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L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich;Norm
B-VG Art133 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des Karl und der Martha H in A, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G gegen die Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid einer erstinstanzlichen Grundverkehrsbehörde vom 20. Dezember 1990 wurde einem von den Beschwerdeführern als Käufern abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend zwei Grundstücke in der KG P die grundverkehrsbehördliche Zustimmung versagt.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde machen die Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde über die gegen den Erstbescheid am 18. Jänner 1991 erhobene Berufung geltend.
Die Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung nach § 7 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. Nr.6800-0, ist als eine sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B-VG eingerichtet. Gegen ihre Entscheidungen ist eine Berufung nicht zulässig; ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege (§ 14 Abs. 4 NÖ GVG 1989). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht für zulässig erklärt worden.
Damit sind sämtliche Angelegenheiten, in denen die belangte Behörde zu entscheiden hat, gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen; dies gilt auch für Säumnisbeschwerden (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1991, Zl. 91/02/0011).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020093.X00Im RIS seit
25.09.1991