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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des Alfred H in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. März 1991, Zl. MA 70-9/439/90/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 14. Oktober 1989 um 14.58 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien als Lenker eines Kraftfahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet erheblich überschritten. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 20 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach Ansicht des Beschwerdeführers entspreche der angefochtene Bescheid nicht der Bestimmung des § 18 Abs. 4 AVG, wonach alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten müssen, weil er mit dem Vermerk "Für die Landesregierung" ausgefertigt worden sei. Daraus gehe nicht hervor, um welche Landesregierung es sich handle.
Zu diesem - gerade mutwilligen - Vorbringen genügt es, auf die Kopfbezeichnung des Bescheides "Amt der WIENER Landesregierung" zu verweisen, die im Zusammenhang mit der Fertigungsklausel keinen Zweifel daran zuläßt, welche Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Im übrigen war der Beschwerdeführer im Rubrum seiner Beschwerde durchaus in der Lage, die Landesregierung des richtigen Bundeslandes als belangte Behörde zu bezeichnen.
Der Beschwerdeführer bezieht sich weiters auf seine Berufungsausführungen, wonach mit einer Geschwindigkeit in der Bandbreite von 80 bis 89 km/h keine bestimmte Geschwindigkeit festgestellt worden sei.
Dem ist entgegenzuhalten, daß im Spruch des von der belangten Behörde bestätigten Straferkenntnisses eine bestimmte Fahrgeschwindigkeit und damit das Ausmaß der Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht angeführt wurde, was auch entbehrlich war, weil das gegenständliche Tatbild bei jeder noch so geringfügigen Überschreitung erfüllt ist. Sollte der Beschwerdeführer die dem Straferkenntnis vorausgegangene Strafverfügung im Auge haben, wäre er darauf hinzuweisen, daß einerseits diese Strafverfügung durch den rechtzeitig dagegen erhobenen Einspruch außer Kraft getreten ist und sohin dem angefochtenen Bescheid nicht zugrundegelegt worden sein konnte, und andererseits zwischen der Angabe der gefahrenen Geschwindigkeit ("84 km/h") und der so zu verstehenden Feststellung, daß diese Geschwindigkeit im Bereich zwischen "80 bis 89 km/h" gelegen gewesen sei, kein Widerspruch besteht. Aus der Anzeige läßt sich ferner nicht ableiten, daß das am Tatort eingesetzte Radargerät einen Geschwindigkeitsbereich angezeigt habe und daher nicht einwandfrei funktioniert haben könnte, da in der Anzeige ausdrücklich erwähnt wird, daß die "Geschw. gefahren: 84 km/h" betragen habe (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1991, Zl. 91/18/0055, in welchem Beschwerdefall derselbe Beschwerdevertreter eingeschritten ist).
Soweit der Beschwerdeführer die Vorlage eines Eichscheines sowie Nachweise für die ordnungsgemäße Aufstellung und Verwendung des "Meßgerätes" vermißt, ist zu bemerken, daß seinem Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen waren, daß das Meßergebnis nicht ordnungsgemäß zustande gekommen wäre. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, weitere Ermittlungen durchzuführen. Im übrigen hat es der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren unterlassen, diesbezügliche Beweisanträge zu stellen. Unrichtig ist auch, daß die belangte Behörde das Berufungsvorbringen übergangen hätte. Vielmehr hat sie zutreffend ausgeführt, daß keine weiteren Beweise aufzunehmen seien, weil es sich hiebei um bloße Erkundungsbeweise handeln würde, denen ein bestimmtes Vorbringen nicht zugrunde liegt (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zl. 90/02/0200).
Unverständlich ist angesichts des eingangs wiedergegebenen, der Vorschrift des § 44a lit. a VStG entsprechenden Spruches ferner die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe gegen ihn keinen konkreten Tatvorwurf erhoben.
Der Beschwerdeführer rügt auch, er sei zur Akteneinsicht nicht aufgefordert worden. Warum er hiedurch in seinen Rechten verletzt worden sein sollte, ist schon deshalb unerfindlich, weil er an anderer Stelle seiner Beschwerde Ausführungen zum ihm "zugänglich gewesenen Akteninhalt" macht. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 23. April 1974, Slg. 8603/A, ausgesprochen, daß die Behörde ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, der Partei nicht ausdrücklich mitzuteilen hat. Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer gewährt; jedoch ist er einer Ladung sowie einer Aufforderung zur Rechtfertigung nicht nachgekommen und in seinem Einspruch sowie seiner Berufung auf den konkreten Einzelfall, insbesondere auf die von ihm seiner Ansicht nach eingehaltene Fahrgeschwindigkeit nicht näher eingegangen.
Der vom Beschwerdeführer bemängelte Umstand, er könne im Akt "keine fotographische Aufnahme vorfinden, auf welcher ein einziges KFZ sich im Meßbereich in Bewegung befunden hätte", vermag keinen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentlichen, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel zu begründen, weil daraus nicht zwingend abzuleiten ist, daß die in der polizeilichen Anzeige enthaltenen Angaben, wonach die mit dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug am Tatort zur Tatzeit gefahrene Geschwindigkeit von 84 km/h mittels automatischer Radarüberwachung festgestellt worden ist, nicht richtig sein können (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1991, Zl. 91/18/0055).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenAkteneinsichtFeststellen der GeschwindigkeitÜberschreiten der GeschwindigkeitVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtAblehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020063.X00Im RIS seit
04.02.2002Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010