TE Vwgh Beschluss 1991/9/24 91/07/0104

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über den Antrag des Paul H in I, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 26. Mai 1991, Zl. IIIal-12.184/6, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 26. Mai 1991 verpflichtete der Landeshauptmann von Tirol gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 den Antragsteller zur Entfernung näher bezeichneter Gegenstände von seinem Grundstück 2188, KG XY. Dieser Bescheid wurde dem damaligen Vertreter des Antragstellers, Rechtsanwalt Dr. NN laut Angabe des Antragstellers am 12. Juni 1991 zugestellt.

Mit dem vorliegenden, am 31. Juli 1991 - somit nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist - zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und erhob zugleich Beschwerde. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages machte der Beschwerdeführer unter Vorlage zweier von ihm selbst bzw. von seiner Tochter R.H. unterfertigter Bestätigungen geltend, er habe seinem seinerzeitigen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. NN, bereits in der Woche nach Zustellung des angefochtenen Bescheides den Auftrag erteilt, gegen diesen Bescheid Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu erheben. DDr. NN sei am 21. Juli 1991 und 22 Uhr an einem akuten Herzversagen verstorben. Am gleichen Tage sei der Antragsteller noch bei DDr. NN gewesen, der ihm die fristgerechte Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zugesichert habe. Der Beschwerdeführer, der vom 22. bis 25. Juli 1991 verreist und daher nicht erreichbar gewesen sei, habe erst am Abend des 25. Juli 1991 vom Ableben des Dr. NN und von dem Umstand, daß die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht eingebracht worden sei, Kenntnis erlangt. Der Beschwerdeführer sei daher durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der Wahrung der Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gehindert gewesen.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen ist über den Antrag in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden.

Gemäß Abs. 5 dieses Paragraphen tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Auf Grund der vom Antragsteller glaubhaft gemachten Umstände ergibt sich, daß er infolge des unvorhersehbaren Ablebens seines mit der Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beauftragten Rechtsvertreters gehindert war, die sechswöchige Beschwerdefrist zu wahren. Dem innerhalb der Frist des § 46 Abs. 3 VwGG gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher in nichtöffentlicher Sitzung stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070104.X00

Im RIS seit

24.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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