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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Stoll als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, in der Beschwerdesache des Georg D in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Berufungssenat der Stadt Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Administrativsache nach der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach der Aktenlage wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 24. November 1989 Kosten für die Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung seines Fahrzeuges unter Berufung auf § 89a Abs. 7 der Straßenverkehrsordnung 1960 vorgeschrieben. Dagegen brachte der Beschwerdeführer Berufung ein. Im Hinblick auf die seit Einbringung dieser Berufung verstrichene, den Zeitraum von sechs Monaten übersteigende Frist erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Entscheidung durch den Berufungssenat der Stadt Wien verletzt, weshalb die vorliegende Säumnisbeschwerde erhoben werde.
Der Zulässigkeit dieser Säumnisbeschwerde steht allerdings die Nichterschöpfung des in § 27 VwGG und § 73 AVG geregelten Devolutionsrechtszuges entgegen:
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Im vorliegenden Beschwerdefall hätte der Beschwerdeführer bei Säumnis des Berufungssenates zunächst den Gemeinderat als oberste Behörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG anzurufen gehabt (vgl. dazu ausführlich den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1986, Slg. Nr. 12 123/A), was der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen nicht getan hat. In diesem Zusammenhang sei vermerkt, daß die im soeben erwähnten Beschluß dargestellte Rechtslage durch die Novellen zur Wiener Stadtverfassung LGBl. Nr. 11/1987 und 32/1987 insoweit keine Änderung erfahren hat (vgl. den hg. Beschluß vom 15. Oktober 1987, Zl. 87/02/0125).
Da sohin die Voraussetzungen nach § 27 VwGG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020101.X00Im RIS seit
25.09.1991