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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §134 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des Karl C in N, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. April 1991, Zl. I/7-St-C-9016, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 8. Februar 1990 um 07.50 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Neunkirchen einen Pkw ohne erforderliche Lenkerberechtigung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs. 1, § 64 Abs. 1 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bestreitet, zur Tatzeit 7.50 Uhr am Tatort in Neunkirchen gewesen zu sein. Dies sei unmöglich, weil er erst gegen 7.30 Uhr seinen Arbeitsplatz in Breitenfurt verlassen habe. Der Meldungsleger müsse sich sowohl in der Person als auch im Pkw geirrt haben.
Damit bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm zustehenden eingeschränkten Kontrollbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) aber nicht finden, daß diese Beweiswürdigung rechtswidrig wäre:
Der Beschwerdeführer hat zum Nachweis dafür, daß er vom 7. bis 8. Februar 1990 Nachtdienst in einem Breitenfurter Altenheim verrichtet und dieses um 7.30 Uhr verlassen habe, eine Bestätigung der Heimleitung vom 8. März 1990 vorgelegt. Die Vernehmung des Zeugen P., der die Bestätigung unterfertigt hatte, ergab jedoch, daß dieser keine Wahrnehmungen über den bestätigten Umstand gemacht hatte. Beim bestätigten Zeitpunkt
7.30 Uhr handelte es sich lediglich um eine Rekonstruktion aus dem Dienstplan, in dem eine Dienstübergabe um 7.15 Uhr vorgesehen war. Demgegenüber hat der Meldungsleger ausgesagt, er habe den ihm persönlich bekannten Beschwerdeführer mit völliger Sicherheit aus nächster Nähe als Lenker des verkehrsbedingt anhaltenden Pkws erkannt. Es war daher nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde dieser Aussage gefolgt ist und den Entlastungsbeweis als nicht gelungen angesehen hat.
Ein Beweis dafür, daß er sich um 07.50 Uhr an einem anderen Ort als Neunkirchen befunden habe, wurde vom Beschwerdeführer nie angeboten. Seine Berechnungen, wonach seine Anwesenheit in Neunkirchen zur Tatzeit unmöglich wäre, gehen vom nicht bewiesenen Verlassen das Altenheimes um 7.30 Uhr aus. Daß ihn hiebei jemand gesehen hätte, behauptet der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht. Eine amtswegige Vernehmung des Stationspflegers und der (erst auszuforschenden) diensthabenden Schwester war nicht erforderlich, da es nicht auf die Richtigkeit der Dienstzeit des Beschwerdeführers, sondern auf die Einhaltung dieser Dienstzeit am 8. Februar 1990 ankäme. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die möglichen Fahrzeiten zwischen Breitenfurt und Neunkirchen war mangels gesicherter Prämissen entbehrlich. Entsprechende Beweisanträge hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht gestellt.
Zur Argumentation des Beschwerdeführers, seine Lebensgefährtin sei im selben Altenheim beschäftigt, auf Grund der unterschiedlichen Dienstzeiten könne nur einer von beiden den Pkw benützen, genügt es, auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Einspruch zu verweisen, wonach seine Lebensgefährtin am 8. Februar 1990 erst um 9.45 Uhr zum Dienst in Breitenfurt gekommen sei. Bei einer (vom Beschwerdeführer angegebenen) Fahrzeit von 50 Minuten zwischen Neunkirchen und Breitenfurt war ihr daher eine Pkw-Benützung nach Rückkehr des Beschwerdeführers vom Nachtdienst ohne weiteres möglich. Eine Bahnbenützung hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren weder behauptet noch nachgewiesen. Daß die Anzeige nicht sogleich am 8. Februar 1990, sondern erst nach Einholung einer mündlichen Rechtfertigung des Beschwerdeführers geschrieben wurde, ist für den Beschwerdefall ebensowenig entscheidend wie eine (behauptete) Unüblichkeit des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020072.X00Im RIS seit
19.03.2001