TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/25 91/02/0044

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des Herbert B in U, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Februar 1991, Zl. I/7-St-B-9116, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 20. November 1990 um 08.55 Uhr an einem näher bezeichnneten Ort in Wien als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkws nicht dafür gesorgt, daß die Beladung des Kraftfahrzeuges den Vorschriften des § 101 Abs. 1 lit. a KFG entspreche, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht von 22.000 kg durch Beladung um 3.080 kg überschritten worden sei. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

In der Gegenschrift wird darauf hingewiesen, daß im Rubrum der Beschwerde als belangte Behörde das "Land Niederösterreich zu Handen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung" bezeichnet wird. In der Folge ist in der Beschwerde von einem Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung die Rede. Hierin ist ein Zurückweisungsgrund nicht gelegen, da die belangte Behörde (der Landeshauptmann von Niederösterreich) aus dem vorgelegten angefochtenen Bescheid einwandfrei hervorgeht (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 240).

Die belangte Behörde bemängelt weiters, daß ihre Anschrift unrichtig angeführt worden sei. Hiezu ist zu bemerken, daß die Angabe der Behördenanschrift nicht zum notwendigen Beschwerdeinhalt gemäß § 28 Abs. 1 VwGG gehört. Im übrigen wurde in der Beschwerde dieselbe Behördenanschrift genannt wie im angefochtenen Bescheid.

Der Beschwerdeführer rügt, daß er von der belangten Behörde nicht zur Vorlage seines in der Berufung erwähnten Kontrollbuches aufgefordert worden sei. Es sei aktenwidrig, daß er keinen Beweis für seine Kontrollen angeboten habe.

Die belangte Behörde behauptet, der Beschwerdeführer habe sich im Verwaltungsverfahren darauf beschränkt, auf bei ihr aufliegende Fotokopien zu verweisen; dem gegenständlichen Verfahrensakt seien aber keine Kopien angeschlossen. Tatsächlich hat sich der Beschwerdeführer aber darüber hinaus als Beweismittel auf sein Kontrollbuch berufen, worauf die Behörde im Berufungsverfahren nicht weiter eingegangen ist.

Ebenso wie im mit Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zl. 90/02/0145, entschiedenen, denselben Beschwerdeführer betreffenden Beschwerdefall ist ein wesentlicher Verfahrensmangel in einer Unterlassung der Behörde aber nicht gelegen: Mit der bloßen Behauptung nicht näher präzisierter Überprüfungen kann nämlich nicht glaubhaft gemacht werden, daß den Beschwerdeführer an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er hat zwar in der Beschwerde Daten angeblicher Kontrollen laut Kontrollbuch genannt, im Verwaltungsverfahren aber nicht dargelegt, auf welche Weise von ihm derartige Kontrollen vorgenommen wurden, d. h. wie er im einzelnen die Einhaltung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes überprüfte.

Was die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung ebenfalls angebotene Parteienvernehmung anlangt, so hatte er keinen Anspruch darauf, persönlich einvernommen zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/02/0032).

Soweit er schließlich meint, es könne ihn kein Verschulden treffen, weil seine Fahrer früh am Morgen etwa zur gleichen Zeit von verschiedenen Orten aufbrechen würden und die Kontrolle jedes einzelnen Fahrers unmöglich und unzumutbar sei, es könnten ihm nur Stichproben zugemutet werden, genügt es, auf das bereits zitierte Erkenntnis vom 20. Februar 1991 zu verweisen. Auch damit, daß sein Unternehmen nur aus ihm selbst und seinen Fahrern bestehe und daß er sich im Hinblick auf die schlechte Ertragslage keine zusätzliche Kontrollperson leisten könne, vermag er sich nicht zu entschuldigen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020044.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten