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67 Versorgungsrecht;Norm
HVG §1 Abs1 liti;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des Robert M in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 9. Jänner 1990, Zl. OB. 511-452.347-007, betreffend Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer leistete in der Zeit vom 1. Oktober 1987 bis zum 31. Mai 1988 seinen ordentlichen Präsenzdienst und war zuletzt der Stabskompanie des Landwehrstammregiments 81 in Wals zugeteilt. Am 31. Mai 1988 um ca. 4 Uhr früh erlitt der Beschwerdeführer beim Einrücken in die Einheit im Zuge eines Ausganges dadurch einen Unfall, daß er vor dem Betreten seiner Unterkunft in eine ca. 2m tiefe Baugrube stürzte, wobei er sich einen linksseitigen Nierenriß zuzog. Wegen dieses Unfalls stellte der Beschwerdeführer am 4. August 1988 beim Landesinvalidenamt (LIA) den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG).
Mit Bescheid des LIA vom 14. Feber 1989 wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die geltend gemachte Gesundheitsschädigung nicht als Dienstbeschädigung anerkannt und der Antrag auf Zuerkennung der Beschädigtenrente abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe seinen Unfall auf dem Rückweg von einem Ausgang in die Kaserne nach dem Besuch mehrerer Lokale, somit nicht auf dem Hin- oder Rückweg zwischen seiner Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleitung erlitten, weshalb kein nach dem HVG zu entschädigender Wegunfall vorliege.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, der Unfall habe sich nicht auf einem Weg zum, sondern bereits am Ort der militärischen Dienstleistung ereignet, es sei daher der erste Satz des § 1 Abs. 1 HVG und nicht dessen lit. i als Rechtsgrundlage heranzuziehen.
Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. Jänner 1990 dieser Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid gemäß §§ 66 Abs. 4 AVG und 82 Abs. 1 HVG bestätigt. Begründend ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 30. Mai 1989 16 Uhr 15 bis 31. Mai 1988 7 Uhr Ausgang hatte und nach dem Besuch mehrerer Lokale um etwa 3.30 Uhr zu seiner Einheit eingerückt sei. Dabei sei er am Kasernengelände in eine mit einem rot-weißen Absperrband abgesicherte Baugrube gestürzt und habe sich verletzt. Vermutlich sei starke Alkoholisierung vorgelegen. Beim "Betreten der Kompanie" (also am Weg in die Unterkunft) habe die Baugrube nicht überquert werden müssen. Der Unfall habe sich demnach im Zuge eines "Ausganges" ereignet. Der Rückweg sei jedoch nicht von der Wohnung angetreten worden und daher nach § 1 Abs. 1 lit. i HVG nicht unfallversicherungsgeschützt. Der Ausgang habe erst in der Unterkunft und nicht, wie der Beschwerdeführer meine, bereits beim Wiederbetreten der Kaserne geendet. Im übrigen sei eine Gesundheitsschädigung, die "während des Präsenzdienstes" eingetreten sei, nur dann zu entschädigen, wenn sie kausal auf den Präsenzdienst zurückzuführen sei (§ 1 Abs. 1 und § 2 HVG).
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher deren Behandlung jedoch mit Beschluß vom 26. November 1990, Zl. B 284/90, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich in seinem Recht auf Zuerkennung und Gewährung einer Versorgung nach dem HVG aus Anlaß des gegenständlichen Unfalles verletzt. Auch in seiner Beschwerde hält er daran fest, daß der vorliegende Sachverhalt nicht nach § 1 Abs. 1 lit. i HVG, sondern nach dem ersten Satz des § 1 Abs. 1 leg. cit. zu beurteilen sei, weil der "Ausgang" des Beschwerdeführers bereits vor dem Unfallsereignis geendet habe. Der Beschwerdeführer habe sich im übrigen weder vorsätzlich in die Baugrube gestürzt noch seinen Unfall durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt.
Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 55 Abs. 1 HVG werden die Versorgungsansprüche mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des schädigenden Ereignisses ... geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem Antragsmonat. Mit Rücksicht auf das Unfallsdatum 31. Mai 1988 und die Antragstellung am 4. August 1988 ist für die Beurteilung des Anspruches des Beschwerdeführers somit die Rechtslage maßgebend, die zum Unfallszeitpunkt gegeben war.
Soweit für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles von Bedeutung, hatte § 1 Abs. 1 HVG damals folgenden - auch durch spätere Gesetzesänderungen insoweit nicht veränderten - Wortlaut (vgl. dazu BGBl. Nr. 577/1983, Nr. 483/1985, Nr. 614/1987 und Nr. 648/1989):
"(1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes (§§ 27 und 35 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150) ... erlitten hat, wird nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung entschädigt (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger (§ 16 des Wehrgesetzes 1978)
...
i) bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung
...
erlitten hat.
..."
Nach § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.
Im Beschwerdefall ist strittig, ob sich der Unfall des Beschwerdeführers noch auf dem Rückweg von einem Ausgang oder schon nach dem Abschluß dieses Rückweges ereignet hat. Von der Beantwortung dieser Frage ist abhängig, ob der Unfall als Wegunfall gemäß § 1 Abs. 1 lit. i HVG oder als ein unmittelbar nach dem ersten Satz des § 1 Abs. 1 HVG zu entschädigender Unfall zu beurteilen ist. Beide Möglichkeiten führen allerdings die Beschwerde nicht zum Erfolg.
Die belangte Behörde geht davon aus, daß der Beschwerdeführer seinen Heimweg erst mit dem Betreten der Unterkunft abgeschlossen hätte, der Unfall somit noch als Wegunfall anzusehen sei. Dies entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu das Erkenntnis vom 1. Dezember 1988, Zl. 88/09/0112). Da unbestritten ist, daß der Unfall nicht auf dem Rückweg zwischen der Wohnung und der Kaserne, sondern auf dem Heimweg von dem vom Beschwerdeführer zuletzt besuchten Lokal geschehen ist, kommt, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, eine Anerkennung gemäß § 1 Abs. 1 lit. i HVG schon aus diesem Grunde nicht in Betracht, ohne daß noch zu prüfen gewesen wäre, inwieweit eine Alkoholisierung oder ein sonstiges Selbstverschulden des Beschwerdeführers dafür Anlaß gewesen wären, insbesondere, ob es sich dabei um eine "mit der Zurücklegung des Weges verbundenen Gefahr" gehandelt hat, oder ob der Unfall auf ein "grob fahrlässiges Verhalten des Wehrpflichtigen" zurückzuführen war.
Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, daß auch eine Beurteilung des Unfalles des Beschwerdeführers nach dem ersten Satz des § 1 Abs. 1 HVG - wie sie der Beschwerdeführer anstrebt - zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können. Nicht jede während des Präsenzdienstes entstandene Gesundheitsschädigung ist nämlich als eine solche zu werten, die der Wehrpflichtige "infolge des Präsenzdienstes" erlitten hat. Voraussetzung dafür, daß eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung entschädigt wird, ist vielmehr, daß die Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Bei dem im Beschwerdefall relevanten Sachverhalt fehlt jedoch nicht nur ein für den Wehrdienst typisches Ereignis, es kommen dabei auch nicht der Dienstleistung eigentümliche Verhältnisse als Ursache für die vom Beschwerdeführer erlittene Gesundheitsschädigung in Betracht. Ein Sturz in eine - noch dazu abgesicherte und gar nicht notwendigerweise zur Erreichung der Unterkunft zu überquerende - Baugrube ist ein Vorgang, der sich genau so gut außerhalb des Ableistung des Präsenzdienstes hätte zutragen können; besondere, sich aus der Dienstleistung beim Bundesheer ergebende Umstände lagen nicht vor (vgl. dazu neuerlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1988, Zl. 88/09/0112), und die dort angeführte Vorjudikatur). Der belangten Behörde ist daher auch darin zuzustimmen, daß - in eventu für den Fall der Verneinung eines Wegunfalles - der nach § 2 Abs. 1 HVG erforderliche ursächliche Zusammenhang für eine Anerkennung der Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers als Dienstbeschädigung fehlen würde.
Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090013.X00Im RIS seit
26.09.1991