TE Vwgh Beschluss 1991/9/24 90/11/0202

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
44 Zivildienst;

Norm

VwGG §33 Abs1;
ZDG 1986 §13;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr.Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des Dr. Georg H in N, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in E gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. September 1990, Zl. 148 225/9-IV/10/90, betreffend Befreiung vom ordentlichen Zivildienst, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt, das Verfahren wird eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. August 1990 auf Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG abgewiesen.

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 23. August 1991 mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. Jänner 1991 seinen ordentlichen Zivildienst geleistet habe und damit (unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 6 ZDG) seiner gesetzlichen Verpflichtung in vollem Umfang nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer hat diesen ihm im Rahmen des Parteiengehörs bekanntgegebenen Umstand nicht in Abrede gestellt.

Mit der vollständigen Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ist nach Einbringung der vorliegenden Beschwerde (vom 5. November 1990) das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Befreiung weggefallen, die Beschwerde ist im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos geworden. Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen (vgl. den hg. Beschluß vom 27. März 1990, Zl. 89/11/0030). Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 13. September 1991 nichts zu ändern, er erachte sich durch den angefochtenen Bescheid nach wie vor beschwert, es sei infolge der Doppelbelastung (Ableistung des Zivildienstes in der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. Jänner 1991 und Führung seiner ärztlichen Praxis in dieser Zeit) zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, nämlich einer Magenerkrankung, gekommen, die erst nach einem längeren Urlaub im heurigen Sommer zum Stillstand gekommen sei. Damit wird nichts dargetan, was darauf schließen lassen könnte, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nach wie vor in seinen Rechten verletzt sein kann.

Im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, die - wie hier - nicht durch eine formelle Klaglosstellung herbeigeführt worden ist, haben gemäß § 58 VwGG die Parteien den ihnen jeweils erwachsenen Aufwand selbst zu tragen (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A). Ein Aufwandersatz kommt daher nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110202.X00

Im RIS seit

24.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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