TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/25 91/02/0028

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des Ing. Leopold M in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Jänner 1991, Zl. VerkR-14.677/1-1990-II/H, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er sich am 22. August 1990 um 23.23 Uhr in Steyr, Kreuzung Wieserfeldplatz-Zachhubergasse, gegenüber einem zur Vornahme des Alkotestes besonders geschulten und ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl habe vermutet werden können, daß er drei Minuten zuvor auf einer näher bezeichneten Straße in Steyr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt gehabt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt nicht verweigert zu haben. Er habe sich vielmehr "dazu bereit erklärt" und sei "auch dazu bereit" gewesen, "der Aufforderung der Beamten nachzukommen, diese Untersuchung auf dem Wachzimmer vornehmen zu lassen". Er habe "einzig und allein die Aufforderung der Beamten" verweigert, "mit dem Funkstreifenwagen in das nahegelegene Wachzimmer zu fahren". Es sei ihm nicht die Möglichkeit gegeben worden, "entweder zu Fuß in das nahegelegene Wachzimmer zu gehen, bzw. mit einem Taxi oder mit meinem Pkw dorthin zu fahren", sondern es sei die Amtshandlung am Tatort für beendet erklärt worden. Er habe auch dadurch, daß er "in weiterer Folge etwa 30 min. nach der Aufforderung durch die Beamten an dem festgesetzten Ort eintraf und dort eine Untersuchung meiner Atemluft auf Alkoholgehalt vornehmen lassen wollte, bekräftigt, daß ich zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatte, der Aufforderung der Beamten ....... nicht nachzukommen". Damit unterliegt er aber einem Rechtsirrtum.

Die belangte Behörde ist unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend davon ausgegangen, daß die zu einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 aufgeforderte Person weder den Ort noch den Zeitpunkt der Untersuchung bestimmen kann (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 9. April 1980, Zl. 1994/78, und vom 26. Jänner 1983, Zl. 82/03/0070). Wenn der Beschwerdeführer dagegen einwendet, daß er ohnedies mit dem von den Beamten festgesetzten Ort der Untersuchung einverstanden gewesen sei, so übersieht er, daß auf Grund seiner Ablehnung, mit dem Streifenwagen zum nächstgelegenen Wachzimmer mitzufahren, um dort die Untersuchung vorzunehmen, nicht hinreichend gewährleistet war, daß die Untersuchung tatsächlich an diesem Ort und überdies zu dem von den Beamten vorgesehenen Zeitpunkt vorgenommen werden kann. Dies war im Gegenteil nicht anzunehmen, sind doch gemäß § 5 Abs. 3 StVO 1960 die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden (Abs. 1), an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, und hat der Beschwerdeführer nie vorgebracht, daß ein Taxi, das ihn zum Wachzimmer gebracht hätte, sofort zur Verfügung gestanden wäre, abgesehen davon, daß selbst in diesem Fall nicht festgestanden wäre, daß er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, und könnte die Wegstrecke vom Tatort zum betreffenden Wachzimmer, die selbst nach seinen eigenen Angaben 1100 m beträgt, zu Fuß nicht in derselben Zeit wie mit dem Streifenwagen zurückgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist auch die zu § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 4 lit. a StVO 1960 ergangene Judikatur heranzuziehen, die insofern im vorliegenden Beschwerdefall zum Tragen kommt, als es auch Sinn und Zweck der gegenständlichen Regelung ist, den Betreffenden so rasch wie möglich der Untersuchung zuführen zu können, um die Möglichkeit der Verschleierung seines Zustandes zu verhindern, ihm das Gesetz keineswegs das Recht einräumt, die Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen, die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen sind und es daher dann, wenn derartigen Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich untersuchen zu lassen, bedeutet (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 1989, Zl. 89/02/0130, mit weiteren Judikaturhinweisen). Es kann demnach zugunsten des Beschwerdeführers rechtlich nur noch von Bedeutung sein, ob es ihm unzumutbar war, der Anordnung, im Streifenwagen mitzufahren, zu entsprechen, zumal der Umstand, daß der Beschwerdeführer später im betreffenden Wachzimmer erschienen ist, um die Untersuchung durchführen zu lassen, daran, daß die ihm zur Last gelegte Tat durch sein vorangegangenes Verhalten im Zuge der Amtshandlung bereits verwirklicht war (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1982, Zl. 82/03/0117, und vom 20. Februar 1991, Zl. 90/02/0191), nichts zu ändern vermochte.

Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit beschränkt sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf die Geltendmachung eines Sicherheitsrisikos für ihn, weil es sich der Aktenlage nach bei dem Funkstreifenwagen, mit dem er hätte mitfahren sollen, um den einzigen gehandelt habe, der damals "im Dienst" gewesen sei, und daher "bei einem dringenden Alarmeinsatz jedenfalls meine Sicherheit nicht in ausreichendem Maß hätte gewährleistet werden können". Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß die Beförderung mit einem Streifenwagen grundsätzlich nicht als unzumutbar angesehen werden kann (vgl. auch diesbezüglich das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 1989, Zl. 89/02/0130, und die dort angeführte Judikatur) und die rein abstrakte Möglichkeit, während der Fahrt in einen derartigen Einsatz mit den damit verbundenen Gefahren hineingezogen zu werden, zu seiner Rechtfertigung nicht genügt.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020028.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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