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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, in der Beschwerdesache der Waltraud P in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. April 1991, Zl. 512.720/01-I 5/90, betreffend Bestellung eines Sachwalters, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. August 1991 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin die gegen den oben angeführten Bescheid in dreifacher Ausfertigung eingebrachte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von drei Wochen zur Behebung folgender Mängel zurückgestellt:
"1.
Es ist der Tag, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, anzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG).
2.
Es ist die Zustelladresse der mitbeteiligten Wassergenossenschaft K beganntzugeben."
Hiebei wurde darauf hingewiesen, daß die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird, und weiters, daß die Versäumung der gesetzten Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin kam mit Schriftsatz vom 12. September 1991 zwar den ihm unter den Punkten 1. und 2. der angeführten hg. Verfügung erteilten Aufträgen nach, verabsäumte es jedoch, den ursprünglich seiner Beschwerde beigelegten angefochtenen Bescheid sowie die ursprünglich eingebrachten zweiten und dritten Ausfertigungen der Beschwerde wieder vorzulegen. Durch diese dem ausdrücklichen diesbezüglichen Hinweis in der hg. Verfügung vom 14. August 1991 nicht Rechnung tragende Vorgangsweise hat der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nur zum Teil entsprochen.
Da eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Wien 1987 auf Seite 523 angeführte Judikatur), gilt die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen. Dies hatte gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Folge, daß das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß einzustellen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070100.X00Im RIS seit
24.09.1991