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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/02/0064Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, in der Beschwerdesache des Erich N in P, gegen vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung ausgefertigte Bescheide betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und/oder des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Begründung
Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer richtete ein mit 30. März 1990 datiertes Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof, mit dem er erkennbar Beschwerde gegen einen oder zwei Bescheide mit einer näher genannten Geschäftszahl des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung erhob. Dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1990, die dieser Beschwerde (insgesamt acht) anhaftenden Formmängel zu beheben, kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni 1990 nur teilweise nach; insbesondere die von ihm verlangte Vorlage von Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide und der Angabe des Datums ihrer Zustellung fehlten. Dafür schien in diesem Schreiben und in dem bei dieser Gelegenheit gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erstmals eine weitere Geschäftszahl auf. An den Beschwerdeführer erging daraufhin eine weitere Aufforderung vom 3. Juli 1990 zur Behebung derjenigen noch bestehenden Formmängel, die die Beurteilung, ob die Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder aussichtslos ist, unmöglich machten und damit der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Wege standen, stand doch noch überhaupt nicht mit Sicherheit fest, wogegen sich die Beschwerde richtet. Die Zustellung dieser Verfügung vom 3. Juli 1990 scheiterte zunächst daran, daß sich der Beschwerdeführer laut postalischem Vermerk vom 10. August 1990 in Haft befand, dies jedoch laut Auskunft des landesgerichtlichen Gefangenenhauses Linz vom 16. August 1990 - zum Unterschied vom Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung - nicht in dieser Anstalt. Laut Auskunft der zuständigen Meldebehörde, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 15. Oktober 1990 sei der Beschwerdeführer an der von ihm genannten Abgabestelle zwar aufrecht gemeldet, aber nie anzutreffen. Ein dessenungeachtet vorgenommener neuerlicher Zustellversuch an dieser Abgabestelle war sodann am 24. Oktober 1990 erfolgreich.
Mit dem mit 25. Oktober 1990 datierten, am 29. Oktober 1990 zur Post gegebenen Schreiben kam der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Angabe des Datums der Zustellung nach, nicht aber auf Vorlage des (oder der) angefochtenen Bescheide(s).
Der in diesem Schreiben gestellte Antrag auf Ablehnung des Berichters wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1990, Zlen. 90/18/0262, 0263, abgewiesen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ablehnung jener drei Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, die den zitierten Beschluß vom 14. Dezember 1990 gefaßt haben, wurde mit Beschluß vom 23. April 1991, Zl. 91/04/0046, zurückgewiesen. Mit dem durch den Berichter gefaßten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, weil die Beschwerdesache, auf die sich dieser Antrag bezieht, nicht bestimmt bezeichnet wurde. Gleichzeitig erging an ihn ein neuerlicher Auftrag zur Behebung der seiner Beschwerde noch immer anhaftenden Formmängel, insbesondere zur Bezeichnung des (oder der) angefochtenen Bescheid(e) nach Datum und Geschäftszahl (Pkt. 1 des Auftrages vom 19. Juni 1991) und zur Vorlage von (je) einer Ausfertigung oder Kopie des (der) angefochtenen Bescheide(s) sowie zur Versehung der Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes.
Diesem Auftrag kam der Beschwerdeführer innerhalb der ihm hiefür gesetzten Frist von drei Wochen wiederum nicht nach. Er legte vielmehr vier unvollständige Ausfertigungen eines Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Jänner 1990, betreffend Übertretungen nach der StVO 1960 (§ 5 Abs. 1) und nach dem KFG 1967 (§ 64 Abs. 1), nicht aber - abgesehen von der Nichtbehebung auch anderer Fommängel - die mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehene Beschwerde vor.
Für den Verwaltungsgerichtshof ist es nach wie vor unklar, wogegen sich die Beschwerde richtet. Der Beschwerdeführer hat in seinen Angaben insgesamt zwei Geschäftszahlen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung genannt. Er hat aber keinen beim Verwaltungsgerichtshof anfechtbaren Verwaltungsakt als angefochten bezeichnet und vorgelegt. Die dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 25./30. Oktober 1990 angeschlossene Erledigung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Februar 1990 ist kein vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbarer Bescheid. Gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Jänner 1990 stand das Rechtsmittel der Berufung offen, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Straferkenntnis wäre wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges unzulässig.
Davon abgesehen wurde die rückgemittelte Beschwerde nicht wieder vorgelegt; es fehlt auch das Formerfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes.
Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, den an ihn gerichteten Aufträgen nachzukommen, insbesondere klarzustellen, wogegen sich die Beschwerde richtet, war das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020063.X00Im RIS seit
03.04.2001