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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
KFG 1967 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des NN in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. Februar 1991, Zl. MA 70-10/475/90/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. Februar 1991 wurde - soweit dies für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung ist - der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 36 lit. a KFG 1967 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am 16. Juni 1989 um 14.40 Uhr in Wien 1, Albertinaplatz 3, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug "auf einer öffentlichen Verkehrsfläche verwendet" habe, "obwohl es nicht zum Verkehr zugelassen war (Aufhebung der Zulassung am 30.5.1989)".
Gegen diesen Bescheid richtet sich insoweit die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß "unter der Verwendung eines KFZ die Handlung zu verstehen ist, durch die das Fahrzeug auf der Straße in Betrieb genommen, gelenkt und auch abgestellt wird", und die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit der darin erfolgten Einstellung wegen einer weiteren Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 davon ausgegangen sei, daß der Beschwerdeführer "zur inkriminierten Tatzeit keine (solche) Handlung begangen hat". Darauf ist zu erwidern, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. die zu § 36 lit. e KFG 1967 ergangenen Erkenntnisse vom 17. September 1982, Zl. 82/02/0075, und vom 9. November 1984, Zl. 84/02B/0079) im Hinblick darauf, daß unter "Verkehr" (§ 1 Abs. 1 StVO 1960) nicht nur der sich bewegende, sondern auch der ruhende Verkehr zu verstehen ist (vgl. § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960), ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 36 KFG 1967 auch dann "verwendet" wird, wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten oder Parken abgestellt wird, und dies nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zutrifft.
Wenn der Beschwerdeführer rügt, es fehle dem angefochtenen Bescheid "jegliche Begründung, worin die Schuld im Sinne des § 5 VStG des Beschwerdeführers gelegen sein soll", so ist er darauf hinzuweisen, daß es seine Sache gewesen wäre, im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren derartige Umstände nicht dargetan, insbesondere sich auch nicht damit verantwortet, daß ihm die vorangegangene Aufhebung der Zulassung seines Kraftfahrzeuges zum Verkehr - trotz deren von ihm nie in Abrede gestellter Rechtswirksamkeit zur Tatzeit - damals (noch) nicht bekannt gewesen sei; selbst die Beschwerde enthält diesbezüglich kein eindeutiges Vorbringen.
Was aber die vom Beschwerdeführer bestrittene Täterschaft an der Begehung der gegenständlichen strafbaren Handlung anlangt, so ist der Verwaltungsgerichtshof in dem eine Übertretung des Beschwerdeführers zur selben Tatzeit am selben Tatort nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/02/0038, unter Beachtung der ihm zustehenden eingeschränkten Kontrollbefugnis der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Hinblick auf deren fehlende Auseinandersetzung mit der schon im Verwaltungsstrafverfahren aufgestellten ausdrücklichen Behauptung eines Auslandsaufenthaltes des Beschwerdeführers zur Tatzeit zu der Auffassung gelangt, daß insofern wesentliche Verfahrensmängel vorliegen. Es genügt, auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses zu verweisen, zumal auch die hier belangte Behörde auf diese Rechtfertigung des Beschwerdeführers nicht eingegangen ist, sondern sie sich diesbezüglich im wesentlichen der gleichen Begründung bedient hat wie die Wiener Landesregierung in dem mit dem genannten Erkenntnis aufgehobenen Bescheid.
Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020039.X00Im RIS seit
25.02.2002Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017