TE Vfgh Erkenntnis 1988/12/15 B1258/86

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Veröffentlicht am 15.12.1988
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7050 Schischule

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Sbg. SchischulG 1976; Rechtsverletzung im Anlaßfall, soweit das Ansuchen des Bf. um Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule abgewiesen wurde; im übrigen Abweisung der Beschwerde, da die einem anderen Bewerber erteilte Bewilligung einer positiven Erledigung des Ansuchens des Bf. nicht mehr entgegensteht

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit sein Ansuchen um Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule abgewiesen wurde, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der angefochtene Bescheid wird insoweit aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Das Land Salzburg ist schuldig, dem Bf. die mit S 11.000,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit (Ersatz-)Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 10. November 1986, Z12/04-2370/94-1986, wurde B G die Bewilligung zur Führung der Schischule Saalbach-Hinterglemm - das Gebiet dieser Schischule ist in der V der Salzburger Landesregierung vom 14. März 1977, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 40/1977, festgelegt - gemäß §§3, 4 und 5 des Salzburger Schischulgesetzes 1976, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 58/1976, für die Dauer von drei Jahren erteilt. Zugleich wurde der Antrag des Bewerbers Th W im Hinblick auf diesen Umstand abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des Th W, in der die Verletzung von Rechten des Bf. infolge Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw. einer gesetzwidrigen V geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Die Salzburger Landesregierung hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3.1. Bei der Beratung über die Beschwerde sind verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Wort "ausschließliche" im ersten Satz und gegen den dritten Satz des Abs2 des §3, ferner gegen §5 und gegen die Abs1 und 2 des §7 Salzburger Schischulgesetz 1976 und gegen die bereits zitierte V vom 14. März 1977 entstanden. Der VfGH hat daher beschlossen, gemäß Art140 Abs1 und Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bzw. der Gesetzmäßigkeit der genannten Bestimmungen einzuleiten.

3.2. Mit Erkenntnis des VfGH vom heutigen Tag G175/88, V152/88 wurden das Wort "ausschließliche" im ersten Satz und der dritte Satz des Abs2 des §3 sowie §5 des Salzburger Schischulgesetzes 1976 als verfassungswidrig aufgehoben; Abs1 und 2 des §7 leg.cit. wurden jedoch nicht als verfassungswidrig und die V vom 14. März 1977 wurde nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

4. Der VfGH hat über die - zulässige (vgl. VfGH G175/88, V152/88) - Beschwerde erwogen:

4.1. Gemäß Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG sind die aufgehobenen Gesetzesbestimmungen im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) anzuwenden. Die bereinigte Rechtslage schließt es nicht mehr aus, daß in einem Schischulgebiet auch mehrere Bewilligungen zum Betrieb einer Schischule erteilt werden. Nach der Lage des Falles ist es somit keineswegs ausgeschlossen, daß sich die Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmungen für die Rechtsstellung des Bf. als nachteilig erweist.

Der Bf. wurde also durch den angefochtenen Bescheid, soweit seinem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule - gestützt auf die aufgehobenen Bestimmungen keine Folge gegeben wurde, wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt (vgl. zB VfSlg. 10404/1985, VfGH 13.6.1988 B811/86).

Der Bescheid war daher, soweit die Abweisung des Bewilligungsansuchens des Bf. bekämpft wird, aufzuheben; soweit sich die Beschwerde gegen die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb der Schischule Saalbach-Hinterglemm an B G richtet, war sie - gemessen an der bereinigten Rechtslage - abzuweisen, weil die Erteilung einer Schischulbewilligung für B G einer positiven Erledigung des Ansuchens des Bf. nicht mehr entgegensteht.

4.2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG; in den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 1.000,-enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, Schischulen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1258.1986

Dokumentnummer

JFT_10118785_86B01258_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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