TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/25 90/02/0190

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftfühers Mag. Mandl, über die Beschwerde des Paul L in M, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. September 1990, Zl. I/7-St-L-89161, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 6. August 1989 um 13.28 Uhr in "Pfaffstätten in Liegenschaft Stiftgasse 7" die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem hiezu geschulten und ermächtigten Straßenaufsichtsorgan, einem Gendarmeriebeamten, verweigert, obwohl er kurz zuvor einen näher bezeichneten Pkw gelenkt habe und habe vermutet werden können, daß er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Dadurch habe er eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 1990 zugestellt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Angaben des Beschwerdevertreters gegenüber der belangten Behörde in seinem Schreiben vom 22. Mai 1991 davon aus, daß an diesem Tag die - fälschlicherweise dem Beschwerdeführer selbst postalisch übermittelte - Ausfertigung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdevertreter als ausgewiesenem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Damit ist der genannte Zustellmangel im Sinne des zweiten Satzes des § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes geheilt. Daraus folgt weiter, daß der angefochtene Bescheid nicht deswegen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist, weil die Einjahresfrist nach § 51 Abs. 5 VStG 1950 (die mit Einlangen der Berufung des Beschwerdeführers bei der Erstbehörde am 20. Oktober 1989 begonnen hat) überschritten wäre.

2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, daß sich zum Zeitpunkt der Aufforderung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 auf der Liegenschaft, deren Verwaltung für den Eigentümer ihm oblag, fremde Personen aufgehalten hätten und er aus diesem Grunde dem Gendarmeriebeamten nicht zum Gendarmerieposten zum Zweck der Durchführung der Atemluftprobe habe folgen können. Sein Ersuchen, der Gendarmeriebeamte solle ihm behilflich sein, die fremden Personen zum Verlassen der Liegenschaft zu veranlassen, sei erfolglos geblieben. Ferner habe ihn der Gendarmeriebeamte nicht aufgefordert, zur Ablegung der Atemluftprobe auf den Gendarmerieposten mitzukommen.

Damit vermag der Beschwerdeführer die Weigerung, eine Atemluftprobe vorzunehmen, nicht zu entschuldigen. Der zur Ablegung einer Atemluftprobe Aufgeforderte hat keinen Anspruch darauf, daß diese an einem bestimmten Ort durchgeführt werde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1991, Zl. 90/02/0202). Daß die Atemluftprobe nicht am Ort der Aufforderung vorgenommen werden konnte, war dem Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen klar. Er mußte daher damit rechnen, daß er dem Gendarmeriebeamten zum Zweck der Durchführung der Atemluftprobe an einen anderen Ort zu folgen oder sich sonst dessen Anweisungen entsprechend zu verhalten haben werde. Die Unterlassung der Angabe des Ortes der durchzuführenden Atemluftprobe bereits in der Aufforderung hiezu belastet die Aufforderung jedenfalls nicht mit Rechtswidrigkeit.

Selbst wenn sich fremde Personen ("ungebetene Eindringlinge") auf der in Rede stehenden Liegenschaft befunden haben sollten, wie es der Beschwerdeführer behauptet, könnte dies nur für die Dauer ihrer Anwesenheit einen Weigerungsgrund darstellen, zum Zweck der Vornahme der Atemluftprobe zum Gendarmerieposten mitzukommen. Die betreffenden fremden Personen hätten sich nach der Aktenlage nur wegen ihrer Entrüstung über den Beschwerdeführer wegen eines vorangegangenen Fahrmanövers auf der Liegenschaft befunden. Der Beschwerdeführer hätte daher davon auszugehen gehabt, daß er dadurch, daß er der Aufforderung des Gendarmeriebeamten zur Vornahme einer Atemluftprobe Folge leistet und zu diesem Zweck mit dem Gendarmeriebeamten die Liegenschaft verläßt, auch die fremden Personen zum Verlassen der Liegenschaft veranlaßt. Er hätte in Anwesenheit des Gendarmeriebeamten das Tor zur Liegenschaft verschließen und in Begleitung des Gendarmeriebeamten - und daher auch durch diesen geschützt - zum Gendarmerieposten mitgehen können. Die Berufung des Beschwerdeführers auf sein mangelndes Verschulden geht daher schon deswegen ins Leere.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020190.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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