) gegen die oben näher bezeichneten Berufungserkenntnisse und stellte gleichzeitig den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "wegen allfälliger Versäumung der Beschwerdefrist (Verfahrenshilfeantrag) und zur Abfassung einer Beschwerde gegen die Erkenntnisse".
Da sich aus den von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz dem Verwaltungsgerichtshof am 10. September 1991 übermittelten Zustellnachweisen ergibt, daß die angeführten Berufungserkenntnisse vom Antragsteller am 18. Juli 1991 persönlich übernommen wurden, erweist sich der am 28. August 1991 zur Post gegebene Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als rechtzeitig. Damit aber fehlt es an der für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG geforderten Voraussetzungen der Versäumung einer Frist, sodaß wie oben zu entscheiden war.
Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gesondert entschieden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991100197.X00Im RIS seit
03.04.2001