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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des Herbert F in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 3. Juni 1991, Zl. O/58/03/06/23, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Mit Bescheid (Einberufungsbefehl) des Militärkommandos Oberösterreich vom 3. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 Wehrgesetz 1990 (WG) zur Ableistung des Grundwehrdienstes im Bundesheer ab 1. Oktober 1991 einberufen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer die am 8. Juli 1991 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 1991, Zl. 29.677-1121/90/91, wurde der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes bis 15. August 1992 befreit. Gemäß § 36 Abs. 7 WG wurde dadurch der angefochtene Einberufungsbefehl unwirksam. Die Beschwerde ist somit, ohne daß jedoch formelle Klaglosstellung eingetreten wäre, gegenstandslos geworden (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 3. April 1990, Zlen 89/11/0281, 0284, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Das Verfahren über die vorliegende Beschwerde war demnach gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Da formelle Klaglosstellung nicht eingetreten ist, kam ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer nicht in Betracht (vgl. auch dazu den oben zitierten Beschluß).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110084.X00Im RIS seit
24.09.1991