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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Franz D in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Jänner 1990, Zl. 17352/01-IC7b/90, betreffend Feststellung eines Importausgleiches nach dem Viehwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (in der Folge: belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Vieh- und Fleischkommission vom 30. Dezember 1987, mit dem für (in der Folge näher bezeichnete) Einfuhren von Fleisch im Sinne des Viehwirtschaftsgesetzes 1976 je kg der Vergleichswert ermittelt und der Importausgleich festgestellt worden war, ab und änderte aus Anlaß dieser Berufung den im übrigen ausdrücklich bestätigten erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß das Gesetzeszitat im Spruch "gemäß § 10 Abs. 1 bis 5 und 8 Viehwirtschaftsgesetz 1976, BGBl. Nr. 258, i.d.F. der VWG-Novelle 1978, BGBl. Nr. 270" zu lauten habe.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten und die von ihr erstattete Gegenschrift vor. In dieser wird die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv-öffentlichen Recht "entgegen der Bestimmung des § 10 Viehwirtschaftsgesetz keine Importausgleiche festzusetzen" verletzt.
Aus den Beschwerdegründen ergibt sich in gleicher Weise wie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, daß er die FESTSTELLUNG des Importausgleiches DURCH DIE KOMMISSION gemäß § 10 Abs. 8 erster Satz Viehwirtschaftsgesetz 1976 in der hier maßgebenden, eingangs zitierten Fassung (in der Folge: VWG), zu Unrecht mit der ERHEBUNG des Importausgleiches DURCH DIE ZOLLÄMTER nach § 10 Abs. 9 erster Satz VWG verwechselt.
Diese Trennung der Verfahren zur Feststellung des Importausgleiches nach dem VWG einerseits und zu dessen Erhebung andererseits ist im wesentlichen die gleiche wie die der Verfahren zur Feststellung eines Importausgleiches z.B. für Erzeugnisse aus Milch anläßlich der Einfuhr nach dem Marktordnungsgesetz und zur Erhebung eines solchen Importausgleiches.
Nun hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem (in gleicher Weise wie die später zitierten Erkenntnisse gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführten) Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl. 90/16/0010, ÖStZB 6/1991, S. 96, folgendes dargetan:
Der den Importausgleich feststellende Bescheid spricht nicht über die erst im Zollverfahren zu beantwortende Frage (auch nicht als VorfrageÜ) ab, ob und inwieweit die betreffenden Waren eingeführt wurden und hiefür die Zollschuld entstand. Die zur Festsetzung des Importausgleiches vom Zollamt zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen nur ausreichend sein, um eine bestimmte Person als möglichen Zollschuldner ansehen zu können. Der beim Verwaltungsgerichtshof jeweils angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist nur in bezug auf die Richtigkeit der Festsetzung des konkreten Importausgleichssatzes zu überprüfen.
Dieser Importausgleichssatz wird in der vorliegenden Beschwerde nicht bekämpft (und schon in seiner an die belangte Behörde gerichteten Vorhaltbeantwortung vom 14. März 1989 erklärte der Beschwerdeführer, er habe die Kalkulation und Vergleichswerte der Vieh- und Fleischkommission selbst nie in Zweifel gezogen).
Im vorliegenden Beschwerdefall kann die (in dem Erkenntnis vom 1. März 1983, Zl. 82/07/0127, Slg. Nr. 10987/A, zweiter Rechtsgang: Erkenntnis vom 25. Juni 1985, Zl. 84/07/0359, bejahte) Frage, ob bereits bei der Feststellung des Importausgleiches auch die tatsächliche Einfuhr der Waren nach Kategorie und Menge geklärt sein müsse oder nicht, schon deshalb unerörtert bleiben, weil in dem (von der belangten Behörde ausdrücklich bestätigten und in der Begründung ihres Bescheides wiedergegebenen) Spruch des erstinstanzlichen Bescheides das betreffende Fleisch jeweils unter Anführung der Nummer der Warenerklärung, des Datums der Abfertigung zum aktiven Veredelungsverkehr gemäß § 89 ZollG 1955, der "Kategorie" und der Menge aufgrund der der Vieh- und Fleischkommission im Wege des Bundesministers für Finanzen mit Schreiben des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 27. Februar 1987 zur Verfügung gestellten Unterlagen genau bezeichnet wurden.
Auch der in der Beschwerde entgegen dem aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitenden Neuerungsverbot erstmals erhobene Vorwurf, es fehlten Feststellungen, daß die betreffenden Waren in das Zollgebiet eingeführt worden seien, ist daher sowohl aktenwidrig als auch unverständlich, weil der Beschwerdeführer z. B. in seiner an die belangte Behörde gerichteten Vorhaltbeantwortung vom 21. Juli 1989 u.a. ausführte, wie von ihm bereits mehrfach "aufgeführt" worden sei, seien die ihm vorgehaltenen Warenposten nicht in den freien Verkehr gelangt, sondern bewilligungsgemäß bearbeitet wieder ausgeführt worden.
Im übrigen scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, daß dem Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme fremd ist (siehe z.B. die von Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, Wien 1987, S. 469, unter E 1. bis 5. zitierte Rechtsprechung).
In gleicher Weise wie bei einem die Feststellung eines Importausgleiches nach dem Marktordnungsgesetz betreffenden Bescheid (siehe z.B. das Erkenntnis vom 18. April 1990, Zlen. 90/16/0006, 0016), handelt es sich auch bei einem Bescheid, mit dem ein Importausgleich gemäß dem VWG festgestellt wird, um einen - erst die Grundlage für eine Abgabenfestsetzung bildenden - Feststellungsbescheid, der keiner Verjährung im Sinne des § 207 BAO unterliegt.
Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, und zwar durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat.
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160141.X00Im RIS seit
11.07.2001