Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde der Elisabeth K in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W (mitbeteiligte Partei: Ing. Peter H in W), gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 6. Dezember 1990, Zl MDR - B XI-15/90, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Über das auf den Umbau eines Einfamilienhauses in Wien, X-Gasse nn lautende Bauansuchen des Mitbeteiligten wurde von der Baubehörde erster Instanz am 5. März 1990 für den 26. März 1990 eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher die Beschwerdeführerin als Anrainerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladen wurde. Der Gegenstand der Verhandlung wurde in der Ladung mit einem "Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für einen Zubau und bauliche Änderungen zum Einfamilienhaus im 11. Bezirk, X-Gasse nn" bezeichnet, die Ladung wurde der Beschwerdeführerin am 7. März 1990 durch Hinterlegung zugestellt.
Am 22. März 1990 gab die Beschwerdeführerin ein bei der Baubehörde am Tage der mündlichen Bauverhandlung eingelangtes Schreiben zur Post, in welchem sie erklärte, nach einer am 20. März 1990 bei der Baubehörde vorgenommenen Planeinsicht gegen das Bauvorhaben des Mitbeteiligten folgende Einwendungen zu erheben:
Das Bauvorhaben stelle sich als brutaler Eingriff in die Lebens- und Wohnqualität der betroffenen Anrainer und aller Bewohner der Reihenhaussiedlung dar, weil diese mit einer unerträglichen Lärm-, Staub- und Schmutzbelastung konfrontiert würden, die unzumutbar sei. In der so harmlos scheinenden Bezeichnung des Bauvorhabens sei nämlich eine Abrißphase von zwei Drittel des bestehenden Einfamilienhauses bzw. des Abstellraumes vorgesehen, sodaß laut Planung nur die beiden Schlafzimmer als restliche Bausubstanz verblieben, welche direkt an ihr Haus grenzen. Beide Häuser seien nur durch eine 20 cm breite Feuermauer getrennt, es gäbe keinen Wohnhof und keinen Abstellraum dazwischen, auch die Grundmauern und das Fundament grenzten direkt aneinander, sodaß man beim Abreißen, vom Dach angefangen bis zum Fundament, einer unerträglichen Lärmbelästigung innerhalb des Hauses ausgesetzt wäre. Ein Keller sei geplant, man müßte das Fundament, die Grundmauern, sowie sonst noch vorhandene Betonteile mit schweren Preßluftwerkzeugen bearbeiten, die Beschwerdeführerin müßte mit schweren Lärmeinwirkungen und mit Erschütterungen innerhalb ihres Hauses und mit nichtvorhersehbaren Folge- und Schadenseinwirkungen rechnen. Bauphysikalisch gebe es keine Trennung der Häuser und die Körperschallübertragung käme zur vollen Wirkung, sodaß ihr Haus bei den verschiedenen Phasen der Arbeiten nicht bewohnbar wäre. Schwere Lärm- und Staubbelästigungen stünden durch Erdaushubarbeiten bevor, auch in der Aufbauphase des vorgesehenen Massivhauses wäre durch die damit verbundenen Lärmeinwirkungen ihr Haus nicht bewohnbar. Besonders belastend würden sich die schweren Baufahrzeuge für Abtransport und Zulieferung auswirken, die nur einen drei Meter breiten Fußweg befahren könnten, wozu komme, daß die in Betracht kommende Wohnwegkreuzung für solche Fahrzeug äußerst beengt sei. Der Unter- und Oberbelag dieser Wohnwege sei erst vor ca. zwei Jahren im Zuge von Aufgrabungsarbeiten erneuert worden, auch hier seien Folgeschäden nicht auszuschließen. Der Bauwerber selbst würde mit den unerträglichen Beeinträchtigungen der Wohnqualität der Bewohner der Reihenhaussiedlung gar nicht in Berührung kommen. Die überwiegend dort lebenden Pensionisten und Hausfrauen müßten mit den aufgezeigten Belästigungen und Einwirkungen fertig werden, welche ua. mit dem Abriß dieses vollkommen intakten Einfamilienhauses, welches seinerzeit mit geförderten Wohnbaumitteln errichtet worden sei, verbunden wären.
In der Bauverhandlung vom 26. März 1990 erklärte die Beschwerdeführerin, dem Bauvorhaben nicht zuzustimmen und auf ihre schriftlichen Einwendungen zu verweisen, die in Ablichtung als Beilage 2 zur Verhandlungsschrift genommen wurden.
Nachdem die Beschwerdeführerin der Baubehörde in einem am 18. April 1990 eingelangten Schreiben noch mitgeteilt hatte, daß sie auch nach einem Gespräch mit dem Bauwerber und dem Planverfasser ihre schriftlichen Einwendungen und die Verweigerung einer Zustimmung zum Bauansuchen unverändert aufrechthalte, erging mit 19. Juni 1990 der Bescheid, in welchem die Baubehörde erster Instanz die Bewilligung erteilte, den östlichen Teil des bestehenden Einfamilienhauses abzubrechen, in diesem Bereich nach Unterfangung der gemeinsamen Feuermauer zur Nachbarliegenschaft einen Keller herzustellen, den abgebrochenen Gebäudeteil unter Einbeziehung des bisherigen Wohnhofes mit geänderter Raumaufteilung in Massivbauweise wieder aufzubauen, die neugestaltete Wohnung über eine gasbefeuerte Zentralheizungsanlage im Keller zu beheizen und die Abwässer über die bestehende Hauskanalanlage zu entsorgen. Die Baubehörde erklärte unter einem die Bauführung in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig, knüpfte an die Baubewilligung eine Reihe von Vorschreibungen und wies die Einwendungen mehrerer Anrainer, ua. auch jene der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück. Die Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerin begründete die Baubehörde erster Instanz damit, daß sich sämtliche Einzelpunkte ihrer Einwendung auf angeblich zu erwartende Beeinträchtigungen durch den Bauablauf, nicht aber auf das eingereichte Projekt selbst bezögen. Gegen diesen Bescheid berief die Beschwerdeführerin, indem sie zur Begründung auf ihre Einwendungen verwies, ergänzend auf die bei mehreren Häusern der Anlage aufgetretenen Schäden aufmerksam machte und zudem Mängel des vorgelegten Einreichplans behauptete.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 1990 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Begründung, daß die Beschwerdeführerin mit ihren erstmals in der Berufung vorgebrachten Einwendungen bezüglich des Unterbodens der Häuser und der gegebenen Lage des Grundstückes und der Mängel im vorgelegten Einreichplan als präkludiert angesehen werden müsse. Die Beschwerdeführerin sei zur mündlichen Verhandlung vom 26. März 1990 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG geladen worden, in der Ladung zur mündlichen Verhandlung sei als Gegenstand "bauliche Herstellungen, Änderungen, Abtragung für das Haus Wien, X-Gasse nn, EZ nnn1 der Katastralgemeinde X" angeführt gewesen. Die zu Lasten der Beschwerdeführerin eingetretene Präklusion verwehre der Berufungsbehörde eine Auseinandersetzung mit den Argumenten ihres Rechtsmittels.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben und die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu verhalten.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht Aktenwidrigkeit der berufungsbehördlichen Feststellung geltend, es sei in der Einladung zur mündlichen Bauverhandlung als Gegenstand "bauliche Herstellungen, Änderungen, Abtragung für das Haus Wien XI, X-Gasse nn, EZ nnn1 der Katastralgemeinde Kaiserebersdorf" angeführt gewesen. Tatsächlich sei als Gegenstand der Verhandlung nur "Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für einen Zubau und bauliche Änderungen zum Einfamilienhaus im 11. Bezirk, X-Gasse nn" genannt worden. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auch einräumen mußte, in der Tat vor, sie kann der Beschwerde aber aus nachstehenden Erwägungen nicht zum Erfolg verhelfen:
Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG ist der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann aufzuheben, wenn der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde. Die Aufhebung eines Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften setzt die Wesentlichkeit des vorliegenden Verfahrensmangels voraus (vgl. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, 747). Auch Aktenwidrigkeit hat daher nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen, wenn sie wesentlich ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, 593 dargestellte Judikatur). Als Kriterium für die Wesentlichkeit eines Verfahrensfehlers hat die vom Gesetz in der Bestimmung des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG formulierte Bedingung zu gelten, daß bei Vermeidung des Fehlers die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Die Beschwerdeführerin erblickt die Wesentlichkeit des von ihr gerügten Verfahrensmangels in dem Umstand, daß die belangte Behörde, hätte sie die Bezeichnung des Gegenstandes der Verhandlung in der baubehördlichen Ladung nicht aktenwidrig festgestellt, die Beschwerdeführerin mit ihrem Berufungsvorbringen nicht als präkludiert ansehen, sondern in die Auseinandersetzung mit den fälschlich als präkludiert beurteilten Berufungsargumenten eintreten hätte müssen. Darin ist der Beschwerdeführerin indessen nicht zu folgen.
Der Eintritt der Rechtsfolge des § 42 Abs. 1 AVG setzt die Identität zwischen dem Gegenstand der abgeführten Verhandlung und dem in der Kundmachung angeführten Gegenstand voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1952, Slg. N.F. Nr. 2459/A). Für den Gegenstand der Verhandlung in einer Bausache aber sind das Bauansuchen, die Baupläne und die Baubeschreibung maßgebend, sofern in der Ladung und in der Beschreibung des Verhandlungsgegenstandes nichts Abweichendes festgehalten wird. Hinsichtlich der Identität der Sache kommt es dabei auch nicht auf deren rechtliche Qualifikation, sondern auf das aus dem Bauplan ersichtliche Projekt an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1988, Zl 87/06/0124, BauSlg. Nr. 1061). Wurde der Aktenlage nach im vorliegenden Fall bei der Bauverhandlung über jenes Projekt verhandelt, das aus der Baubeschreibung und dem Bauplan ersichtlich war, so konnte der Umstand, daß der Terminus "Abtragung" in der Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht enthalten war, an der Identität des als Gegenstand der Verhandlung bezeichneten Projekts mit dem in der Folge verhandelten Projekt nichts ändern. Es hat nämlich die Beschwerdeführerin in ihren schriftlich überreichten Einwendungen deutlich zum Ausdruck gebracht, die Tragweite des den Gegenstand der Verhandlung bildenden Bauvorhabens ungeachtet der von ihr als (zu) "harmlos" gerügten Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes in der Ladung voll erfaßt zu haben. Ebenso wie der Ausschluß der Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 und 2 AVG bei einer nachträglich vorgenommenen Projektsänderung dient die Verneinung des Eintritts der Präklusionswirkungen im Falle des Auseinanderklaffens zwischen tatsächlich verhandeltem Projekt und dem als Gegenstand der Verhandlung bezeichneten Projekt dem verfahrensrechtlich zu fordernden Schutz des potentiellen Verfahrensgegners vor der überraschenden Konfrontation mit einem Vorhaben, auf das der Verfahrensbeteiligte nicht eingestellt sein mußte. Nicht bedarf eines solchen Schutzes aber derjenige, der sich Kenntnis vom Verfahrensgegenstand ohnehin in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Weise (§ 17 AVG) verschafft hat. Hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall von Inhalt und Umfang des den Gegenstand der Verhandlung bildenden Bauvorhabens des Mitbeteiligten sich auf diese Weise Kenntnis verschafft, wie sie dies in ihren Einwendungen auch zum Ausdruck brachte, so konnte sie sich auf die Undeutlichkeit der Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes in der Ladung auch dann nicht mit Erfolg berufen, wenn man die Identität von Verhandlungsgegenstand und seiner Bezeichnung in der Ladung für den vorliegenden Fall verneinen wollte.
Daraus folgt für den Beschwerdefall, daß die belangte Behörde auch dann zur Auffassung gelangen hätte müssen, die Beschwerdeführerin sei mit ihrem nicht in den Einwendungen enthaltenen Sachvorbringen präkludiert, wenn der belangten Behörde der von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Verfahrensmangel in der Darstellung des Verhandlungsthemas in der Ladung zur Bauverhandlung nicht unterlaufen wäre. Damit fehlt es dem aufgezeigten Verfahrensfehler an der Erfolgsvoraussetzung der Wesentlichkeit, weshalb er nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen kann.
Die nach den dargestellten Erwägungen zutreffend gefundene rechtliche Beurteilung der belangten Behörde über die Präklusion der Beschwerdeführerin mit jenem Sachvorbringen, welches in ihren Einwendungen noch nicht enthalten war, verwehrt aber auch dem Verwaltungsgerichtshof ein Eingehen auf jene Argumente in der Beschwerde, welche sich über die Präklusionswirkungen hinwegzusetzen versuchen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1965, Slg. N.F. Nr. 6777/A, ebenso das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10317/A).
Eine weitere Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen geltend, die Bauoberbehörde habe sich auch mit dem Inhalt ihrer "tatsächlich erhobenen" Einwendungen nicht befaßt, womit die Beschwerdeführerin offensichtlich jene meint, die von den Präklusionswirkungen nicht betroffen sein konnten. Auch dieser Vorwurf erweist sich im Ergebnis als unberechtigt. Der angefochtene Berufungsbescheid enthält bei aller Dürftigkeit des Begründungsaufwandes doch die Feststellung, daß die Beschwerdeführerin der ihre Einwendungen zurückweisenden Argumentation des erstinstanzlichen Bescheides in der Berufung nichts entgegenzuhalten wußte. Dies trifft auch zu. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung zu den Gründen des erstinstanzlichen Bescheides nicht Stellung genommen, sondern nach einem Hinweis auf ihre schriftlich überreichten Einwendungen und die Verweigerung ihrer Zustimmung den Inhalt eines anschließend geführten und fruchtlos gebliebenen Vergleichsgesprächs mit dem Bauwerber geschildert und mit der Anführung ihrer Bedenken bezüglich der Tragfähigkeit des Unterbodens, der Schilderung bereits zuvor aufgetretener Schäden an Häusern der Anlage und einzelner Details des Einreichplans ihre Bedenken gegen die Ausführung des bewilligten Projekts erneut dargetan.
Soweit die Beschwerdeführerin mit diesen Berufungsausführungen auf die mit der Ausführung des Bauvorhabens für sie verbundenen Beeinträchtigungen aufmerksam machte, hatte die Berufungsbehörde keinen Anlaß, sich der Auffassung der Behörde erster Instanz nicht anzuschließen, weil die Bauordnung für Wien dem Anrainer ein im Baubewilligungsverfahren verfolgbares subjektiv-öffentliches Recht auf Abwehr von solchen Beeinträchtigungen, die lediglich mit der Ausführung des Bauvorhabens verbunden sind, nicht einräumt. Der in der Beschwerde vorgetragenen Ansicht aber, die Beschwerdeführerin habe in ihren Berufungsausführungen auch unpräkludierte Einwendungen bezüglich des Projektes releviert, kann nicht beigepflichtet werden, weil der Text der von der Beschwerdeführerin überreichten Einwendungen andere als solche lediglich in bezug auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch den Bauablauf nicht erkennen ließ. Sowohl der Hinweis auf unvorhersehbare Folge- und Schadenseinwirkungen, als auch jener auf die fehlende bauphysikalische Trennung der Häuser bezog sich auf die Bauarbeiten und nicht auf das Projekt selbst. Die von der Beschwerdeführerin nunmehr gewünschte Interpretation ihrer Erklärungen verbietet sich nach dem Wortlaut ihrer Einwendungen. Der in der Beschwerde enthaltene Hinweis auf die Rechtsunerfahrenheit der Beschwerdeführerin kann daran deswegen nichts ändern, weil der Inhalt des von der wenn auch unvertretenen Partei zum Ausdruck gebrachten Anliegens die Grenze absteckt, innerhalb welcher der Behörde Anleitungspflichten erwachsen können, eine Manuduktionspflicht zur inhaltlich erfolgreichen Gestaltung von Parteienerklärungen über diese Grenze hinaus indessen nicht besteht (vgl. E. Nr. 1 bis 3 sowie 6a zu § 13a AVG bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage).
Es liegt somit eine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor. Da die Beschwerdeführerin ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegen Immissionen im Zusammenhang mit der Ausführung eines geplanten Baus aus der Rechtsordnung nicht ableiten kann und sie hinsichtlich ihres Sachvorbringens bezüglich des Bauvorhabens selbst in einer auch den Verwaltungsgerichtshof bindendenden Weise präkludiert war, liegt auch die aufgezeigte inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor, weshalb ihre Beschwerde insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050023.X00Im RIS seit
24.09.1991Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010