TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/23 91/12/0008

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §7;
RGV 1955 §73;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, in der Beschwerdesache des NN in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 30. Oktober 1990, Zl. 144.016/1-III/17a/90, betreffend Nächtigungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Höhere Technische Bundeslehranstalt Linz.

In der Zeit vom 9. bis 12. Juli 1990 nahm der Beschwerdeführer über Dienstauftrag am Seminar "Qualitätssicherung in der Praxis" in Altmünster teil, das vom Pädagogischen Institut des Bundes veranstaltet wurde.

Mit Schreiben vom 1. Juni 1990 bestätigte der Beschwerdeführer dem Veranstalter gegenüber den Erhalt der Einladung und erklärte, die Bereitstellung eines Quartiers in einem Zweibettzimmer halte er für unzumutbar. Er stelle keine besonderen Ansprüche wie z.B. Bad, Telefon oder Fernseher, aber er lege sich als 45-jähriger Mann nicht mit einer wildfremden Person mit all' ihren Eigenheiten in ein Zweibettzimmer - "womöglich in ein EhebettÜ" -. Er mache seine Teilnahme von der Zuweisung eines Einbettzimmers oder einer Einbettzimmerverrechnung abhängig. Sollte er bis Seminarbeginn keine abweisende Verständigung bekommen, so nehme er an, daß ihm ein Einbettzimmer bewilligt worden sei.

Darauf antwortete das Pädagogische Institut des Bundes in Wien, die Teilnahme am Seminar sei an die dem Beschwerdeführer in der Ausschreibung bekanntgegebenen Bedingungen gebunden, wonach die Unterbringung in Zweibettzimmern erfolge. Der Veranstalter stelle keine Einbettzimmer zur Verfügung und komme auch nicht für den Einbettzimmerzuschlag auf. Der Beschwerdeführer könne sich bezüglich der allfälligen Übernahme des Einbettzimmerzuschlages mit dem Landesschulrat für Oberösterreich in Verbindung setzen.

Daraufhin schrieb der Beschwerdeführer am 1. Juli 1990 an den Landesschulrat für Oberösterreich, er fände es unverantwortlich, Lehrerweiterbildungsveranstaltungen, die für eine anforderungsgerechte Ausbildung "unserer HTL-Schüler" dringend notwendig seien, zu boykottieren, nur weil der Seminarveranstalter einen Vertrag vorgebe, der dem Beschwerdeführer eine äußerst peinliche Übernachtungssituation aufzwinge. Der Beschwerdeführer wolle am Seminar teilnehmen, ersuche aber gleichzeitig, ihm eine Einbettzimmerunterbringung zur Verfügung zu stellen oder zumindest die normalen Tages- bzw. Nächtigungssätze zu bewilligen, da ihm der Vertrag für die Seminarteilnahme mit dem Pädagogischen Institut des Bundes in Wien unzumutbar erscheine.

Mit Eingabe vom 26. Juli 1990 ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Absprache über den von ihm in seiner Reiserechnung geltend gemachten (jedoch nicht anerkannten) Anspruch auf Vergütung des Einzelzimmerzuschlages.

Mit Bescheid vom 9. August 1990 stellte der Landesschulrat für Oberösterreich fest, daß für die Teilnahme am Seminar "Qualitätssicherung in der Praxis" in Altmünster in der Zeit vom 9. bis 12. Juli 1990 der Anspruch auf Nächtigungsgebühr (Einzelzimmerzuschlag) gemäß § 73 RGV 1955 in der geltenden Fassung entfalle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen ausführte, er erachte die unentgeltlich zur Verfügung gestellte Nächtigungsmöglichkeit (Zweibettzimmer) nicht als angemessen im Sinne der Reisegebührenverordnung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. In der Bescheidbegründung wird nach Wiedergabe der Hinweise für Teilnehmer zur Ausschreibung vom 3. Mai 1990.2("H"), wonach allen Teilnehmern bei Veranstaltungen des Pädagogischen Institutes des Bundes Quartier und Verpflegung kostenlos zur Verfügung gestellt würden, wobei der Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgebühr entfalle; im Falle des Quartiers würden in der Regel Zweibettzimmer zur Verfügung gestellt; ein Anspruch auf ein Einbettzimmer könne nicht erhoben werden; der Mehrpreis für ein allfälliges Einzelzimmer sei daher vom Teilnehmer selbst zu tragen (Punkt 10 der Beilage 1), ausgeführt, der Beschwerdeführer sei über die Ausschreibungsbedingungen voll informiert gewesen. Der Beschwerdeführer sei wie alle anderen Seminarteilnehmer auch vor Antritt der Dienstreise darauf aufmerksam gemacht worden, daß der Einbettzimmerzuschlag vom Bediensteten selbst zu tragen sei. Nachdem der Beschwerdeführer den Wunsch auf ein Einzelzimmer aus rein persönlichen Gründen geltend gemacht habe, sei auch von ihm der Einzelzimmerzuschlag zu entrichten. Da für ihn eine zumutbare Nächtigungsmöglichkeit im Sinne des § 73 Reisegebührenvorschrift 1955 zur Verfügung gestellt worden sei, der Beschwerdeführer jedoch für sich eine Ausnahmeregelung in Anspruch genommen habe, eine gesetzliche Bestimmung des Inhaltes, daß für Seminarteilnehmer Einzelzimmer kostenlos zur Verfügung gestellt werden müßten, nicht bestehe, sei entsprechend der Ausschreibung der für den Bezug des Einzelzimmers anfallende Mehraufwand vom Beschwerdeführer selbst zu tragen. Während nämlich der Gesetzgeber etwa hinsichtlich der Vergütung der Bahnfahrt ausdrücklich eine besondere Regelung geschaffen habe (Vergütung nach der 1. Wagenklasse), bestehe keine diesbezügliche Sondernorm hinsichtlich der Vergütung der Nächtigungsgebühr.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nächtigungsgebühr nach § 13 in Verbindung mit § 73 RGV 1955 verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 73 der - gemäß § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 als Gesetz in Geltung stehenden - Reisegebührenvorschrift 1955 begründet die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienstortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, entfällt der Anspruch auf Tagesgebühr für den entsprechenden Kalendertag. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.

Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Reiserechnung den Zuspruch einer Nächtigungsgebühr gemäß § 13 Abs. 1 RGV 1955 im Ausmaß des von ihm geforderten Einzelzimmerzuschlages.

Unbestritten steht fest, daß der Beschwerdeführer tatsächlich ein Einbettzimmer zur Nächtigung während der Seminardauer in Anspruch genommen hat. Durch die zitierte Ausschreibung der Veranstaltung, zu der sich der Beschwerdeführer angemeldet hatte, mußte ihm auch bewußt sein, daß für die Benützung eines Einbettzimmers ein entsprechender Zuschlag verlangt werde und die Aufzahlung vom Teilnehmer zu tragen sei. Durch seine Anmeldung zur Veranstaltung hat sich der Beschwerdeführer den ihm bekanntgegebenen Bedingungen unterworfen, daran vermag auch sein Schreiben an den Veranstalter vom 1. Juni 1990 nichts zu ändern.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Unterbringung in einem Zweibettzimmer sei für ihn wegen seines sozialen Status unzumutbar, ist zu bemerken, daß aus der dienstlichen Stellung eines Professors an einer höheren Schule keineswegs erschlossen werden kann, daß die in der Ausschreibung vorgesehene Unterbringung unzumutbar gewesen wäre. Das Gesetz unterscheidet in § 73 RGV 1955 - anders als z.B. in § 7 RGV 1955 (Vergütung bei der Benutzung der Eisenbahn) - nicht zwischen den Dienstklassen und Diensträngen der Beamten hinsichtlich der Zumutbarkeit der Unterbringung (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1991, Zl. 90/12/0283 und vom 22. April 1991, Zl. 91/12/0023).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 im Ausmaß der begehrten Aufwände.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120008.X00

Im RIS seit

23.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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