TE Vwgh Beschluss 1991/9/24 91/05/0148

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde der Aloisia W in K, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 4. Juni 1991, Zl. RM-34/486/91, betreffend eine Bausache, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über eine Berufung der Beschwerdeführerin in einer Bausache entschieden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Instanzenzug nach Art. 131 Abs. 1 B-VG nicht erschöpft, wenn Vorstellung im Sinne des Art. 119 a Abs. 5 B-VG an die Gemeindeaufsichtsbehörde nicht ergriffen wurde (vgl. etwa den Beschluß vom 4. Juli 1966, Slg. N.F. Nr. 6966/A und andere etwa bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 398, wiedergegebene Entscheidungen). Mangels Erschöpfung des Instanzenzuges war daher die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Zu bemerken ist, daß nach der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ein ordentliches Rechtsmittel (Berufung) gemäß § 76 Abs. 2 des Klagenfurter Stadtrechtes nicht mehr zulässig ist, womit, wie der Rechtsmittelbelehrung weiters zu entnehmen ist, der gemeindebehördliche Instanzenzug erschöpft ist, was jedoch nicht bedeutet, daß nicht Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde, nämlich an die Kärntner Landesregierung, zu erheben gewesen wäre. Für Städte mit eigenem Statut kann zwar die zuständige Gesetzgebung nach Art. 119 a Abs. 5 letzter Satz B-VG anordnen, daß die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nicht stattfindet, allein eine solche Anordnung ist für die Landeshauptstadt Klagenfurt nicht getroffen worden (vgl. § 77 des Klagenfurter Stadtrechts).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050148.X00

Im RIS seit

24.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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